3 Wohnungen in einem Haus, Zweitwohnungssteuer?

Waikiki, Samstag, 19.01.2013 (vor 4374 Tagen)

Wir haben ein Bauernhaus, mittlerweile wurde es soweit ausgebaut, dass sich 3 Wohnungen in dem Haus befinden.

Im EG wohnt mein Opa, der ein lebenslanges Wohnrecht in diesem Haus besittz.
Im 1. OG wohnt mein Vater mit Lebensgefährting, ihm gehört das Bauernhaus.
Im 2. OG wohne ich mit meinem Freund zusammen, wir müssen keine Miete bezahlen, sondern begleichen lediglich die Betriebskosten.

Wir wurden nun von der Gemeinde angeschrieben, bzw. mein Vater wurde wg. der Zweitwohnungssteuer angeschrieben.

Die Frage, es hat ja keiner von uns einen Zweitwohnsitz, oder ist das jetzt ein "Zweitwohnsitz" für meinen Vater, da zwar wir in der Wohnung wohnen, aber keine Miete bezahlen. Naja ich wollte jetzt einmal nachfragen, wie genau das aussieht. Da ich bein Ausfüllen keinen Fehler machen will, nicht dass wir doch noch bezahlen müssen.

Ich freu mich schon auf eure Antworten :)

3 Wohnungen in einem Haus, Zweitwohnungssteuer?

Alfred @, Samstag, 19.01.2013 (vor 4374 Tagen) @ Waikiki

Ganz allgemein: Deine Betrachtungsweise – drei Wohnungen, drei Inhaber - ist wohl richtig, aber ich ahne, worauf die Gemeinde hinaus will und ganz ohne Scherereien wird es wohl nicht ablaufen.
Für eine konkrete Antwort ist es unumgänglich, zu wissen, um welche Gemeinde es sich handelt und zu bestätigen, dass Dein Freund in der Gemeinde melderechtlich mit einziger oder Hauptwohnung registriert ist.

3 Wohnungen in einem Haus, Zweitwohnungssteuer?

René ⌂ @, Sonntag, 20.01.2013 (vor 4373 Tagen) @ Waikiki

Auch wenn ich dafür noch keinen Refernenzfalle kenne (und es, wie Alfred sagt, die Kommune schon wichtig ist zu nennen), so sieht es relativ sauber aus. Denn in der Regel zieht die ZWS auf das Innehaben einer Wohnung - und wenn ihr die Wohnung innehabt, dann hat sie euer Vater nicht. Ob Miete tatsächlich gezahlt wird, ist eher nebensächlich (im Zweifel wird eh die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen - selbst wenn ihr noch den Mietvertrag mit dem symbolischen Euro macht).

3 Wohnungen in einem Haus, Zweitwohnungssteuer?

Waikiki, Sonntag, 20.01.2013 (vor 4373 Tagen) @ René

also es handelt sich um die Gemeinde Fischbachau.
Die Satzung beschreibt auch nicht, was sie unter einer Wohnung verstehen, jedoch sind es schon sehr eindeutig 3 Wohnungen. (jeweils in sich abgeschlossen, Küche, Bad, Zimmer)

Welchen Absatz ich nicht verstehe.

Zweitwohnung ist jede Wohnung im Gemeindegebiet, die eine Person, die in einem anderem Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.

Bedeutet das, dass mein Vater die Wohnung für uns (Familienangehörigen) innehält und ist daher die Steuer fällig?
Wäre ich mit dem Gedanken richtig, dass die Wohnung meines Opas "ausser acht gelassen werden kann" da er ein lebenslanges Wohnrecht hat?

Theoretisch würde ich sagen, dass es 3 Wohnungen sind und 3 Haushalte, somit hat niemand einen Zweitwohnsitz.

Mein Freund ist nur in Fischbachau gemeldet, bzw. alle Hausbewohner sind nur in Fischbachau gemeldet. Wir werden diese Angaben so mitteilen und ich werde dann über das weitere Vorgehen der Gemeinde Berichten.

Auf jeden Fall schon mal danke, denn ich denke ich habe den Grundsatz jetzt zumindest mal verstanden.

3 Wohnungen in einem Haus, Zweitwohnungssteuer?

Alfred @, Sonntag, 20.01.2013 (vor 4373 Tagen) @ Waikiki

Ich gehe mal davon aus, dass alle drei Wohnungen im gleichen Gebäude liegen. Demnach kann Dein Vater schon deswegen nicht Inhaber einer Zweitwohnung sein, weil er keine weitere Wohnung in einem „anderen Gebäude als dem der Hauptwohnung“ innehat. Das - und nur das - würde ich der Gemeinde erst Mal unter die Nase reiben und abwarten, was dann passiert. Das kann Dein Vater relativ locker tun, denn auch ansonsten liegt keine Zweitwohnungsteuerpflicht vor, da Dein Vater nur seine Wohnung innehat. Beim Opa ist die Sache ganz eindeutig. Mit einem lebenslangen Wohnrecht (Nießbrauch) ist er der Inhaber der Wohnung. Scherereien könnte die Gemeinde bei Dir und Deinem Freund machen, aber auch da ist die Lage ziemlich klar, wenn Dein Vater euch die Wohnung überlassen hat. Der Begriff des "Überlassens" kann nach seinem Wortsinn durchaus so verstanden werden, dass dem "Dritten" nicht nur eine tatsächliche, jederzeit widerrufliche "Wohngelegenheit" geboten, sondern ein Nutzungsrecht an der Wohnung eingeräumt wird. Das ist auch ohne Miete und Mietvertrag möglich (obwohl spätestens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung etwas Schriftliches von Vorteil wäre). Sicherheitshalber der Gemeinde gegenüber immer betonen, dass Dein Freund Inhaber der Wohnung ist, dann verfängt auch das „... oder der ihrer Familienangehörigen ...“ nicht.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist allenfalls für das Finanzamt von Bedeutung, wenn negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Für die Frage der Verfügungsbefugnis (des Innehabens) ist die ortsübliche Miete völlig uninteressant. Und allein auf die Verfügungsbefugnis kommt es an.

Nun hat die Gemeinde F. ihren Vordruck Erklärung zur ZWSt nicht ins Netz gestellt (bzw. ich habe ihn nicht gefunden). Deswegen nur allgemein: Enthält der Vordruck keine Möglichkeit, die Existenz einer ZW zu verneinen (z.B. ...- keine ZW im Sinne der Satzung ...) ist es in diesem Fall nahezu unmöglich eine Steuererklärung abzugeben. Dann sollte man die Steuererklärung allenfalls mit dem Vermerk „Keine Zweitwohnung“ und unterschrieben sowie einem Anschreiben zurückgeben. Im Anschreiben genügte es erst Mal, auf die Satzung hinzuweisen, dass es sich beiden Wohnungen im Haus (Straße, Hausnummer) schon deswegen nicht um Zweitwohnungen handeln kann, weil sie alle im gleichen Gebäude liegen. Dieser Umstand und die melderechtlichen Verhältnisse der Bewohner, von denen keiner eine Hautwohnung hat, sind der Gemeinde bekannt. Das Schreiben sollte man direkt an den Bürgermeister richten – der ist letztlich für den Mist verantwortlich.

Aus Neugierde eine Frage: Seid ihr Einheimische oder Zugereiste?

3 Wohnungen in einem Haus, Zweitwohnungssteuer?

Waikiki, Sonntag, 20.01.2013 (vor 4373 Tagen) @ Alfred

Wir sind einheimische, mein Freund ist aus dem Nachbarlandkreis, der Hof wurde ca. 1800 gebaut (immer Familienbesitz).

Wir werden das mal morgen an die Gemeinde schicken, wir werden sehen was kommt.

Danke nochmal

3 Wohnungen in einem Haus, Zweitwohnungssteuer?

Alfred @, Sonntag, 20.01.2013 (vor 4373 Tagen) @ Waikiki

Bei Bedarf hier wieder melden. Ggf. per Mail direkt an mich

3 Wohnungen in einem Haus, Zweitwohnungssteuer?

Rebell @, Sonntag, 20.01.2013 (vor 4373 Tagen) @ René

Hallo Rene und alle welche dieses Forum verfolgen.

Hier fällt mir aus gegebender Veranlassung die Verwirrungen über das Thema ortsübliche Vergelichsmietpreise.
Dieses Thema ist noch verwirrter als die Zweitwohnungssteuer.
Es gibt nach meiner Erfahrung kein einzhiges Finanzamt, das eine klare sachdienliche Aussage bezüglich ortsüblich Mietspiegel treffen kann.
Es gibt lediglich in ganz wenigen Großsstädten einen Mietspiegel mit einem amtlichen Chrakter, der anerkannt werden kann bzw. muss.
Nach Anfragen bei über 10 Finanzämtern in Bayern bekommt man nur die Antwort: "Beim Finanzamt.............keine Daten zur Erstellung eines Mietspiegel erfasst werden"
Trotzdem verlangt das Finanzamt wie in so einem Falle eine Erklärung über die Höhe der Miete bei Vermietung an Familienangehörigen. Bei der Prüfung einer Steuererklärung kann jeder Steuerzahler nach dem Zufallsprinzip irgend eines Mietspiegel wie z.B. Immoscout (dort werden nur Daten aus Zeitungsanzeigen gesammelt) von wegen amtlichen Charakter nach § 558 BGB.
Der Steuerzahler ist einer launischen Sachbearbeiterin hilflos ausgeliefert, denn bei Finanzgerichtsentscheidungen zaubern Finanzbeamte einen Mietspiegel hervor und nach diesem wird auch entschieden.
Nachstehend eine Stellungnahme aus Bayerisches Laandesamt für Steuern:
Die ortsübliche Marktmiete wird benötigt um feststellen zu können ob und ggf. in wieweit eine verbilligte Überlassung von Wohnungen vorliegt. Gem. Richtlinie 21.3 der Einkommensteuer-Richtlinien ist die ortsübliche Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung zu ermitteln. Bereits aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass die ortsübliche Miete keine exakt festgelegte Miete ist, die z.B. im Mietspiegel dokumentiert ist. In der Praxis ist die Ermittlung einer ortsüblichen Marktmiete sehr schwierig und aufgrund dessen ist eine Aussage, wie diese in allen Fällen zu ermitteln ist, nicht möglich.
Die ortsübliche Miete kann am zutreffendsten anhand einer Vergleichsmiete, d.h. die Miete einer, unter fremden Dritten vermieteten, gleichgroßen Wohnung im gleichen Komplex oder im direkt angrenzenden Grundstück festgelegt werden. Ggf. eignet sich auch die vom Vormieter gezahlte Miete als Basis, wenn die üblichen Mieterhöhungen durchgeführt worden sind. Sofern eine solche Vergleichsmiete nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist, müssen sich das Finanzamt bzw. die Steuerpflichtigen anderweitig behelfen.
Die nächste Möglichkeit ist dann der Rückgriff auf die Mietspiegel der Städte oder Gemeinden, die gem. § 558c Bürgerliches Gesetzbuch geführt werden sollen. Auch hierbei gibt es eine gewisse Bandbreite von Mietpreisen für vergleichbare Wohnung, und diese müssen ggf. noch an die Besonderheiten des Einzelfalles (genaue Lage etc.) angepasst werden. Sofern von den Gemeinden/Städten keine Mietspiegel geführt werden, muss die ortsübliche Marktmiete anderweitig bestimmt werden.
Die Finanzämter haben in der Vergangenheit (teilweise) eigene Mietpreisspiegel erstellt. Diese waren insbesondere für die sog. Nutzungswertbesteuerung hilfreich. Da es die Nutzungswertbesteuerung seit 1998 nicht mehr gibt, wurden die amtseigenen Mietpreisspiegel nicht mehr fortgeführt. Das Finanzamt ist auch nicht verpflichtet Mietspiegel zu erstellen, insofern ist der Verweis der Steuerpflichtigen an das Finanzamt nicht ganz richtig.
Fischbau liegt bekanntlich in Bayern - es braucht sich niemand zu wundern, denn bei den Gemeinden werden auch unfähige Sachbearbeiter mit Aufgaben betraut, denen diese keineswegs gewachsen sind, denn das komplizierte Steuerrecht in Deutschland versteht ein Normalmensch nicht mehr!