Zweitwohnungsanmeldung

Gustav @, Samstag, 11.08.2012 (vor 4952 Tagen)

Hallo wer kann zu folgender Thematik eine Antwort geben>

Ein Bürger ist in Gemeinde A seit vielen Jahren mit Erstwohnsitz gemeldet, war über größere Zeiträume in China- danach in England Australien und Neuseeland beschäftigt. Inzwischen bei einem Arbeitgeber im Ort B zwar beschäftigt, aber trotzdem noch an vielen Arbeitstagen unterwegs in ganz Europa. Im Ort B hat dieser sich eine Wohnung gekauft und an seine Schwester vermietet,diese ist mit Erstwohnsitz gemeldet und zahlt Miete. Gelegentlich übernachtet der Inhaber bei seiner 'Schwester und meldet sich mit Zweitwohnungssitz im Ort B an.
Hierzu die Frage: ist die Gemeinde B berechtigt oder verpflichtet diesen Meldestatus an die Gemeinde A zu übermitteln>
Tangiert so etwa u.U. den Datenschutz>
Oder muss die Gemeinde A wissen wieviele Immobilien der mit Erstwohnsitz gemeldete Bürger besitzt>
Wenn die Gemeinde B dieses alles der Gemeinde A mitteilt. wozu>
Angenommen wegen Arbeitsplatzwechsel verkauft er die Wohnung in der Gemeinde B- und meldet sich dort ab mit dem Zweitwohnsitz- muss nun oder ist es widerrechtlich - dass die Gemeinde B diese Fakten alle der Gemeinde A mitteilt>
Wer kennt sich aus >
Ist hier Datenschutz oder ist das Meldgesetz Grundlage>

Zweitwohnungsanmeldung

Alfred @, Samstag, 11.08.2012 (vor 4952 Tagen) @ Gustav

Die alte Leier: Der „Bürger“ und die „Schwester“ sind nirgendwo mit Erst- oder Zweitwohnsitz registriert.
AmRande: Wenn der „Bürger“ gelegentlich bei der „Schwester“ übernachtet, wäre das melderechtlich nur relevant, wenn er die Wohnung der „Schwester“ auch bezogen hat. Ein besuchsweiser Aufenthalt in der Wohnung begründet keine Meldepflicht.

Zu den Fragen:
1. Es gehört u.a. zu den Aufgaben der Meldebehörden die Daten zu Haupt- und Nebenwohnung zu speichern. Dies ist nur möglich, wenn die Stadt B die Registrierung mit oder Abmeldung der Nebenwohnung an die Stadt A – Gemeinde der Hauptwohnung – übermittelt. Das ist zulässig und durch das Melderecht (hier: MRRG) gedeckt.
2. Der Immobilienbesitz des „Bürgers“ in B geht die Stadt A nichts an. Die Übermittlung dieser Daten ist durch das Melderecht (hier: MRRG) nicht gedeckt. Ob sie ansonsten zulässig ist, entzieht sich meiner Kenntnis; eine Notwendigkeit sehe ich erst Mal nicht.

Zweitwohnungsanmeldung

Gustav @, Sonntag, 12.08.2012 (vor 4952 Tagen) @ Alfred

» Die alte Leier: Der „Bürger“ und die „Schwester“ sind nirgendwo mit Erst- » oder Zweitwohnsitz registriert.
» AmRande: Wenn der „Bürger“ gelegentlich bei der „Schwester“ übernachtet, wäre das melderechtlich nur relevant, wenn er die Wohnung der „Schwester“ » auch bezogen hat.

Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Darlegung, nur noch hierzu ein kleiner Hinweis bzw.offfene Frage, "nirgendwo" ... registriert stimmt in diesem Falle nicht.
Offen ist der Begriff die "Wohnung der Schwester" bezogen hat.
Ab welchem Zeitpunkt bzw. Dauer des Aufenthalts geht man denn von bezogen aus >
Gibts da eine Definition>

Zweitwohnungsanmeldung

Alfred @, Sonntag, 12.08.2012 (vor 4952 Tagen) @ Gustav

» kleiner Hinweis bzw.offfene Frage, "nirgendwo" ... registriert stimmt in diesem Falle nicht.
Nein, es stimmt auch in diesem Fall. Denn es ist eine reine Frage der Begrifflichkeit (Erbsenzählerei, aber die Verwenudng der richtigen Begriffe ist m.E. nun mal wichtig). In den Meldegesetzen gibt es keinen „Wohnsitz“. Bis auf wenige Ausnahme ist der Wohnsitz eine willkürliche Entscheidung des Bürgers, die sich nicht nach den Kriterien des Melderechts richten muss. Könnte ich bei Bedarf noch vertiefen.

» Ab welchem Zeitpunkt bzw. Dauer des Aufenthalts geht man denn von bezogen aus >
Gibts da eine Definition>
Eine heikle Frage, denn für das „Beziehen einer Wohnung“ gibt es im Melderecht keine Legaldefinition. Deswegen hat die Verwaltung da einen gewissen Ermessensspielraum.
Vielleicht hilft im konkreten Fall ein Vergleich: Wenn ich ein für ein paar Tage oder Wochen ein Hotelzimmer beziehe (nutze) unterliege ich der Meldepflicht (auch wenn sie anderes geregelt ist), werde deswegen aber noch nicht mit Nebenwohnung registriert. Besuche ich für ein paar Tage oder Wochen einen Dritten (verwandt oder nicht verwandt) unterliege ich nicht der Meldepflicht („besuchsweiser Aufenthalt“). Bezogen, im weiten Wortsinn, habe ich die Unterkunft aber in beiden Fällen. Die Motivation für den Besuch bleibt dabei außer Betracht.