Erwerbszweitwohnung Verheirateter
Interessant vielleicht für alle Verheirateten, die in Kommunen zur Kasse gebeten werden, weil sie ihre beruflich bedingte Nebenwohnung nicht überwiegend nutzen:
Nach Auffassung des BVerwG (BVerwG 9 CN 1.11
vom 11. Juli 2012) ist die Erhebung der Steuer wohl unzulässig:
Gegen die Zuordnung der ausschließlich berufsbedingten Übernachtungen zur Einkom-menserzielung kann nicht eingewandt werden, eine Übernachtung sei stets der persönlichen Lebensführung zuzurechnen. ... Die Situation des beruflich zwingend auf eine entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb angewiesenen Erwerbstätigen ist damit mit derjenigen eines Verheirateten vergleichbar, der neben der gemeinsamen Ehewohnung am Erwerbsort noch eine Zweitwohnung innehat. Auch in diesem Fall kann der Betroffene nicht durch Verlegung seines Hauptwohnsitzes an den Beschäftigungsort den besonderen Aufwand, der in der Innehabung einer Zweitwohnung liegt, vermeiden. Für den Verheirateten stellt die Innehabung einer Zweitwohnung vielmehr einen zwangsläufigen Aufwand für Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter den Bedingungen hoher Mobilität dar (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 a.a.O. S. 336 f.).
Ob diese bundesverwaltungsrichterliche Einschätzung vor dem BVerfG standhält, sei dahingestellt - wäre aber interessant zu erfahren.
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