Anlaufhemmung der Verjährung (ZWS KÖLN)

Juan Carlos @, Mittwoch, 21.03.2012 (vor 4574 Tagen)

Hallo liebes Forum,
ich habe, wie viele andere auch einen Bescheid der Stadt Köln bekommen. Ich habe aber eine Frage zur Verjährung über die ich nicht drüber komme: Die ZWS wurde rückwirkend bis zum Jahr 2006 erhoben. Nach §169 AO beträgt die Festsetzungsverjährung ja 4 Jahre. Meine Frage ist ob ich auch eine Anlaufhemmung nach §170 AO beachten muss> In der Satzung der Stadt Köln steht ja dass die Meldung beim Meldeamt eine Anzeige darstellt. Aber eben auch die Pflicht eine Steuererklärung abzugeben. In § 170 AO steht allerdings nur Anzeige oder Steuereklärung. Die Anzeige (bei der Meldebehörde) wäre demnach schon 2006 erfolgt, ergo keine Anlaufhemmung. Richtet sich das aber alleine nach der Steuererklärung wäre eine Anlaufhemmung gegeben und damit die ZWS noch nicht verjährt! Ich hoffe mir kann jemand helfen!
Vielen Dank im Voraus
Jan

Anlaufhemmung der Verjährung (ZWS KÖLN)

Alfred @, Mittwoch, 21.03.2012 (vor 4574 Tagen) @ Juan Carlos

Über das Thema wurde hier schon mal kontrovers diskutiert, wobei ich das Ergebnis nicht besonders berauschend fand. Kann man vielleicht noch mal aufleben lassen.
Richtig ist, dass die Stadt Köln in ihrer unsäglichen Satzung beides verlangt – Anzeige und Steuererklärung. Das würde für mich aber bedeuten, dass die Festsetzungsfrist erst mit Abgabe der Steuererklärung beginnen würde. Damit hätte es die Stadt in der Hand, sich bei der Bearbeitung beliebig Zeit zu lassen. Ganz so scheint es aber die Stadt selbst nicht zu sehen, wie die Ratsvorlagen anlässlich der absurden „Zweifamilienhaus-Aktion“ zeigt.
Nach meinem sicherlich verkrüppelten Rechtsempfinden beginnt die Festsetzungsfrist
mit der Anzeige (= melderechtliche Registrierung). Aber ausschließlich darauf würde ich mich bei einer Klage nicht gerne verlassen.
Ist die Forderung denn überhaupt berechtigt>

Anlaufhemmung der Verjährung (ZWS KÖLN)

oschwamb @, Mittwoch, 21.03.2012 (vor 4574 Tagen) @ Alfred

» Nach meinem sicherlich verkrüppelten Rechtsempfinden beginnt die Festsetzungsfrist mit der Anzeige (= melderechtliche Registrierung).
Die Festsetzungsfrist beginnt mit der Registrierung! Sehr hilfreich....

Anlaufhemmung der Verjährung (ZWS KÖLN)

Alfred @, Mittwoch, 21.03.2012 (vor 4574 Tagen) @ oschwamb

» Die Festsetzungsfrist beginnt mit der Registrierung! Sehr hilfreich....
Nicht verzagen, Merkur fragen.

Anlaufhemmung der Verjährung (ZWS KÖLN)

Juan Carlos @, Donnerstag, 22.03.2012 (vor 4573 Tagen) @ Alfred

zunächst vielen dank für die schnelle antwort alfred! naja die Zweitwohnung bestand zwar, war aber eigtl melderechtlich eine erstwohnung. bin mir aber nicht sicher aus einkommensteuerlichen gründen ob ich das vorbringen will. meiner Meinung nach ist Sinn und Zweck dieser anlaufhemmung dass die Behörde davor geschützt wird einen sachverhalt nicht zu kennen um mehr zeit zu geben. Kenntnis der Behörde war aber durch die Anzeige gegeben.die reinen verwaltungsgerichtkosten sind ja nicht so hoch, dass man es nicht probieren könnte. weiß jemand wie hoch die Gebühren der Stadt sind bei einer Klage> nehmen die sich einen Anwalt> nur um das kostenrisiko abzuschätzen.

Anlaufhemmung der Verjährung (ZWS KÖLN)

Alfred @, Freitag, 23.03.2012 (vor 4573 Tagen) @ Juan Carlos

» ... die Zweitwohnung bestand zwar, war aber eigtl melderechtlich eine erstwohnung.
"Melderechtlich eine Erstwohnung" geht schon gar nicht. Die Begriffsverwirrung bzw. -vermischung zwischen Melde-, Einkommensteuer- und Zweitwohnungsteuerrecht ist schwer durchschaubar und „babylonisch“.
Nur so viel in aller Küze: Wenn Deine Wohnung in Köln seit 2006 Deine vorwiegend genutzte Wohnung war und Du dies nachweisen kannst, bist Du nicht ZWSt-pflichtig. Bei einer Klage und dem entsprechenden Nachweis hat die Stadt Köln bisher immer die Segel gestrichen und den Steuerbescheid aufgeheben. Eine nachweislich falsche melderechtliche Registrierung ist kein Grund für eine ZWSt-Erhebung (so das BVerwG).
Einkommensteuerrechtlich sind die melderechtliche Einteilung in Haupt- und Nebenwohnung und die zweitwohnungsteuerrechtliche in Erst- und Hauptwohnung ohne Bedeutung. Da geht es um die Kriterien Lebensmittelpunkt und beruflich bedingte Wohnung.

» meiner Meinung nach ist Sinn und Zweck dieser anlaufhemmung dass die Behörde davor geschützt wird einen sachverhalt nicht zu kennen um mehr zeit zu geben. Kenntnis der Behörde war aber durch die Anzeige gegeben.
Sehe ich genauso wie Du, aber (einige/viele/alle>) Juristen vertreten da durchaus andere Auffassungen.

» weiß jemand wie hoch die Gebühren der Stadt sind bei einer Klage> nehmen die sich einen Anwalt>
Die Stadt Köln nimmt sich im allgemeinen keinen Anwalt und verlangt im Erfolgsfall üblicherweise eine Gebühr von 20 €.