Wiederspruch, Satzung ZWS Halle

Alfred @, Donnerstag, 15.03.2012 (vor 4397 Tagen) @ Schnurr-Tiger

Was den Widerspruch angeht: Da fehlen mir einige Informationen, um über das Allgemeine hinausgehen zu können.
Am aussichtsreichsten wäre es, wenn folgende Überlegung zuträfe: Wenn Ihr seit 2005 zusammen lebt, dürfte Dein Freund melderechtlich von 2005 bis 2010 mit seiner Nebenwohnung melderechtlich falsch registriert gewesen sein. Dann könnte eine Klage durchaus erfolgreich sein.
Um aber über das Kaffeesatzlesen hinauszugehen, wäre es sinnvoll, wenn Du über Mail mit mir Verbindung aufnehmen würdest. Dann könnte ich ein paar gezieltere Fragen stellen, die nicht unbedingt über das Forum abgehandelt werden müssen. Wenn der Bescheid schon zwei Wochen alt ist, dürfte mit dem Widerspruch nicht lange gewartet werden – die Frist läuft.

Die erhebliche Härte oder die Unbilligkeit der Steuer ist kein Grund für einen Widerspruch, sondern Gegenstand eines Antrags auf Stundung oder Erlass der Steuerschuld. Dieser Antrag verfolgt ein anders Ziel als der Widerspruch.
Den entsprechenden Paragraphen aus der Satzung habe ich Dir gleich rausgesucht.

§ 11 Billigkeitsmaßnahmen
(1) Die Stadt kann die Steuer, die für einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird, ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Stadt die für einen bestimmten Zeitraum geschuldete Steuer ganz oder teilweise erlassen.
(3) Das Vorliegen einer erheblichen Härte oder von Unbilligkeit ist bei der Antragstellung durch Offenlegen der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.


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