alte Satzung der Stadt Halle

fipsi @, Mittwoch, 05.09.2012 (vor 4511 Tagen)

Hallo,
die Stadt Halle möchte von mir Zweitwohnsitzsteuer rückwirkend haben und begründet dies mit der rückwirkenden Änderung der ZWSt-Satzung. Leider konnte ich bisher die alte Fassung mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Halle vom 29.März 2006 nicht finden. Es wäre schön, wenn mir jemand die alte Satzung zukommen lassen könnte od. einen Link angibt. Danke.
Ich möchte gerne prüfen, ob die neue Satzung gegen die KAP-LSA über die rückwirkende Änderung verstößt.
Grüße fipsi

alte Satzung der Stadt Halle

Alfred @, Mittwoch, 05.09.2012 (vor 4510 Tagen) @ fipsi

Die Satzung vom 29.03.2006 beruht auf der Beschlussvorlage IV 20006/05619 vom 22.02.2006, In-Kraft rückwirkend zum 1.1.2004 Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) vom 31.03.2006 und ersetzte die nichtige Satzung vom 25.06.2003. Die derzeit gültige Fassung ist nsch Urteilen des VG Halle nichtig, weil sie u.a. gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Gegen diese Urtele will die Stadt Berufung einlegen.

alte Satzung der Stadt Halle

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 06.09.2012 (vor 4510 Tagen) @ fipsi

Ich habe alle Satzungen der Stadt Halle. Ob es lohnt, die hier alle einzustellen>

Derzeit würde ich überhaupt keinen Bescheid über Zweitwohnungsteuer der Stadt Halle akzeptieren, weil die Satzung sowohl formal, als auch materiellrechtlich rechtswidrig und nichtig ist und daher keine Grundlage für Zweitwohnungsteuerbescheide sein kann.

Das mit der echten Rückwirkung der derzeitigen im Vergleich zur letzten Satzung liegt darin begründet, dass die Stadt in der letzten Satzungsvariante eine Gesamtheit von Räumen besteuert und in der aktuellen jeden Raum, der Anwendungsbereich demnach rückwirkend erweitert wurde. Das ist unzulässig.

alte Satzung der Stadt Halle

fipsi @, Donnerstag, 06.09.2012 (vor 4509 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Das mit der echten Rückwirkung der derzeitigen im Vergleich zur letzten Satzung liegt darin begründet, dass die Stadt in der letzten Satzungsvariante eine Gesamtheit von Räumen besteuert und in der aktuellen jeden Raum, der Anwendungsbereich demnach rückwirkend erweitert wurde. Das ist unzulässig.<<

Auf einen solchen Umstand habe ich gehofft. Dann ist das ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAP. Ich bin Ihnen sehr dankbar dafür, dass es so viele tolle Urteile des VG Halle zu diesem Thema gibt. Meine Anfrage nach den alten Satzungen hat sich damit auch schon erledigt. Dann kann ich ja getrost auf die Dinge warten, die da noch kommen werden.

Die Stadt Halle verschickt übrigens fleißig weiter Formulare zur Zweitwohnsitzsteuererklärung mit der Aufforderung diese innerhalb eines Monats ausgefüllt zurück zu geben, um rückwirkend (wie lange weiß ich leider noch nicht) ZWSt zu erheben. Auf die Berufung vor dem OVG LSA weisen die sogar auch hin.

alte Satzung der Stadt Halle

SebastianP @, Dienstag, 11.09.2012 (vor 4504 Tagen) @ fipsi

Hallo fipsi,

ich habe heute auch meinen Brief zur Festsetzung bekommen. Kannst du mir genau sagen, was du mit: "Dann ist das ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAP.", meinst>

Ich habe als Student von 2002 bis 2006 einen Zweitwohnsitz in Halle gehabt. Für mein Verständnis wäre die Forderung verjährt und höchstens eine Ordnungswidrigkeit, weil ich mich nicht von selber gemeldet habe.

Muss ich denn die Satzung einer Stadt überhaupt kennen> Es handelt sich ja nicht um ein Gesetz.

alte Satzung der Stadt Halle

Yvonne Winkler @, Samstag, 15.09.2012 (vor 4500 Tagen) @ SebastianP

Zwischen Meldepflicht und unterlassener Mitwirkung zur Ermittlung der ZWS Pflicht ist zu unterscheiden.
Beides kann OWIs nach sich ziehen.
» Muss ich denn die Satzung einer Stadt überhaupt kennen>

Sie gilt als bekannt, da sie im Amtsblatt veröffentlicht wurde.

alte Satzung der Stadt Halle

fipsi @, Montag, 17.09.2012 (vor 4498 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Sie gilt als bekannt, da sie im Amtsblatt veröffentlicht wurde.

Leider haben Sie recht damit. :-(
Wie schön doch öffentliche Bekanntmachungen in Amtsblättern sind, wenn man schon Jahre nicht mehr in der Stadt wohnt!

Ich werde nun meine Anstellung kündigen müssen, für die Promotion bleibt auch keine Zeit mehr, von meiner Freundin muss ich mich aus Rücksicht auch trennen, dann beantrage ich ALG II
und
kann den ganzen Tag AMTSBLÄTTER aus der BRD lesen, um festzustellen, das ich nicht gegen irgendeine Satzung oder was auch immer verstoße. Nach zwei Wochen werde ich dann wahrscheinlich ein Burn-Out-Syndrom haben und nach weiteren zwei Wochen eine Einweisung in die Geschlossene ärtzlich verordnet bekommen.

alte Satzung der Stadt Halle

SebastianP @, Samstag, 22.09.2012 (vor 4493 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Zwischen Meldepflicht und unterlassener Mitwirkung zur Ermittlung der ZWS
» Pflicht ist zu unterscheiden.
» Beides kann OWIs nach sich ziehen.

Danke für die Antwort. Das sehe ich sogar ein. Im Brief steht sinngemäß, wenn ich meiner Meldepflicht nicht nachkomme, wird geschätzt. Das werde ich natürlich vermeiden. Meinen Untermietvertrag kann das Amt gern haben.

Wo ich allerdings Probleme sehe, ist der Hauptmieter. Wir halten zwar Kontakt aber es kann doch keiner verlangen, dass ich Angaben zu seiner Person mache. Verstößt das nicht gegen den Datenschutz, wenn er nicht ausdrücklich seine Einwilligung gibt>

alte Satzung der Stadt Halle

Yvonne Winkler @, Freitag, 23.11.2012 (vor 4431 Tagen) @ SebastianP

ich würde den Hauptmieter einfach schwärzen.

alte Satzung der Stadt Halle

SebastianP @, Freitag, 30.11.2012 (vor 4424 Tagen) @ Yvonne Winkler

» ich würde den Hauptmieter einfach schwärzen.

Nein, das werde ich nicht machen, wir haben ein gutes Verhältnis, war ja eine WG. Er wohnt nicht mehr in Halle und hat interessanterweise noch keine Post bekommen dazu.

Ich habe den Brief jetzt einfach ignoriert und nichts erklärt. Wenn ich es über Silvester schaffe, ist ein weiteres Jahr der Verjährungsfrist geschafft.

Ich habe mit einem Juristen gesprochen und der meinte, dass wahrscheinlich im nächsten Brief eine Steuer festgesetzt wird. Dem kann ich dann widersprechen und immer noch den Untermietvertrag einreichen. Ich denke mal um das Bezahlen werden wir nicht drumherum kommen, sofern alles durch das Gericht als rechtens eingestuft wird.

Das Risiko bei Ignorieren besteht darin, dass ein Ordungsgeld verhängt werden kann, da ich meine Zweitwohnsitzsteuer nicht abgeführt habe, obwohl ich Kenntnis davon hatte. Der Betrag ist in dem Falle aber überschaubar.

alte Satzung der Stadt Halle

Yvonne Winkler @, Dienstag, 04.12.2012 (vor 4420 Tagen) @ SebastianP

Schwärzen heißt schwarz übermalen, damit man den Namen nicht lesen kann.
Nicht Anschwärzen, was Sie offenbar aus meinem Post rausgelesen haben, was ich sowieso nie machen würde.

alte Satzung der Stadt Halle

fipsi @, Montag, 17.09.2012 (vor 4498 Tagen) @ SebastianP

» Kannst du mir genau sagen, was du mit: "Dann ist das ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAP.", meinst>
Das ist das Komunalabgabengesetz des Landes S-A. Dort steht:
"Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung."
Durch die neue Satzung wurde eine neue Definition für Wohnung eingeführt. Damit wurde der Kreis der privilegierten Steuerpflichtigen erweitert.

Mit der OWi bin ich mir unsicher. Nur mal angenommen die Satzung besteht, dann steht dort drin: §9 "Wer die Pflicht nach §§ 7 und 8 verletzt handelt ordnungswidrig...". Nun hat sich jemand ordnungsgemäß angemeldet (§7) ist jedoch der Mitteilungspflicht (§8) nicht nachgekommen.
Derjenige hat also nur gegen §8 verstoßen jedoch nicht gegen §7. Ordnungswidirg handelt, wer gegen §7 -und- §8 verstößt. Damit sollte hoffentlich keine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Satzung vorliegen.
Wäre schön, wenn jemand die Frage beantworten könnte. Bzw. ob es schon Erfahrungen mit Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen §8 (Mitteilungspflicht)durch die Stadt Halle gibt.

Widerspruchsverfahren bei der Stadt Halle habe sich für mich und meine Eltern immer als nutzlos erwiesen, völlig egal wie gut der Widerspruch begründet war. Über ZWSt habe ich jedoch keine Erfahrungen gemacht. Das kommt erst jetzt. :-P

alte Satzung der Stadt Halle

SebastianP @, Samstag, 22.09.2012 (vor 4493 Tagen) @ fipsi

Vielen Dank für die Information. Ich sitze gerade vor dem Schreiben und werde mir mal etwas einfallen lassen. Paragraphen zitieren ist immer gut. Zur Not bezahle ich für die 2 Jahre, aber solange man noch widersprechen kann, ist es erst einmal einen Versuch Wert. Meine Promotion leidet hoffentlich erst einmal nicht darunter. :-)

Was das Amtsblatt betrifft, so kann ich mir durchaus vorstellen, dass es diese Regeln gibt. Da will ich auch erst einmal keinen Staub aufwirbeln.

alte Satzung der Stadt Halle

SebastianP @, Samstag, 22.09.2012 (vor 4493 Tagen) @ fipsi
bearbeitet von SebastianP, Samstag, 22.09.2012

» Durch die neue Satzung wurde eine neue Definition für Wohnung eingeführt.
» Damit wurde der Kreis der privilegierten Steuerpflichtigen erweitert.

Irgendwie bin ich damit nicht so richtig glücklich, je länger ich es mir betrachte. Bist du Jurist> Ich bin Ingenieur und deswegen mit der Auslegung von Gesetzestexten nicht ganz so vertraut. Ich habe mal durchgerechnet und es würde sich auf ca. 300 € belaufen.

Woran ich mich allerdings störe, ist das nachträgliche Inkrafttreten zum 01.01.2004. Wieso kann die Stadt 2006 rückwirkend etwas beschließen> Das wäre ja ein Freibrief, alle möglichen Steuern zu erlassen (sofern sie mit der Verfassung in Einklang stehen).

Dazu habe ich gefunden. "Grundsätzlich verstößt ein rückwirkendes Inkraftsetzen von Satzungen gegen das Rechts­staatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das darin verankerte Vertrauensschutz­prinzip." [link=http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php>gsid=andbb_lds_test_eval01.c.5987.de]Link[/link] Und hier unter Punkt 1.3.2, wo auf Zweitwohnsitzsteuer bezug genommen wird.