ZWS vermieten oder besser verpachten?

Inge @, Sonntag, 19.02.2012 (vor 4859 Tagen)

Hallo,
meine Tochter will sich mit ihren Geschwistern zusammen eine Lebensinsel zu Erholungszwecken aufbauen. Sie wohnen am Stadtrand, Nähe B 1. mit extrem hohem Lärmpegel.
Die nach langem Suchen gefundene Möglichkeit ist total heruntergekommen und alle Räume müssen von Grund auf saniert werden. Vermutlich wurde schon mehr als 20 Jahre nichts mehr gemacht. Das Geld des vorigen Besitzers reichte nicht einmal aus für seine Sucht zum Spielen, Trinken, Rauchen usw. Er hatte schon Holzverkleidungen und Balken zum Heizen demontiert.
Der wahre Zustand zeigte sich erst nach und nach. Alle Fußböden müssen komplett erneuert werden. Der Keller ist regelmäßig voller Wasser und sämtliche Wände und Räume sind stets feucht. Teilweise ist nur Baustelle, auch im kleinen Bad usw.
Im Januar kam eine Zahlungsforderung für die Grundsteuer B. Für die Berechnung wurden keine Angaben gefordert. Die Steuer wurde „laut Bemessungsgrundlage“ angesetzt.
Gleichzeitig wurden Angaben für die Berechnung der ZWS gefordert. Wenn keine gemacht werden, wird die ortsübliche Miete als Grundlage für die Berechnung angesetzt.
Das Objekt gehört der Tochter. Genutzt wird es aber von ihren Geschwistern. Eine ZWS war bisher unbekannt. Nun steht die Frage, was in dieser Situation die beste Lösung ist und was anerkannt wird.
Das Objekt wird vor allem zu Lagerzwecken genutzt. Die wenigen bisherigen Aufenthalte dienten erst einmal zur Urbarmachung und Gestaltung des völlig verwilderten Wiesenlandes.
Würde ein Mietvertrag mit einer Miethöhe von 50 € anerkannt werden>
Wenn nicht, was wäre der Mindestbetrag>
Würde auch eine Verpachtung anerkannt werden und evtl. günstiger und wenn ja, in welcher Mindesthöhe>
Wer kennt sich da aus>

ZWS vermieten oder besser verpachten?

Alfred @, Montag, 20.02.2012 (vor 4858 Tagen) @ Inge

Wenn die Kommune nicht bekannt ist, von der die ZWSt erhoben werden soll, ist eine konkrete Antwort nicht möglich.
Ganz allgemein_ Wenn die Wohnung erst grundsaniert werden muss, dürfte in der Zeit der Sanierung keine ZWSt anfallen.

ZWS vermieten oder besser verpachten?

Inge @, Montag, 20.02.2012 (vor 4858 Tagen) @ Alfred

Danke für die Antwort.
Es handelt sich um Friedland in Brandenburg.

Wir denken zwar auch so. Doch offensichtlich sind Wasser und Strom, ein WC, ein Dach über dem Kopf und eine Matratze auf dem Fußboden ausreichend, um die ortsübliche Miete als Berechnungsgrundlage für die ZWSt ansetzen und geltend machen zu können. Es ist von keiner Einschränkung die Rede, also auch nicht vom Bauzustand.

Da die Tochter ihren Geschwistern das Objekt zur Verfügung gestellt hat, sollte auch alles seine Ordnung haben - durch diese unerwartete, weil unbekannte ZWSt nun erst recht.
Aus dieser entstandenen Situation heraus resultierte die Frage nach dem Unterschied von Miete und Pacht mit der jeweiligen Mindestsumme. Im Internet war bisher nichts über Pacht und ZWSt zu finden.


» Wenn die Kommune nicht bekannt ist, von der die ZWSt erhoben werden soll,
» ist eine konkrete Antwort nicht möglich.
» Ganz allgemein_ Wenn die Wohnung erst grundsaniert werden muss, dürfte in
» der Zeit der Sanierung keine ZWSt anfallen.

ZWS vermieten oder besser verpachten?

Alfred @, Montag, 20.02.2012 (vor 4858 Tagen) @ Inge

Im
» Internet war bisher nichts über Pacht und ZWSt zu finden.
Weil es auch völlig egal ist, denn beides begründet die Inhaberschaft. Passt der Kommune die Höhe der Miete oder Pacht nicht, greift die „ortsübliche Miete“ oder die Kommune „schätzt“ mehr oder weniger willkürlich den jährlichen Mietaufwand.

Selbstverständlich ist der Bauzustand von Bedeutung.
1. Das „Innehaben einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf“ setzt voraus, dass die Wohnung zum Wohnen genutzt werden kann bzw. sogar genutzt wird - sonst gibt es keine Hauptwohnung.
2. Für die Festlegung der ortsüblichen Miete oder eine Schätzung dürfte eine nicht nutzbare (vermietbare) Wohnung einige Schwierigkeiten bereiten.

Wenn die Gemeinde das nicht einsehen will, hilft allerdings nur noch der (vielleicht erfolgreiche) Weg zum Gericht.

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» » Wenn die Kommune nicht bekannt ist, von der die ZWSt erhoben werden
» soll,
» » ist eine konkrete Antwort nicht möglich.
» » Ganz allgemein_ Wenn die Wohnung erst grundsaniert werden muss, dürfte
» in
» » der Zeit der Sanierung keine ZWSt anfallen.