Höhe der Steuer in Hamburg

Alfred @, Donnerstag, 31.01.2013 (vor 4095 Tagen) @ 932980

Das Hamburger ZWStG sieht in diesem Fall vor:
Abs. 2:
"Ist der Inhaber der Zweitwohnung nicht auf Grund eines Vertrages zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet, tritt an die Stelle der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungs-zeitraum geschuldeten Nettokaltmiete der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils gültigen Mietenspiegels im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3603, 3604) auf die Zweitwohnung unter Berücksichtigung des im Mietenspiegel angegebenen Mittelwerts ergibt. 2 Die bei der Berechnung des Betrages anzusetzende Wohnfläche ist nach Maßgabe der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) in der Fassung vom 12. Oktober 1990 mit der Änderung vom 13. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt I 1990 Seite 2179, 1992 Seite 1250) zu ermitteln. 3 Lässt sich aus dem jeweils gültigen Mietenspiegel keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen Miete zu bemessen, wie sie sich für vergleichbare Wohnungen am Markt herausgebildet hat."

In Deinem Fall greift dann Abs.3:
"Absatz 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses gegenüber einem Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seite 613, 1977 Seite 269), zuletzt geändert am 7. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1222, 1223), oder gegenüber einem Arbeitgeber besteht."


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