Ort in Bayern

beobachter @, Freitag, 20.04.2012 (vor 4649 Tagen)

Überschrift: Ein Fall aus Bayern (Ort soll nicht genannt werden)

Aufgrund eines intensiv behandelten Zweitwohnsitzsteuer-Vorganges in Bayern 2012 (bzgl. einer vom Eigentümer selbst genutzten Zweitwohnung) stellte es sich heraus, dass folgende Punkte gerichtlich/obergerichtlich noch zu klären sind:

A)Die Satzung selber ist möglicherweise fehlerhaft aufgrund folgender Feststellungen:

1.)In Bayern erhalten Gemeinden auch aufgrund von gemeldeten Zweitwohnsitzen Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches (...siehe Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz). Wenn diese Gemeinden dann auch noch aufgrund der Zweitwohnsitzsteuer Einnahmen erzielen, so stellt dieses eine unangemessene Bereicherung dar, besonders wenn diese Steuer recht hoch ist. Diese Tatsache kann die ganze Zweitwohnsitzsteuer-Satzung in Frage stellen.

2.)Der Zweitwohnsitzinhaber zahlt uneingeschränkt Grundsteuer, also salopp ausgedrückt Straßenflicksteuer, nutzt und verschleißt die Straßen jedoch nur eingeschränkt, so dass sich die Gemeinde an ihm bereichert. Eine weitere Bereicherung durch die Zweitwohnsitzsteuer kann die ganze Satzung in Frage stellen.

3.)Der Zweitwohnsitzinhaber zahlt uneingeschränkt Kanal-Grundgebühren, Wasser-Grundgebühren und Müll-Grundgebühren, nutzt diese Einrichtungen jedoch nur eingeschränkt, so dass sich die Gemeinde an ihm bereichert. Eine weitere Bereicherung durch die Zweitwohnsitzsteuer kann die ganze Satzung in Frage stellen.

4.)Leute (ob Deutsche oder Ausländer), die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und ihren Zweitwohnsitz hier, zahlen keine Zweitwohnsitzsteuer, da sie in Deutschland keinen Hauptwohnsitz haben. Dieses Ausländerprivileg kann wg. der (grundgesetzlich und europarechtlich ausgeschlossenen>) Ungleichbehandlung die ganze Satzung in Frage stellen. Angeblich darf beim Vollzug der Zweitwohnsitzsteuersatzung nur das erfasst werden, wo das Melderecht einen melderechtlichen Neben-Wohnsitz ermöglicht. Denn Leute mit Hauptwohnsitz im Ausland können mit nur einer Wohnung in Deutschland melderechtlich in Deutschland nur einen deutschen Hauptwohnsitz haben, keinen deutschen Nebenwohnsitz.

5.)Die Satzung enthält vier Tarifzonen, Zone 1 nach unten offen, Zone zwei und Zone drei durch konkrete Jahresmietaufwandbeträge abgegrenzt, Zone 4 noch oben offen. Angeblich ist es geklärt, dass die bedeutsamen Ungerechtigkeiten, die bei Fällen in den Bereichen der wenigen Tarifzonengrenzen (Stufen) erzeugt werden, zu tolerieren sind. Der Zweitwohnsitzsteuer-Prozentanteil vom Mietaufwand in der Mitte von Zone zwei liegt klar höher als in der Mitte von Zone drei; angeblich ist diese unsoziale Begünstigung der Reicheren gerichtlich abgedeckt.

6.)In dem betreffenden Ort haben (überraschend) viele Gebäude Nebengebäude (frühere Personalwohnungen o.Ä.) auf dem gleichen Grundstück. Nach der Satzung ist jede Wohnung in einem anderen Gebäude als mit der Hauptwohnung eine steuerpflichtige Zweitwohnung.. Viele haben sowohl im Hauptgebäude als auch im Nebengebäude Wohnraum inne. Angeblich sei es geklärt, solcher Wohnraum in Nebengebäuden, die auf dem gleichen Grundstück wie das Hauptgebäude stehen, nicht zur Zweitwohnsitzsteuerpflicht führt. Dieses Einheimischenprivileg kann die ganze Satzung in Frage stellen.

7.)Überhaupt sei die örtliche Satzung bereits mehrmals gerichtlich dadurch bestätigt worden, da sie sich sehr eng an die bayerischen Mustersatzung anlehne, und in anderen bayerischen Gemeinden wiederholt uneingeschränkt bestätigt worden sei. Und diese bayerische Mustersatzung sei identisch mit der bundesweiten Mustersatzung, an der es auch keine Zweifel mehr gebe.

Anmerkung: Überhaupt ist die Zweitwohnsitzsteuer eine Steuer, die Schwache belastet, weil sie sich kommunalpolitisch nicht rühren können. Das wäre – extrem ausgedrückt - vergleichbar, wenn Kinder/Behinderte, die kein Wahlrecht haben, eine gesonderte Steuer zahlen müssen.

B)Die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer betreffend

1.)Nach der Satzung ist bei einer vom Eigentümer selbst genutzten Wohnung von der ortsüblichen Miete auszugehen, die von der Gemeinde geschätzt wird. Angeblich sei es gerichtlich geklärt, dass es zulässig ist, dass die Gemeinde von einer einzigen Vergleichswohnung ausgeht; es sei nicht wie bei der baurechtlichen Bodenwertermittlung von mind. drei Vergleichsfällen auszugehen. Die Gefahr, dass es sich bei dem ausgewählten Vergleichsfall um einen Ausreißer handelt, störe nicht, denn bei der Zweitwohnungssteuer gehe es um weniger Geld als bei der Bodenwertermittlung. Die Höhe der Miete der Vergleichswohnung müsse auch nicht schriftlich durch eine Mietvertragskopie bewiesen sein. Es gilt, diese Behauptungen zu überprüfen.

2.)In der Satzung ist von der Nettokaltmiete auszugehen, wobei dieser Begriff nicht in der Satzung definiert ist. Nach der Satzung besteht der Unterschied zwischen der Bruttokaltmiete und der Nettokaltmiete in den Nebenkosten. Angeblich sei gerichtlich geklärt, dass es bei diesen Nebenkosten um die mietrechtlich auf die Mieter umlegbaren Nebenkosten handelt, und nicht um die Summe der umlegbaren und nicht umlegbaren Nebenkosten (wie einschl. Instandsetzungsrücklage und Grundsteuer). Es gilt, diese Behauptung zu überprüfen.

3.)In der Satzung ist der Begriff der Wohnung nicht definiert. Unklarheiten der Satzung gehen angeblich nicht zu Lasten der Gemeinde, wenn sich diese Unklarheiten mit anderen Gesetzen klären lassen; bei der Auswahl dieser anderer Gesetzes habe die Gemeinde angeblich große Freiheiten. Es sei gerichtlich geklärt, dass die Wohnungsdefinition des Melderechtes zu verwenden sei. Nach Melderecht sei eine Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen geeignet sei. Nach längerer Diskussion wurde dem Steuerpflichtigen zugestanden, dass eine Garage (oder ein Tiefgaragenstellplatz) nicht zur Wohnung gehöre, denn eine Garage sei einzeln vermietbar. Es sei aber gerichtlich und aufgrund der Bundesmustersatzung geklärt, dass individuelle und kollektive Kellerräume (wie Kellerverschläge, Fahrradkeller, Waschmaschinenräume, Wäschetrockenräume) und auch Balkone zur Wohnung gehörten, selbst wenn diese nicht selber zum Wohnen geeignet seien; insofern gelte hier die Wohnungsdefinition des Melderechtes nicht. Es gilt, diese Behauptungen zu überprüfen.

Anmerkungen:
---Will ein Wohnungseigentümer in der (auch jahrzehntelangen) Phase bis zum Verkauf der Wohnung nicht mit der Zweitwohnsitzsteuer belastet werden, so muss er die Wohnung in einem Zustand der Nichtbewohnbarkeit vorhalten (z.B. mit Betonfußboden ohne Parkett)
---Beim wirklich (und nicht nur behaupteten) ordnungsgemäßen Vollzug der Satzung ist. m.E. der Verwaltungsaufwand so groß, dass jede vernünftige Gemeinde auf diese Steuerart verzichtet. Der Verwaltungsaufwand ist dann nicht so groß, wenn in der Satzung festgelegt ist, dass der Mietwert von Eigennutzern aus einem veröffentlichten Mietspiegel ergibt oder mit festen vorgegebenen Faktoren aus der Grundsteuer oder aus dem Kaufpreis errechnet wird; eine solche Festlegung sei aber von der bundeseinheitlichen Mustersatzung ausgeschlossen.
---Wegen der Schlüsselzuweisungen auch an melderechtlichen Nebenwohnsitzinhabern wurde in Bayern lange die Zweitwohnsitzsteuer vom Gesetzgeber ausgeschlossen, schließlich aber doch dem politischen Druck von Gemeinden nachgegeben.
---Viel Spaß beim Klären dieser Probleme, um diesen seit 2004 in Bayern möglichen Zweitwohnungssteuerspuk zu beenden.

Ort in Bayern

Alfred @, Freitag, 20.04.2012 (vor 4649 Tagen) @ beobachter

Einige Anmerkungen vorweg:
1. Ein Zweitwohnsitz ist etwas anderes als eine Zweitwohnung oder eine Nebenwohnung. Hier sollte man von Zweitwohnungsteuer sprechen und daneben die melderechtlichen Begriffe verwenden.
2. Eine bundeseinheitliche Mustersatzung (oder „Bundesmustersatzung“) gibt es nicht. Ab-gesehen davon ist der Wert einer Mustersatzung schon vom Begriff her äußerst gering, ins-besondere dann, wenn sie, wie in BY, von Lobbyisten erstellt wurde. Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Satzung ist der jeweilige Satzungsgeber.
3. Die Rechtsprechung zur Zweitwohnungsteuer unterscheidet sich von Bundesland zu Bun-desland in einem erheblichen Umfang und auch die höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht immer schlüssig und werden im nachgeordneten Bereich auch unterschiedlich ange-wendet.
4. Die große gesetzgeberische Freiheit auch des kommunalen Satzungsgebers ist festge-schrieben, nur Willkür ist ihm verboten.
5. Wenn der Ort – aus welchen Gründen auch immer – nicht genannt wird, ist die Beurteilung schwierig, denn nahezu jede Satzung ist anders.
6. Schwierig ist die Beurteilung auch deswegen, weil nicht eindeutig erkennbar, von wem der Zweitwohnungsteuer-Vorgang intensiv behandelt wurde. Da bleibt der Leser auf Vermutungen angewiesen.

Zum Inhalt:
1. Die Punkte A 1. bis 3. halte ich nicht für zielführend. Eine Steuer ist eine Abgabe ohne staatliche (hier: kommunale) Gegenleistung und muss nicht mit Beiträgen und Gebühren „verrechnet“ werden. Wenn der normierte Steuertatbestand gegeben ist, muss die Steuer erhoben werden. Da bleibt nur zu klären: ist die Normierung rechtmäßig und ist der Tatbe-stand tatsächlich gegeben.
2. Der Punkt 4. ist inhaltlich nicht sachgerecht dargestellt – vgl. Bayer. VGH vom 17.1.2007- 4 CS 06.2126 mit einer interessanten Festlegung zur Hauptwohnung. BVerfG und BFH halten eine Nichterfassung von ausländischen Wohnungen für zulässig.
3. Die Einteilung in Zonen (A 5.) ist grundsätzlich zulässig, unterschiedliche Steuersätze in einer Zone müssen hingenommen werden. Zu überprüfen wäre die Rechtmäßigkeit allenfalls dann, wenn alle/die meisten/ein Großteil der Zweitwohnungen in die höchste Zone eingereiht werden.
4. Ein „Einheimischenprivileg“ (A 6.) müsste grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen. Fraglich ist allerdings, ob es im geschilderten Fall vorliegt.
5. Das hier (B 1.) geschilderte, angeblich gerichtlich geklärte kommunale Verfahren zur Schätzung der Nettokaltmiete erscheint auch mir reichlich dubios und willkürlich. Da sollte man die „gerichtliche Klärung mal anhand der Entscheidung(en) konkret prüfen und auch bei der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nachsehen – die hat das zum Lieblings-thema gemacht (dabei die unterschiedlichen Voraussetzungen beachten).
6. Der Begriff der „Nettokaltmiete“ (B 2.) ist eigentlich ziemlich klar: Bruttokaltmiete minus umlagefähige Betriebskosten (z. B.: Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Entwässe-rung, Wasserverbrauch, Allgemeinstrom, Hausmeister, Hausreinigung, Schornsteinfeger, Versicherungen). Das ergibt sich sinngemäß sogar aus der bayer. Mustersatzung
7. Fehlende Legaldefinitionen gehen dann nicht zu Lasten des Satzungsgebers, wenn sie sich durch Auslegung gewinnen lassen. Nach meiner Auffassung muss das Bestimmtheitsgebot aber auch für den Betroffenen gelten – und das ist hier eindeutig nicht der Fall.
Die Behauptung “Nach Melderecht sei eine Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen geeignet sei“ ist nachweislich falsch und (wie so vieles bei der ZWSt wohl bewusst) irreführend.
8. Zu den Anmerkungen
- eine jahrzehntelange Phase bis zum Verkauf einer Wohnung ist schon sehr fragwürdig, und eine Wohnung in dieser Phase „in einem Zustand der Nichtbewohnbarkeit“ zu halten absurd.
- die Behauptung, dass der Mietwert bei Eigennutzung aus rechtlichen Gründen nicht aus einem veröffentlichten Mietspiegel, aus der Grundsteuer errechnet werden darf, entbehrt jeder Grundlage.
- der historischen Ablauf war nach meiner Erinnerung ein bisschen anders. Die Schlüsselzuweisungen wurden in BY auf Einwohner mit Nebenwohnung (von „melderechtliche Nebenwohnsitzinhaber“ zu sprechen, ist falsch) ausgedehnt, um die kommunalen Verluste durch das Verbot der Steuererhebung auf Wohnraum zu kompensieren.

Am Rande: Zweitwohnungsinhaber ist nach der bayer. KAG der mit Nebenwohnung registrierte Einwohner – Babylon lässt grüßen.

Ort in Bayern

Rebell @, Freitag, 25.05.2012 (vor 4613 Tagen) @ Alfred

Ab-gesehen davon ist der Wert einer Mustersatzung schon vom
» Begriff her äußerst gering, ins-besondere dann, wenn sie, wie in BY, von
» Lobbyisten erstellt wurde. Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der
» Satzung ist der jeweilige Satzungsgeber.
»
» 4. Die große gesetzgeberische Freiheit auch des kommunalen Satzungsgebers
» ist festge-schrieben, nur Willkür ist ihm verboten.
»
» Da bleibt der Leser auf Vermutungen angewiesen.
» ...
» 4. Ein „Einheimischenprivileg“ (A 6.) müsste grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen. Fraglich ist allerdings, ob es im
» geschilderten Fall vorliegt.
» 5. Das hier (B 1.) geschilderte, angeblich gerichtlich geklärte kommunale
» Verfahren zur Schätzung der Nettokaltmiete erscheint auch mir reichlich
» dubios und willkürlich. Da sollte man die „gerichtliche Klärung mal anhand
» der Entscheidung(en) konkret prüfen
» 6. Der Begriff der „Nettokaltmiete“ (B 2.) ist eigentlich ziemlich klar:
»

» Die Behauptung “Nach Melderecht sei eine Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen geeignet sei“ ist nachweislich falsch und (wie so vieles bei
» der ZWSt wohl bewusst) irreführend.

» - die Behauptung, dass der Mietwert bei Eigennutzung aus rechtlichen Gründen nicht aus einem veröffentlichten Mietspiegel, aus der Grundsteuer errechnet werden darf, entbehrt jeder Grundlage.

» Die Schlüsselzuweisungen wurden in BY auf Einwohner mit Nebenwohnung (von „melderechtliche Nebenwohnsitzinhaber“ zu sprechen, ist falsch) ausgedehnt,
» um die kommunalen Verluste durch das Verbot der Steuererhebung auf Wohnraum zu kompensieren.
»
» Am Rande: Zweitwohnungsinhaber ist nach der bayer. KAG der mit Nebenwohnung registrierte Einwohner –

Babylon lässt grüßen.

Versuchen Sie bitte solche Dinge mal der Kommunalaufsicht im Landratsamt vom OA gottfried.mayrock@lra-oa.bayern.de zu übermitteln, dann werden Sie auch erleben wie die Befangenheit von Aufsichtsorganen sich eingebürgert hat!

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Alfred @, Freitag, 25.05.2012 (vor 4613 Tagen) @ Rebell

» Versuchen Sie bitte solche Dinge mal der Kommunalaufsicht im Landratsamt vom OA gottfried.mayrock@lra-oa.bayern.de zu übermitteln, dann werden Sie auch erleben wie die Befangenheit von Aufsichtsorganen sich eingebürgert hat!
Warum soll ich mich - noch dazu versuchsweise - mit öffentlich Bediensteten aus der Provinz herumschlagen>
Keiner meiner Bekannten, der eine Zweitwohnung innehat, zahlt ZWSt, warum auch> In meinem unmittelbaren familiären Umfeld hat es eine Kommune 2006 versucht, mir die ZWSt abzupressen und dann - vor der Verhandlung - freundlicherweise die Gerichtskosten übernommen.
Ich habe schon mal an anderer Stelle auf Bayer. VGH Beschluss vom 12.3.2012 - 4 ZB 11.2415 (Au 6 K 10.1088) verwiesen. Da schlägt der erkennende Spruchkörper - den jüngsten Entscheidungen des BVerwG folgend - hinsichtlich der Definition der Hauptwohnung neue Töne an, die man ausnutzen sollte (Ergebnis natürlich offen, denn der Absurdität sind bei der ZWSt keine Grenzen gesetzt).

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Himbim13 @, Freitag, 25.05.2012 (vor 4613 Tagen) @ Alfred

» Einige Anmerkungen vorweg:
» 1. Ein Zweitwohnsitz ist etwas anderes als eine Zweitwohnung oder eine
» Nebenwohnung. Hier sollte man von Zweitwohnungsteuer sprechen und daneben
» die melderechtlichen Begriffe verwenden.
»

Das Forum behandelt Anlässe von Aufwandabgaben unter der Bezeichnung „Zweitwohnsitzsteuer“! Aus dem „Palandt Bürgerliches Gesetzbuch“, als wohl das Standart Werk zum BGB ist entsprechend der §§ 7-10 ein derartiger Sachbegriff nicht zu entnehmen. Ebenso wenig aus dem Sachregistern „Schönfelder Deutsche Gesetze“; "Jauernig, Schlechtriem, Stürner, Teichmann ,Vollkommer, BGB" und "Jarass/Pieroth GG".
Schon aus dieser Wortschöpfung kann man erkennen, wie abwegig eine solche Bezeichnung für eine Kommunale Aufwandabgabe ist. Nicht anders verhält es sich mit der Namensgebung Zweitwohnungssteuer.
Fällt dann eine dritte oder noch weitere Wohnung nicht darunter>
Geht man vom Melderechtsrahmengesetz (MRRG) und den infolge der zu erlassenden Ländermeldegesetze aus, dürfte eine solche Abgabenerhebung nur als Nebenwohnungsabgabe bezeichnet werden. Denn aus einer alleinigen Wohnung, also der Mittelpunkt der Lebensbeziehung ergibt sich die Bezeichnung Wohnsitz mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Zwar ist im Palandt von einem Doppelten Wohnsitz die Rede, dieses schließt aber einen meldepflichtigen Statuswechsel zur Wahrnehmung seiner bürgerlichen Rechte und Pflichten nicht aus. Grundlage, einer dem Normalbürger verständlichen Bezeichnung dieser Aufwandabgabe, ergibt sich daher nur aus der amtlichen Bezeichnung „Nebenwohnung“. Also Nebenwohnungssteuer. Denn bei mehreren Wohnungen ist eine davon die Hauptwohnung und die weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen. Alle anderen Benennungen oder Wortschöpfungen für eine derartige Besteuerung stellen lediglich eine Neid erzeugende psychoseartige Bemühung dar dem blöden Volk gegenüber diese Abgabe zu rechtfertigen. Schon alleine das Recht der Kommune bei einen gemeldeten Bürger infolge seiner Aufenthaltsdauer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung zu bestimmen und damit die Status seiner Wohnung als Hauptwohnung zu bestimmen stellt nach meiner Überzeugung noch dazu, wenn man die heutigen Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigt einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des jeweiligen Bürgers dar. Sprach nicht Herr Gauck von einen schönen Tag angekommen zu sein in einem Land der Möglichkeit „der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung“!
Während auf der einen Seite die Regierenden von einem geeinten Europa quasseln,gewähren diese im eigene Land die Kleinstaaterei des Mittelalters mit den damaligen Raubrittern.
Deshalb diese Steuer muss weg!!!

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Alfred @, Freitag, 25.05.2012 (vor 4613 Tagen) @ Himbim13

Die Seite nennt sich m.W. „zweitwohnsitzsteuer.de“, weil Zweitwohnung.de“ bereits vergeben war. Was eine Zweitwohnung ist, geht letztlich aus den Entscheidungen des BVerfG von 1983 und 2010 hervor.
Der Begriff „Nebenwohnungsabgabe“ wäre falsch, denn es werden längst nicht alle Nebenwohnungen besteuert (das wäre verfassungswidrig) und eine Nebenwohnung ist auch nicht typischerweise eine Zweitwohnung. Andererseits wäre es möglich, eine Satzung zu erlassen, bei der „weitere Wohnungen für den persönlichen Lebensbedarf“ als Zweitwohnungen auch dann besteuert werden können, wenn sie nicht als Nebenwohnungen genutzt werden. Bei Satzungen, die an die melderechtliche Registrierung anknüpfen, muss eine Zweitwohnung zwingend als Nebenwohnung genutzt werden.
Der „vorwiegende Aufenthalt“ ist beim Benutzen von mehreren Wohnungen eines von mehreren objektiven Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnung. Die Aufenthaltsdauer sagt über den Schwerpunkt der Lebensinteressen (Lebensmittelpunkt) nichts aus. Beides bestimmt immer noch der Bürger selbst.
Die Zweitwohnungsteuer muss weg, weil von ihr eine ungute erzieherische Wirkung ausgeht. Da könnte ein Betroffener – wenn auch ohne große Erwartungen - durchaus mal beim Bundespräsidenten, der –kanzlerin, der -erziehungministerin oder der –arbeitsministerin nachfragen. Bei der Formulierung bin ich ggf. gerne behilflich.

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Himbim13 @, Samstag, 26.05.2012 (vor 4613 Tagen) @ Alfred

Der Begriff „Nebenwohnungsabgabe“ wäre falsch, denn es werden längst nicht alle Nebenwohnungen besteuert…….

Was oder Wer hindert die jeweils verantwortliche Landeslegislative unter Berücksichtigung rechtlich bereits festgestellter Sachverhalte an Stelle einer Evaluierung eine VwV zu erlassen>