Zweitwohnungssteuer MV (Ferienhäuser)

Micha-MV, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4514 Tagen)

Landesmeldegesetz MV

Nach dem Landesmeldegestz MV §25 Abweichende Regelungen bei
vorübergehendem Aufenthalt gilt:

"Wer im Inland nach den §§ 13 oder 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13."

Eine kommunale Satzung benennt den Steuergegenstand bezgl. Zweitwohnungssteuer wie folgt:
"Eine Zweitwohnung ist jene Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinn... innehat."

Wer also sein Ferienhaus nicht länger als 2 Monate dauernd nutzt, braucht sich nicht anzumelden und demnach auch keine Zweitwohnungssteuer zu entrichten.

Wie seht ihr das?

Zweitwohnungssteuer MV (Ferienhäuser)

Alfred @, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4514 Tagen) @ Micha-MV

Ein „nicht länger als zwei Monate dauernder Aufenthalt“ ist etwas anderes als eine übers Jahr verteilte tatschliche Nutzung von nicht mehr als zwei Monaten. Ersteres ist nicht meldepflichtig, letzteres unter Umständen ja.

Zweitwohnungssteuer MV (Ferienhäuser)

Rebell @, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4514 Tagen) @ Micha-MV

Hallo Micha-MV- es kommt auch auf die Satzung an, denn es gibt Gemeindesatzungen zur Zwst. da ist bei Eigennutzungsmöglichkeit von bis zu 2 Wochen schon 25 % Steuer fällig,bis 1 Monaten 50 %, bis 2 Monate 75 %
Selbst wenn sich jemand nicht anmeldet, dann droht diese Gemeinde mit Anzeigbe wegen Steuerhinterziehung und erstellt automatisch einen Zweitwohnungssteuerbescheid.
Im Allgäu haben sich manche Gemeinden die Hausverwaltungen und Hausmeister und ganz besonders auch Putzfrauen als Informanten und permanente Überwacher von Wohnungen der Zweitwohnungsbesitzer zu eigen gemacht. Dazu gibt es zwar Beweise- aber vom Datenschutzbeauftragten werden dabei keine Verstöße als solche erkannt. Es geht um Verhinderung von Steuerhinterziehung. Das ganz passiert auch wenn jemand sich mit Erstwohnsitz gemeldet hat und nicht ständig anwesend ist, die Abteilung über Zweitwohnungssteuer forscht in alle Richtungen auch persönliche Einträg im Internet über Berufstätigkeit wird zur Beweisführung mit einbezogen.
Das Risiko unentdeckt zu bleiben ist enorm! Die Folge Nachforderungen bis zu 5 Jahre keine Seltenheit und Strafandrohungen!

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Micha-MV, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4514 Tagen) @ Alfred

in diesem Fall soll von einer geringen Nutzung (<2Monate) ausgegangen werden.

Zweitwohnungssteuer MV (Ferienhäuser)

Micha-MV, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4514 Tagen) @ Rebell

Von der Eigennutzungsmöglichkeit hab ich in den Grundsatzurteile gelesen. Davon ist in der Satzung aber nichts zu finden.
Was ist denn eine Zweitwohnung in melderechtlichem Sinn?

Das Ferienhaus wurde geerbt, wir können es aber aktuell aus Entfernungsgründen nur zum 2 wöchigen Sommerurlaub nuzten. Ein Verkauf/Vermietung kommt aktuell nicht in Frage.

Zweitwohnungssteuer MV (Ferienhäuser)

Alfred @, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4513 Tagen) @ Micha-MV

Eine Zweitwohnung gibt es im Melderecht nicht.

Was eine Zweitwohnung ist, lässt sich konkret nur aus der Satzung beantworten. Die kann von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich sein.

Zum Sachverhalt: Kein Verkauf, keine Vermietung, ganzjährige Nutzungsmöglichkeit, das sieht schwer nach Steuerpflicht aus.