ZWS für Wohnung mit 3 Eigentümern in Bayern
Der Fall: Gemeinde im bayrischen Allgäu: ZWS für Wohnung mit 3 Eigentümern
- Wohnung gehört zu gleichen Teilen Eltern+ volljährigem Kind
- über mehrere Jahre ist Kind mit Erstwohnsitz gemeldet -> es wird keine ZWS gefordert
- nach berufsbedingtem Wegzug und Abmeldung fragt Gemeinde nach
- daraufhin Anmeldung der Ehefrau mit Hauptwohnsitz (in bisherigen Wohnung weiter als 2.Wohnsitz gemeldet) -> daraufhin passiert mehrere Monate nichts.
- jetzt fordert die Gemeinde ZWS vom Ehemann. Der Hinweis dass die Ehefrau mit Erstwohnsitz gemeldet ist, nützt nichts. Man verweist auf die Entscheidung des BayVGH
v.14.7.2011 Az 4BV101511 und v. 5.8.2011-Az 4BV10.1509, dass Mitinhaber zur ZWS herangezogen werden können, wenn der andere Inhaber die Wohnung als Hauptwohnsitz nutz. Dies gelte auch für Ehepartner.
Frage: Was tun>
Machen folgende Maßnahmen Sinn>
- Abmeldung des Zweitwohnsitz der Frau am alten Wohnsitz
- Erklärung, dass Frau die alleinige Verfügungsgewalt über die Wohnung hat - entsprechender Abschluß eines Mietvertrags >
- Erklärung, dass man getrennt lebt>
oder
- Anmeldung des Ehemanns mit Erstwohnsitz in der Gemeinde (was ich eigentlich nicht unbedingt möchte)
-> wird dann das volljährige Kind, da Miteigentümer, zur ZWS herangezogen>
oder
- Übertragung des gesamten Eigentums an der Wohnung auf das volljährige Kind mit
Nießbrauchsrecht für die Eltern oder mit Mietvertrag nur mit der Ehefrau >
-sonstige Möglichkeiten >>>
Ich bin für sämtliche Informationen dankbar !
Orlando18
Hier noch die wichtigsten Teile der Satzung der Gemeinde: Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
(Zweitwohnungssteuersatzung)
vom 01.12.2004
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. 1998, S. 796), zuletzt geändert am 26.07.2004(GVBl. 2004, S. 272) und des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. 1993, S. 263), zuletzt geändert am 26.07.2004 (GVBl. 2004, S. 272)
erlässt die .Gemeinde..... folgende Satzung:
§ 1 Allgemeines
Die .. erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des
Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz.
§ 2 Steuergegenstand
Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde..., die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnschiffe die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte,
steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.
§ 3 Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.
(2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung. § 4 Steuermaßstab
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung...