Zweitwohnung (leerstehend) abmelden ?

Silki, Mittwoch, 09.01.2013 (vor 4384 Tagen)

Hallo !
Ich bin Eigentümerin einer Wohnung, welche nach Wegzug und Heirat als Zweitwohnung gemeldet ist.
Da die Stadt jetzt eine Zweitwohnungssteuer veranschlagt und mich zur Vorbereitung der Steuerveranlagung zur Beschaffenheit, Art und Nutzung (ob bspw. unter 2 Monate / Jahr benutzt) befragt, überlege ich wie ich mich am besten verhalte. Die Wohnung steht die meiste Zeit leer und wird von uns bei Aufenthalten in der Heimat benutzt.
Kann ich den Zweitwohnsitz abmelden, da die Nutzungsdauer ja sehr gering ist (deutlich unter 2 Monaten pro Jahr) und fällt dann für mich keine Zweitwohnsitzssteuer an ?
Ab 2013 kommt dann ja auch noch die GEZ Gebühr für Zweitwohnungen......
Vielen Dank für einen Tipp.

Zweitwohnung (leerstehend) abmelden ?

Alfred @, Mittwoch, 09.01.2013 (vor 4384 Tagen) @ Silki

Ohne die Kommune zu kennen auf deren Gebiet die Nebenwohnung liegt, lässt sich zur ZWSt – insbesondere zu dem ominösen 2-Monats-Zeitraum - nichts Konkretes sagen.

Hinsichtlich des Melderechts:Da ist die Zweitwohnung derzeit wohl als Nebenwohnung registriert. Auf die tatsächliche Dauer der Nutzung kommt es nicht unbedingt an. Entscheidend ist allein der Bezug bzw. Auszug aus der Wohnung.

Zur Ausgestaltung der AZDBS kann ich nichts sagen. Da dürften die Begriffe nicht deckungsgleich sein.

Zweitwohnung (leerstehend) abmelden ?

Silki, Samstag, 12.01.2013 (vor 4381 Tagen) @ Alfred

Hallo noch einmal !

Also der Passus, worauf sich die 2 Monate beziehen lautet (unter 4.b ) folgendermassen :

"....

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

(2) Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die eine Person als
Nebenwohnung gemäß § 14 Abs. 3 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-
Holstein (LMG) neben ihrer Hauptwohnung für den eigenen persönlichen
Lebensbedarf oder den eines Familienangehörigen innehat.

(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen
oder Schlafen benutzt werden kann und zu dem eine Küche oder Kochnische, ein
Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette gehört.

(4) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass
a) ihre Inhaberin oder ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten
Zwecken nutzt oder
b) ihre Inhaberin oder ihr Inhaber sie zeitanteilig als Kapitalanlage nutzt. Eine
ausschließliche Kapitalanlage ist gegeben, wenn die Inhaberin oder der Inhaber
die Wohnung weniger als zwei Monate im Kalenderjahr für ihre oder seine private
Lebensführung oder die eines Angehörigen nutzt oder vorhält und sie im Übrigen
an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an
Fremde zu vermieten versucht oder
c) sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(5) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:
a) Soldatenunterkünfte in Kasernen,
b) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen
Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
c) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege zur Pflege entgeltlich
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
..... "

Der Absatz b.) ist sehr verschachtelt geschrieben..... meines Erachtens ist es eine ausschließliche Kapitalanlage bei mir, da sie "leersteht".... und dann verliert Sie doch die Eigenschaft der Zweitwohnung....oder ?
Bin über Eure Meinung gespannt...
Gruss

Zweitwohnung (leerstehend) abmelden ?

Alfred @, Samstag, 12.01.2013 (vor 4381 Tagen) @ Silki
bearbeitet von Christian, Mittwoch, 16.01.2013

Der Absatz ist nicht nur verschachtelt sondern auch irreführend, um nicht zu sagen blödsinnig. Es geht hier überhaupt nicht um die tatsächliche Nutzungsdauer sondern allein um die rechtliche Verfügungsgewalt. Entscheidend ist hier das „... oder vorhält“. In Deinem Fall wäre auch eine leerstehende Nebenwohnung eine Zweitwohnung, denn Du hast länger als zwei Monate die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich dieser Wohnung.

Ob es melderechtlich erforderlich/richtig ist, die Wohnung als Nebenwohnung registrieren zu lassen, müsste man prüfen.

Zweitwohnung (leerstehend) abmelden ?

Norman @, Sonntag, 13.01.2013 (vor 4380 Tagen) @ Alfred

"Es geht hier überhaupt nicht um die tatsächliche Nutzungsdauer sondern allein um die rechtliche Verfügungsgewalt."

Woraus genau schlussfolgern Sie, dass es hier allein um die rechtliche Verfügungsgewalt und nicht um die Nutzung geht?

Norman Ziercke

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Alfred @, Sonntag, 13.01.2013 (vor 4380 Tagen) @ Norman

Falsche Frage.

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Norman @, Sonntag, 13.01.2013 (vor 4380 Tagen) @ Alfred
bearbeitet von Christian, Montag, 14.01.2013

"Falsche Frage"

So wie der angefragte Satzungstext "blödsinnig" ist? Meinen Sie nicht, dass derartige Kurzgutachten Ihrerseits durch eine stichhaltige inhaltliche Begründung an Gewicht gewinnen würden? Der Satzungstext lautet:

"Eine ausschließliche Kapitalanlage ist gegeben, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Wohnung weniger als zwei Monate im Kalenderjahr für ihre oder seine private Lebensführung oder die eines Angehörigen nutzt."

Hier wird expliziet das Wort "nutzt" verwendet. Meinen Sie nicht, es wäre einer Erwähnung wert, warum Sie annehmen, dass es hier nicht um die Nutzung, sondern das Innehaben geht?

Norman Ziercke
Steuerberater

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Alfred @, Sonntag, 13.01.2013 (vor 4380 Tagen) @ Norman

Mir ist bekannt, dass Sie nur das lesen, was sie lesen wollen. Aber wenn Sie schon zitieren, dann bitte richtig. Der angefragte Satzungstext lautet an der entscheidenden Stelle „... nutzt oder vorhält ... (Hervorhebung durch mich). Da bedarf meine Bewertung keiner „stichhaltigen Begründung“.

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Norman @, Sonntag, 13.01.2013 (vor 4380 Tagen) @ Alfred

"Mir ist bekannt, dass Sie nur das lesen, was sie lesen wollen. Aber wenn Sie schon zitieren, dann bitte richtig. Der angefragte Satzungstext lautet an der entscheidenden Stelle „... nutzt oder vorhält ... (Hervorhebung durch mich) Da bedarf meine Bewertung keiner „stichhaltigen Begründung“.

Sie haben natürlich Recht, dass es sich bei der Nutzung um ein sogenanntes Alternativ-Tatbestandsmerkmal handelt. Es reicht dem Satzungwortlaut zufolge sowohl die Nutzung als auch das Vorhalten. Dies wird durch den Satzungsgeber gekennzeichnet mit dem kleinen Wörtchen "oder" zwischen den Woten "nutzt" und "vorhält" - deshalb nennt man dies auch ein Alternativ-Tatbestandsmerkmal. Ich wiederhole mich deshalb gern: Warum also meinen Sie, dass dieser Satzungspassus mit Nutzung nichts zu tun hat, sondern mit der rechtlichen Verfügungsgewalt? Man könnte nach dem Wortlaut doch annehmen, dass es zumindest auch etwas mit Nutzung zu tun haben könnte, meinen Sie nicht? Warum schließen Sie des kategorisch aus? Gibt es dafür eine Begründung oder nicht? Oder anders ausgedrückt: Wenn jemand 12 Monate im Jahr eine Wohnung an Fremde zu vermieten versucht, würde er dann nach der betreffenden Satzung Zweitwohnungsteuer zahlen müssen? Und wer genau hätte in dem Fall die rechtliche Verfügungsgewalt, auf die es Ihrer Ansicht nach allein ankommt? Meinen Sie nicht, eine stichhaltige Begründung Ihrer These wäre zum Verständnis der Zweitwohnungsteuer in diesem Fall hilfreich?

Norman Ziercke
Steuerberater

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Alfred @, Sonntag, 13.01.2013 (vor 4380 Tagen) @ Norman

Sie wiederholen sich keineswegs. In ihrem ersten Beitrag haben sie das „... oder vorhält ...“ schlicht unterschlagen. Da wäre es erst Mal interessant, warum sie das getan haben. Gibt es dafür eine stichhaltige Begründung?

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Norman @, Sonntag, 13.01.2013 (vor 4380 Tagen) @ Alfred

"Sie wiederholen sich keineswegs. In ihrem ersten Beitrag haben sie das „... oder vorhält ...“ schlicht unterschlagen. Da wäre es erst Mal interessant, warum sie das getan haben. Gibt es dafür eine stichhaltige Begründung?"

Selbstverständlich gibt es eine stichhaltige Begründung dafür. Es handelt sich um eine Alterneativ-Tatbestandsmerkmal. Ich dachte, ich hätte dies bereits erwähnt. Es reicht also aus, dass jemand seine Wohnung weniger als zwei Monate nutzt. Er kann sie alternativ auch weniger als 2 Monate vorhalten. Ist das Begründung genug, für die Annahme, dass in dem Satzungsauszug von Nutzung durchaus die Rede ist, von rechtlicher Verfügungsgewalt als alleinigem Kriterium hingegen nicht? Warum weichen Sie jeder inhaltlichen Auseinandersetzung aus? Sie schrieben heute, Ihnen sei bekannt, dass ich nur das lesen würde, was ich lesen wolle. Sie stellen also das exakte Lesen einer Rechtsvorschrift in den Mittelpunkt der Betrachtung. Das ist sicher legitim. Wo genau haben Sie gelesen, dass es in dem Satzungspassus um rechtliche Verfügungsgewaltung und keinesfalls um Nutzung einer Wohnung geht? Zu Ihrer Erinnerung: Sie schrieben gestern: "Es geht hier überhaupt nicht um die tatsächliche Nutzungsdauer sondern allein um die rechtliche Verfügungsgewalt."

Norman Ziercke
Steuerberater

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Alfred @, Sonntag, 13.01.2013 (vor 4380 Tagen) @ Norman
bearbeitet von Christian, Mittwoch, 16.01.2013

Mich an das erinnern zu wollen, was ich geschrieben habe, ist zwar unnötig, aber natürlich zulässig. Daher nehme ich mir die Freiheit, Sie daran zu erinnern, dass Sie geschrieben haben „...schlussfolgern Sie, dass es hier allein um die rechtliche Verfügungsgewalt und nicht um die Nutzung geht?“

Zur Erläuterung: Das „hier“ bezieht sich auf den die Lebens- und Wohnverhältnisse der Fragestellerin, nicht auf die Satzung. Wer eine Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf vorhält, ist üblicherweise deren Inhaber und hat als solcher die rechtliche Verfügungsgewalt. Die Fragestellerin ist Inhaberin ihrer Nebenwohnung, denn sie hält als Eigentümerin diese für ihren persönlichen Lebensbedarf vor – und zwar ganzjährig. Damit ist diese Wohnung der Satzung nach keine „ausschließliche“ Kapitalanlage. Auf die tatsächliche Nutzungsdauer kommt es dabei nicht an.

Selbstverständlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass es nach dem Satzungswortlaut ausreichen soll, wenn der Inhaber einer Zweitwohnung diese weniger als zwei Monate im Kalenderjahr für seine private Lebensführung (tatsächlich?) nutzt, um die Wohnung als ausschließliche Kapitalanlage zu betrachten. Das dürfte aber vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand haben.

Der Absatz ist eben nicht nur verschachtelt sondern auch irreführend, um nicht zu sagen blödsinnig.

Sollte das hier eine allgemeine Diskussion werden/bleiben, wäre ein neuer Thread angeraten.

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Norman @, Montag, 14.01.2013 (vor 4379 Tagen) @ Alfred

Selbstverständlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass es nach dem Satzungswortlaut ausreichen soll, wenn der Inhaber einer Zweitwohnung diese weniger als zwei Monate im Kalenderjahr für seine private Lebensführung (tatsächlich?) nutzt, um die Wohnung als ausschließliche Kapitalanlage zu betrachten. Das dürfte aber vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand haben.

Und die Begründung für die Verfassungswidrigkeit der Satzung lautet dann wie - oder reicht die bloße Behauptung hier aus um eine Steuerpflicht zu begründen?

Norman Ziercke
Steuerberater

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Alfred @, Montag, 14.01.2013 (vor 4379 Tagen) @ Norman

Falsche Frage.

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Norman @, Montag, 14.01.2013 (vor 4379 Tagen) @ Alfred

Okay, also wissen Sie nicht, warum die Satzung verfassungswidrig ist - Ihre Behauptung soll dem geneigten Leser genug sein.

Sie schrieben: "Die Fragestellerin ist Inhaberin ihrer Nebenwohnung, denn sie hält als Eigentümerin diese für ihren persönlichen Lebensbedarf vor – und zwar ganzjährig."

Meine Frage dazu: Woher wissen Sie, dass die Fragestellerin die Wohnung ganzjährig für ihren persönlichen Lebensbdearf vorhält? Sie selbst hat erklärt: "Die Wohnung steht die meiste Zeit leer und wird von uns bei Aufenthalten in der Heimat benutzt." Für welchen Zweck (evtl. Vermietung?) die Wohnung während der Leerstandszeit vorgehalten wird, geht aus den Sachverhaltsschilderungen der Fragestellerin nicht hervor. Woher also kennen Sie den Zweck? Haben Sie das irgendwo gelesen? Sie sind doch so ein aufmerksamer Leser und weisen gern mal darauf hin, dass andere nur das lesen würden, was sie lesen wollen.

Norman Ziercke
Steuerberater

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Alfred @, Mittwoch, 16.01.2013 (vor 4377 Tagen) @ Norman

Sie unterstellen mir, dass ich (in diesem Thread) behauptet hätte, dass die Satzung verfassungswidrig sei und verlangen von mir eine Begründung dazu. Dazu führen sie einen imaginären „geneigten Leser“ ins Feld – der Sie ja wohl ganz bestimmt nicht sind.

Warum sollte ich Ihnen erklären, was die Fragestellerin nicht geschrieben hat? Nur weil sie etwas unterstellen wollen? Für mich ist der Sachverhalt einigermaßen klar dargelegt worden, wobei ich mir die Freiheit genommen haben, „Zweitwohnung“ und „Zweitwohnsitz“ mit Nebenwohnung zu interpretieren.

Warum reduzieren Sie die Fragestellung und meine Antwort auf die Zweitwohnungsteuerpflicht?

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Rebell @, Montag, 14.01.2013 (vor 4379 Tagen) @ Norman

Lieber Norman - herzlichsten Glückwunsch zu Ihren Argumenten, es freut mich und viele Forumsteilnehmer wie Sie den allerdings erfolglosen Versuch unternehmen unseren lieben Alfred mit juristischen Fakten in eine andere Richtung zu bewegen. Leider ist im Sprachgebrauch von Normalbürgern, insbesondere von jenen die keine Zweitwohnung besitzen, jeder der eine derartige Zweitwohnung sich leisten kann nur noch mit einem Wort wie "Reich". klassifiziert.
Das passt super in unsere inzwischen weit und breit platzierte Meinung- man muss jene belasten die etwas haben um möglichst viel umverteilen an jende die "Nichts"- denn Die Nichtshabenden werden immer mehr- es fragt sich allerdings kein Mensch weshalb, auch Nicht aus welchen Gründen.
Eigentliche Urdeutsche Tugenden wie "Wer gerne arbeitet der hat auch Brot".
Jüngstes deutsches Wahlkmapfthema geht doch in die Richtung: "Arm muss unbedingt sich gegen Reich auflehnen" Leistung ist nicht unbedingt gefordert, sondern der Staat(wer ist der Staat) muss für alle sorgen - es müsste allen gleich gut gehen- den Rechen wegnehmen und Umverteilen würde die Probleme lösen ???? Deutsche Politiker verbünden sich nicht von ungefähr mit dem sozialistischen französischen Presidenten - welcher Besteuerung bis zu 80 % vom Einkommen fordern wollte? Wann fordern dieses auch deutsche Vorzeigepolitiker? vorausgesetzt sie erreichen entsprechende Mehrheiten. Vor der Wahl wird es keiner ankündigen, das wird wohl in einem Jahr sich erst zeigen! bzw. wenige Tage nach dem Wahlerfolg!!

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Alfred @, Montag, 14.01.2013 (vor 4379 Tagen) @ Rebell

In welche andere Richtung versucht - selbstverständlich erfolglos – N. mich mit seinen „juristischen Fakten“ denn Deiner Meinung nach zu bewegen?

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Norman @, Mittwoch, 16.01.2013 (vor 4377 Tagen) @ Silki

Der Satzungspassus würde tatsächlich zu einer Freistellung von Zweitwohnungssteuer führen können. Voraussetzungen dafür sind in Ihrem Fall

1. eine private Wohnnutzung von weniger als zwei Monaten im Kalenderjahr (hier laut Ihrer Schilderung erfüllt) sowie

2. der Versuch, während der Leerstandszeit nach den äußeren Umständen die Wohnung ausschließlich an Fremde zu vermieten.

Wichtig ist dabei, dass es nicht ausreicht, wenn Sie angeben, dass eine Vermietungsabsicht während der Leerstandszeit vorlag. Es müssen äußere Umstände hinzukommen, die dies unterlegen. Beispielsweise Zeitungsinserate oder die Zurverfügungstellung als Ferienwohnung an eine Vermietungsagentur.

Norman Ziercke
Steuerberater

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Alfred @, Mittwoch, 16.01.2013 (vor 4377 Tagen) @ Norman

Na also, geht doch.

Um von diesem ominösen Absatz 4, Buchst. b Gebrauch machen zu können kommt ein kleiner Wermutstropfen hinzu: Zeitungsinserate allein werden vermtl. nicht ausreichen (s. z.B. BVerwG Urteil 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04). Ließe sich insgesamt nur dann konkreter beantworten, wenn man die ganze Satzung kennt.

Als weitere Voraussetzung käme hinzu: Abmeldung der Wohnung als Nebenwohnung. Dann allerdings bräuchte man nach der Satzung Abs. 4 Buchst. b überhaupt nicht. Wenn man sich den Absatz 4 nutzbar machen will, würde ich mich eher auf den Buchstaben c stützen – das würde zumindest interessant.

Anmerkung:
Das genannte Urteil des BVerwG wäre wohl auch sonst interessant, weil es z.B. auf die Unterschiede zwischen Einkommen- und Aufwandsteuer hinweist. Auch der Unterschied zwischen „Nutzen“, „Nutzungsmöglichkeit“ und „tatsächlicher Nutzung“ wird deutlich „herausgearbeitet“.

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Norman @, Mittwoch, 16.01.2013 (vor 4377 Tagen) @ Alfred

"Na also, geht doch."

Wollen Sie sich hier selbst Mut zusprechen? Wer hat denn behauptet, der angefragte Satzungspassus wäre blödsinnig und verfassungswidrig? Hatte da jemand Ihren Account gehackt?

"Um von diesem ominösen Absatz 4, Buchst. b Gebrauch machen zu können kommt ein kleiner Wermutstropfen hinzu: Zeitungsinserate allein werden vermtl. nicht ausreichen (s. z.B. BVerwG Urteil 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04). Ließe sich insgesamt nur dann konkreter beantworten, wenn man die ganze Satzung kennt."

Man sollte annehmen, dass Sie aus vergangenen Schnellschüssen gelernt hätten. Eine Satzung ist zuallererst aus ihrem Sinnzusammenhang zu interpretieren. Es gibt nicht die Zweitwohnungssteuer, sondern viele verschiedene Zweitwohnungssteuern. Ich wäre deshalb vorsichtig, aus einem Urteil zu einer möglicherweise völlig anders gelagerten Satzung, hier vorschnell Rückschlüsse zu ziehen.

Ich bezweifle, dass Zeitungsinserate in diesem Fall nicht ausreichen. Die hier vorliegende Satzung stellt diese Möglichkeit der Steuerbefreiung ausdrücklich in Aussicht, wenn durch äußere Umstände eine Vermietungsabsicht kenntlich gemacht wird. Wie sollte man abseits von Inseraten bei Leerstand durch äußere Umstände sonst eine Vermietungsabsicht darlegen können? Indem man sich ganzjährig mit einem Transparent vor seine Wohnung stellt? Ich möchte hier nicht weiter auf Beweislastverteilung und Tatbestandsmäßigkeit im Steuerrecht eingehen. Nur soviel: Sie stehen im diametralen Gegensatz zu Ihrer Kaffeesatzleserei.

"Als weitere Voraussetzung käme hinzu: Abmeldung der Wohnung als Nebenwohnung. Dann allerdings bräuchte man nach der Satzung Abs. 4 Buchst. b überhaupt nicht."

Das mit der Abmeldung wage ich zu bezweifeln - und auch Ihnen ist ja bereits aufgefallen, dass Ihre erste Aussage mit der Anwendung des Absatzes 4 Buchst. b kollidiert. Was macht man in solchen Fällen? Man entscheidet sich, welche Vorschrift den Vorrang genießt. Und da hat man nicht die freie Auswahl, selbst wenn man Alfred heißt. Es gibt in der Juristerei den Grundsatz, dass eine Spezialvorschrift der allgemeinen Vorschrift vorgeht. Umgangssprachlich ausgedrückt bedeutet das: Absatz 4 Buchst. b hebelt den Absatz 2 aus. Eine Abmeldung der Nebenwohnung ist also keinesfalls weitere Voraussetzung, wie Sie schreiben.

"Anmerkung: Das genannte Urteil des BVerwG wäre wohl auch sonst interessant, weil es z.B. auf die Unterschiede zwischen Einkommen- und Aufwandsteuer hinweist. Auch der Unterschied zwischen „Nutzen“, „Nutzungsmöglichkeit“ und „tatsächlicher Nutzung“ wird deutlich „herausgearbeitet“."

Ich dachte, wir hätten festgestellt, dass eine private Wohn-Nutzung von weniger als zwei Monaten vorliegt. Weitere Feststellungen zu diesem Aspekt sind deshalb obsolet. Oder möchten Sie durch diese Hintertür gern auf Ihre Theorie zurückkommen, dass ein ganzjähriges Vorhalten zur privaten Wohnnutzung vorliegt, weil das besser zu Ihrer abschlägigen Antwort auf die Frage nach der Steuerbefreiung passt? In dem Fall könnten Sie ja gern auf die zu dem Thema gestellten Fragen zurückkommen. Oh ich vergaß - das war ja die falsche Frage...

Norman Ziercke
Steuerberater

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Alfred @, Mittwoch, 16.01.2013 (vor 4377 Tagen) @ Norman
bearbeitet von Christian, Mittwoch, 16.01.2013

Ich weiß nicht, was ich mehr bewundern soll, Ihre Ignoranz Dingen gegenüber, die Ihnen nicht in den Kram passen oder Ihre Fähigkeit Dinge aus dem Zusammenhang zu reißen oder Ihren Hang zu überflüssigen Belehrungen gepaart mit einer ausgeprägten Neigung zu Unterstellungen.

Zuerst darf ich Sie, Herr Steuerberater Norman Ziercke darauf aufmerksam machen, dass meine erste Reaktion, noch bevor Sie sich auf das Thema gestürzt haben, die Frage nach der Kommune war auf deren Gebiet die Nebenwohnung liegt. Ich habe dabei anscheinend fälschlich unterstellt, dass man daraus erkennen kann, dass es mir um die ZWStS dieses Kommune geht, um - wie Sie es so schön formulieren - die Satzung aus ihrem Sinnzusammenhang interpretieren zu können. Ihre diesbezüglichen Belehrungen hätten Sie sich als aufmerksamer Leser also sparen können. Schon gar nicht können Sie behaupten, der von S. gepostete Auszug wäre der von mir „angefragte“ Satzungspassus. Sie kennen anscheinend die vollständige Satzung, wenn ausgerechnet Sie davor warnen „aus einem Urteil zu einer möglicherweise völlig anders gelagerten Satzung, hier vorschnell Rückschlüsse zu ziehen“. Die durchaus nachvollziehbare These „Es gibt nicht die Zweitwohnungsteuer, sondern viele verschiedene Zweitwohnungsteuern“ müssen Sie mir übrigens nicht unterbreiten.

Umgangssprachlich drücken sie aus, das Absatz 4 Buchst. b den Absatz 2 aushebelt. Da haben Sie endlich möglicherweise bemerkt, dass 4b mit 2 kollidiert. Schön wie Sie das umschreiben: „Es gibt in der Juristerei den Grundsatz, dass eine Spezialvorschrift der allgemeinen Vorschrift vorgeht“. Mir war dieser Grundsatz selbstverständlich nicht bekannt. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass eine Wohnung dann eine reine Kapitalanlage ist, wenn deren Eigentümer sie nicht (bzw. allenfalls zeitanteilig) für seine persönliche Lebensführung nutzt. Da beuge ich mich jetzt doch glatt ihrer Auffassung, dass eine Wohnung, die deren Inhaber ganzjährig zum Wohnen oder Schlafen benutzt, die Eigenschaft als Zweitwohnung dann verliert, wenn sie als ausschließliche (= reine) Kapitalanlage dient.

Ihre Zweifel in allen Ehren. Zu Ihrem Glück habe ich nicht darüber zu befinden ob es ausreicht, wenn ein Kläger darauf hinweist, die von ihm nicht vorwiegend benutzte Wohnung in Schleswig- Holstein sei keine Zweitwohnung, weil er sie per Inserat z.B. im Altöttinger Liebfrauenboten als Ferienwohnung anbietet. Da muss ich hier nicht weiter auf Beweislastverteilung und Tatbestandsmäßigkeit im Verwaltungsrecht eingehen. Zu diesem Punkt ließe sich sicherlich auch aus dem Oberallgäu ein erhellender Beitrag liefern.

So wie ich das übersehe, hat niemand meinen Account gehackt. Aber vielleicht hilft es Ihnen ein bisschen, wenn ich hier feststelle: Wenn ich an meinem Posting vom 12.1. etwas korrigieren wollte, wäre es die ersatzlose Streichung der Sätze „Es geht hier überhaupt nicht um die tatsächliche Nutzungsdauer sondern allein um die rechtliche Verfügungsgewalt. Entscheidend ist hier das „... oder vorhält“. Die beiden Sätze sind überflüssig und bedauerlicherweise irreführend wenn nicht blödsinnig (!). An dieser Stelle erlaube ich mir allerdings den Hinweis, meinen Beitrag vom 9.1. ebenfalls zur Kenntnis nehmen zu wollen und den Gesamtzusammenhang zu betrachten.

Ich zitiere: „Wie sollte man abseits von Inseraten bei Leerstand durch äußere Umstände sonst eine Vermietungsabsicht darlegen können? Indem man sich ganzjährig mit einem Transparent vor seine Wohnung stellt?“
Eine rabulistische Spitzenleistung, in ihrer Vorgehensweise würdig neben vergleichbare diverser Spruchkörper gestellt zu werden.

Nun habe ich meinerseits eine Frage: Wen soll eigentlich das „wir“ in Ihrer Behauptung „Ich dachte, wir hätten festgestellt, dass eine private Wohn-Nutzung von weniger als zwei Monaten vorliegt“ bezeichnen? Sie und Rebell oder eher Pluralis Majestatis - dann hätten Sie es allerdings groß schreiben müssen? Ich habe das jedenfalls so nicht festgestellt. Oh, ich vergaß, aus einem Urteil zu einer möglicherweise völlig anders gelagerten Satzung, soll Er ja keine vorschnellen Rückschlüsse ziehen.

Zweitwohnung (leerstehend) abmelden ?

Rebell @, Mittwoch, 16.01.2013 (vor 4377 Tagen) @ Alfred

Ach wie unterhaltsam diese Ausführungen von Alfred in diesem speziellen Fall? Schade, es sollten sich noch mehr solche Persönlichkeiten wie Norman mit der Sache auseinandersetzen und hier in diesem Forum etwas mehr Leben einzubringen, als die lapidaren Rechtfertigungen der Zweitwohnungssteuer damit auf die so "Reichen" eingedroschen wird!
Vielleicht übermitteln viele Forumsteilnehmer mal einen Link zur Unterstützung der augenblicklichen Wahlpropaganda an den Bayerischen Ministerpräsidenten oder an Herrn Wendehofer im Münchner- Maximilianeum. Auch an den bundesdeutschen "Befehlshaber der Kavellerie" für einen Angriff auf die Banken in allen europäischen Nachbarstaaten! Damit könnte man das Desaster vom BER-Flughafen etwas verdrängen und die SPD siegreich im Bundestag ohne Verzögerungen die absolute Mehrheit durchsetzen!:-(

Zweitwohnung (leerstehend) abmelden ?

Alfred @, Mittwoch, 16.01.2013 (vor 4377 Tagen) @ Rebell

Was hältst Du eigentlich von folgender These „Wenn jemand zwei Wohnungen unterhält, ist es auch nachvollziehbar, dass der dafür erforderliche Aufwand über die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten hinausgeht.“
Darf man aus "über die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten hinaus" schließen, das dieser Jemand reich ist?

Zweitwohnung (leerstehend) abmelden ?

Rebell @, Mittwoch, 16.01.2013 (vor 4377 Tagen) @ Alfred

Ja und nein darf die Antwort dazu lauten, es erhebt sich allerdings die Frage ob jemanden etwas gegönnt sei oder aber Neidhammelpraktiken neigen gerne dazu dem Nächsten den hellen Tag nicht zu gönnen. In unserer Bevölkerung zeigt sich so ganz langsam aber sicher die Vermehrung von Neidhammelcharakter, wehe der Nachbar hat etwas mehr - weshalb dieser etwas mehr oder gar das Doppelte hat ist unwichtig- er sollte auf alle Fälle abgemolken werden - wichtig ist es, dass alle gleich wenig oder gleich viel haben ob fleißig oder faul. DDR- Mentalität - von Honekersche Masche breitet sich immer weiter aus, Oder wie soll man den solche Meinungen anders deuten ?

Von meiner Sicht aus kann jemand das dreifache haben, dem wünsche ich nur daß er am morgen eine Tablette schluckt mit der Wirkung "Zufriedenheit" und am Abend wenn es dunkel wird "Dankbarkeit"!

Man stelle sich mal vor in Deutschland steht jedem eine monatliche Zuwendung von € 1500(pro Kopf) zu, ja dann müsste aber auch die Wohnung kostenlos sein - auch öffentliche Verkehrsmittel dürften keinesfalls etwas kosten, natürlich auch könnte jeder jährlich mindestens einen vierwöchigen Urlaub auf Staatskosten Anspruch haben, das aber nur wenn dieser keiner Arbeit nachgeht. Sobald jemand Vollbeschäftigung geniesst ist er am Arbeitsplatz unabkömmlich- sollte diesem vom Lohn, wenn dieser über 4000 € im Monat zustünde mit einer 50 % igen Steuerabgabe belastet werden damit soziale Ausgewogenheit garantiert sein würde. Wir sind und bleiben ein Sozialstaat, SPD- Kanzler Steinbrück wird es wohl richten. Jeder mutige Bürger kann sich melden für die Kavellerie der Bürgerwehr umd die Steuerflüchtlinge Europaweit aufzuspüren, wenn dies nicht vorher sich von Putin einen Ausweis besorgen, vielleicht kann der Gasprom-Schröder gute soziale Hilfsdienste leisten! Doris ist seine beste Stütze! Nur mit Ihr ist in Niedersachsen die Wahl zu gewinnen- schauen wir am Sonntag nach 18.00 Uhr ???