ZWS Helgoland

Helgoland @, Freitag, 24.08.2012 (vor 4522 Tagen)

Hallo,
ich habe meinen 1. Wohnsitz auf Helgoland und habe noch ein Häuschen, in dem ich ganzjährig Ferienappartements vermiete.
Nun wurde ich angeschrieben, ich wäre zws-pflichtig, weil mir die Wohnungen zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarf zur Verfügung stehen.
Greift hier nicht der Beschluss des BVerfG vom 29.6.1995 > Leider finde ich nicht den "ganzen" Beschluss im Netz (immer nur auszugsweise).

Theoretisch stehen mir die Appartements bei Gästewechsel 1-2 Tage oder saisonal bedingt (im Winter möchten nur wenige Gäste Urlaub machen) ein paar Wochen zur Verfügung. Ich laufe doch aber nicht zwei Straßen weiter und schlafe dann im Appartement...:-(

Herzlichen Dank im Voraus für die Anworten ;-)

ZWS Helgoland

Alfred @, Freitag, 24.08.2012 (vor 4522 Tagen) @ Helgoland

» ich habe meinen 1. Wohnsitz auf Helgoland
Wo ist der 2. Wohnsitz>

» Greift hier nicht der Beschluss des BVerfG vom 29.6.1995 >
Ja, der trifft bei der geschilderten Sachlage zu.

Leider finde ich
» nicht den "ganzen" Beschluss im Netz (immer nur auszugsweise).
Bei Bedarf beim BVerfG anfordern (gegen Gebühr), Az: BVerfG, Beschl. v. 29.6. 1995, 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94. Auszug sollte allerdings reichen, um der Gemeinde die Rechtslage klar zu machen.

Maßgeblich dürfte folgender Auszug sein:
"Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine unwider-legliche Vermutung dem Wohnungsei¬gentümer den Nachweis, dass er die Wohnung nicht für seine per¬sönliche Lebensführung nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nicht durch-gängig für das ganze Jahr eine Vermietung nachweisen kann.
Eine solche Ausgestaltung oder Auslegung der einschlägigen Re¬gelungen trifft diejenigen Wohnungseigentümer besonders hart, die in einem typischen Feriengebiet leben und eine Wohnung in dem von ihnen bewohnten Haus oder in dessen Nähe für die Ver¬mietung an Feriengäste nutzen. In solchen Fällen kann auch bei typisierender Betrachtung nicht schon aus dem Umstand, dass es nicht gelungen ist, die Wohnung ganzjährig zu vermieten, gefol-gert werden, sie diene der persönlichen Lebensführung. Es ent¬spricht vielmehr der .Erfahrung, dass in vielen Erholungsgebieten die Nachfrage saisonbedingt schwankt und dass der größere Teil der Ferienwohnungen nur zu bestimmten Jahreszeiten an Gäste vermietet werden kann, auch wenn sich das Urlaubsverhalten teil¬weise geändert hat. Andererseits spricht wenig dafür, dass der Ei¬gentümer, der selbst im Feriengebiet wohnt, die Wohnung über¬haupt und dies ausgerechnet zu den Zeiten, in denen er sie nicht an Gäste vermieten kann, für seine persönliche Lebensführung nutzt
."

ZWS Helgoland

Helgoland @, Freitag, 24.08.2012 (vor 4522 Tagen) @ Alfred

Herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung. Prima :-D

Ich habe nur einen Wohnsitz auf Helgoland, aber zwei Häuser.
Alle, die auf Helgoland ihren 2. Wohnsitz haben oder aber ihren 1. Wohnsitz (und mehr als ein Haus besitzen) wurden/werden angeschrieben. :-(

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Alfred @, Freitag, 24.08.2012 (vor 4522 Tagen) @ Helgoland

Ich kann es einfach nicht lassen. Der Begriff Wohnsitz im Zusammenhang mit der ZWSt ist irreführend,

Helgoland ist Dein (alleiniger) Wohnsitz.

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Helgoland @, Dienstag, 28.08.2012 (vor 4518 Tagen) @ Alfred

Meine Bekanntin bekam die telefonische Auskunft bei der Gemeinde, dieses o. g. Urteil sei überholt... da glaube ich aber nicht so recht dran.:confused:

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Alfred @, Dienstag, 28.08.2012 (vor 4518 Tagen) @ Helgoland

» ... da glaube ich aber nicht so recht dran.
Mit Recht. Behaupten kann die Gemeinde alles, noch dazu telefonisch. Dann soll sie doch mal einen Beschluss des BVerfG auf den Tisch legen, der den 95er überholt.