Wiederspruch, Satzung ZWS Halle

Schnurr-Tiger @, Mittwoch, 14.03.2012 (vor 4685 Tagen)

Hallo,

wir, besser gesagt mein Freund hat vor 14 Tagen seinen ZWS - Bescheid bekommen. Wir sind aus allen Wolken gefallen, als wir den betrag gelesen haben. Ich habe keine Ahnung woher wir das Geld nehmen sollen.
Erstmal ein paar Hindergrundinfos. Wir sind beide Azubis, sind seit über 7 Jahren ein Paar und haben zusammen eine 3 Jahre alte Tochter. Mit unserem Lehrlingsgeld können wir gerade so die Miete und Versicherungen bezahlen. Dieverse Anträge (Hartz IV, Wohngeld) laufen noch, KiTa wird vom Jugendamt übernommen. Wenn wir seine Eltern nicht hätten, die uns das Geld für den Lebensunterhalt vor strecken, würde es noch düsterer aussehen. Mein Freund lebt seit 2004 in Halle, seit 2010 als Hauptwohnsitz.
Eigentlich hatten wir das alles schon ad acta gelegt, da wir fast ein Jahr lang nichts vom Finanzamt gehört hatten. Aber die Stadt vergist nie, wenn sie einen noch den letzten Cent aus dem Kreuz leiern wollen.
Wir wollten jetzt einen Widerspruch gegen den Steuerbescheid schreiben (was ja anscheinend nur formsache ist, da er eh abgelehnt wird, wie ich hier schon gelesen habe). Ich wollte mich gerne auf die Urteile des Halleschen Gerichtes beziehen, aber leider finde ich die nicht im Netzt und auf das, welches auf dieser Seite von Yvonne Winkler eingestellt wurde, kann ich leider nicht zugreifen.
Ist es eigentlich noch richtig, das die derzeit gültige Satzung nicht rechtsgültig ist>
Des weiteren wollten wir im Widerspruch noch auf auf erhebliche Härte plädieren. Ich wieß zwar das es der Stadt recht egal ist, wer wieviel Geld hat, aber wir wissen echt nicht woher das Geld nehmen. Wir wissen jetzt auch schon, das wir in dem wahrscheinlichen Fall der Ablehnung des Widerspruches, uns einen Anwalt suchen werden und notfalls zu klagen. So wie ich das hier rausgelsen haben scheint es ja nicht ganz so aussichtslos zu sein.

Wiederspruch, Satzung ZWS Halle

Alfred @, Donnerstag, 15.03.2012 (vor 4685 Tagen) @ Schnurr-Tiger

Was den Widerspruch angeht: Da fehlen mir einige Informationen, um über das Allgemeine hinausgehen zu können.
Am aussichtsreichsten wäre es, wenn folgende Überlegung zuträfe: Wenn Ihr seit 2005 zusammen lebt, dürfte Dein Freund melderechtlich von 2005 bis 2010 mit seiner Nebenwohnung melderechtlich falsch registriert gewesen sein. Dann könnte eine Klage durchaus erfolgreich sein.
Um aber über das Kaffeesatzlesen hinauszugehen, wäre es sinnvoll, wenn Du über Mail mit mir Verbindung aufnehmen würdest. Dann könnte ich ein paar gezieltere Fragen stellen, die nicht unbedingt über das Forum abgehandelt werden müssen. Wenn der Bescheid schon zwei Wochen alt ist, dürfte mit dem Widerspruch nicht lange gewartet werden – die Frist läuft.

Die erhebliche Härte oder die Unbilligkeit der Steuer ist kein Grund für einen Widerspruch, sondern Gegenstand eines Antrags auf Stundung oder Erlass der Steuerschuld. Dieser Antrag verfolgt ein anders Ziel als der Widerspruch.
Den entsprechenden Paragraphen aus der Satzung habe ich Dir gleich rausgesucht.

§ 11 Billigkeitsmaßnahmen
(1) Die Stadt kann die Steuer, die für einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird, ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Stadt die für einen bestimmten Zeitraum geschuldete Steuer ganz oder teilweise erlassen.
(3) Das Vorliegen einer erheblichen Härte oder von Unbilligkeit ist bei der Antragstellung durch Offenlegen der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.