Ferienhaus als dauernder Wohnsitz

donmikele @, Montag, 10.09.2012 (vor 4714 Tagen)

Hallo Leute,
ich genötige dringend Hilfe.
Ich habe mir in meiner Heimatstadt ein Ferienhaus als Altersruhesitz gekauft. Die Stadt ist Eigentümer des Areals von ca. 100 Häusern und erhebt Erbpacht. Nun verlangt sie im Kaufvertrag, dem sie als Erbpachtberechtigte auch zustimmen muß, daß ich Kenntnis davon habe, daß eine dauernde Wohnsitznahme auszuschließen ist. Dies sollte jedoch mein einzigster Wohnsitz sein. Was kann ich veranlassen, um "legal"
und hauptsächlich dort zu wohnen. Angemerkt sei noch, daß dort viele ältere Ehepaare dauerhaft wohnen. Dies wird zwar immer wieder kontrolliert und überwacht, jedoch passiert nichts. Ich möchte mich dennoch nicht darauf verlassen und suche nach einer Möglichkeit, diese Maßgabe zu umgehen. Für fundierte Ratschläge im voraus besten Dank.

Ferienhaus als dauernder Wohnsitz

Alfred @, Montag, 10.09.2012 (vor 4714 Tagen) @ donmikele

Ein Ferienhaus ist ein Ferienhaus und keinen Wohnhaus und Verträge sind einzuhalten. Wenn die Stadt kontrolliert, aber nichts unternimmt, ist das keine solide Grundlage, schon gar nicht für risikoloses, vertragswidriges Verhalten.

Dazu eine gerichtliche Entcheidung (OLG Düsseldorf vom 19.11.2004, I -22 U 71/04)
„Tatsächlich ist die Nutzung der Ferienhäuser als Hauptwohnsitz unzulässig. Bei dem "Ferienpark X." handelt es sich unstreitig um ein Sondergebiet im Sinne von § 10 BauNVO, in dem nur Ferienhäuser zulässig sind. In einem solchen Gebiet sind nur solche Wohnungen zulässig, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum ganzjährigen Bewohnen eignen. Ferienhausnutzung und Wohnnutzung schließen sich aus. Nehmen Erwerber trotz der Ausweisung als Sondergebiet hier ihren Wohnsitz, so verhalten sie sich ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW, weil sie bauliche Anlagen abweichend von der Baugenehmigung nutzen. Es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR. Außerdem ist die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW verpflichtet, gegen die unzulässige Nutzung einzuschreiten. (Leitsatz der Redaktion)“