Ferienhaus als dauernder Wohnsitz
Ein Ferienhaus ist ein Ferienhaus und keinen Wohnhaus und Verträge sind einzuhalten. Wenn die Stadt kontrolliert, aber nichts unternimmt, ist das keine solide Grundlage, schon gar nicht für risikoloses, vertragswidriges Verhalten.
Dazu eine gerichtliche Entcheidung (OLG Düsseldorf vom 19.11.2004, I -22 U 71/04)
„Tatsächlich ist die Nutzung der Ferienhäuser als Hauptwohnsitz unzulässig. Bei dem "Ferienpark X." handelt es sich unstreitig um ein Sondergebiet im Sinne von § 10 BauNVO, in dem nur Ferienhäuser zulässig sind. In einem solchen Gebiet sind nur solche Wohnungen zulässig, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum ganzjährigen Bewohnen eignen. Ferienhausnutzung und Wohnnutzung schließen sich aus. Nehmen Erwerber trotz der Ausweisung als Sondergebiet hier ihren Wohnsitz, so verhalten sie sich ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW, weil sie bauliche Anlagen abweichend von der Baugenehmigung nutzen. Es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR. Außerdem ist die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW verpflichtet, gegen die unzulässige Nutzung einzuschreiten. (Leitsatz der Redaktion)“
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donmikele,
10.09.2012
- Ferienhaus als dauernder Wohnsitz - Alfred, 10.09.2012