Befreite Wohnung: Warum darf ich kein Feriengast sein?

vore289, Samstag, 02.03.2013 (vor 4332 Tagen)

Hallo

Ich habe eine Frage, die vielleicht schon behandelt wurde, aber leider gelingt es mir nicht, den Überblick zu bekommen. In meinem Fall geht es um meine von der Zweitwohnungssteuer befreite Wohnung. Durch eine Vereinbarung mit einer Vermietungsgesellschaft XYZ wird das auch von der Steuerabteilung der Marktverwaltung anerkannt. Der Text der Vereinbarung geht so: „Die Eigennutzung des Wohnungsinhabers ist für das gesamte Jahr ausgeschlossen. Die Wohnung wird lediglich zur Vermietung durch die Vermietungsgesellschaft XYZ, Straße, Ort genutzt“. Die Vermietungsgesellschaft XYZ vermietet die Wohnung an wechselnde Kurgäste.

Nun stellt sich die Frage, warum nicht auch ich ein Gast der Vermietungsgesellschaft XYZ sein kann. Das würde beinhalten, dass ich bei der Vermietungsgesellschaft XYZ, wie jeder andere Kurgast, die Wohnung buchen würde; wenn sie frei ist, klappt die Buchung, wenn die Wohnung belegt ist, klappt die Buchung eben nicht. Eine Eigennutzung wäre diese Buchung meiner Meinung nach nicht, da ich ja nicht selbst über die Nutzung entscheiden kann, sondern von der Belegung der Wohnung abhängig bin, wie für jeden anderen Kurgast auch. Natürlich würde ich von der Vermietungsgesellschaft XYZ eine Rechnung erhalten und bezahlen. In jedem Fall würde die Vermietungsgesellschaft XYZ auch die Kurbeitragsabgabe an die Kurverwaltung weiterleiten, ebenfalls wie bei jedem anderen Kurgast auch.

Vielleicht habe ich aber auch ein Verständnisproblem wegen dem Begriff „Innehaben“. Hätte ich die Wohnung während meines Urlaubs „inne“ und wenn ja, warum ein anderer Kurgast nicht, da er ja keine Zweitwohnungssteuer während des Urlaubs bezahlt.

Gibt es Urteile warum ausgerechnet ich kein Gast sein darf oder vermietet die Vermietungsgesellschaft XYZ lediglich auf Grund der Einschüchterungskultur der Steuerabteilung der Marktverwaltung die Wohnung nicht an mich?

Danke für die Hilfe.

Es gibt keinen erkennbaren Grund

Alfred @, Samstag, 02.03.2013 (vor 4332 Tagen) @ vore289

Behandelt wurde diese Frage meines Wissens hier im Forum noch nicht.

Rein von der Logik und vom gesunden Menschenverstand kann der Eigentümer einer Ferienwohnung nicht anders behandelt werden als jeder beliebige andere Feriengast auch. Aber das ist u.U. schon gefährlich, denn Logik und gesunder Menschenverstand haben vor Gericht nicht unbedingt Bestand.

Was für eine konkrete Antwort fehlt ist die Kommune, in der sich die Ferienwohnung befindet. Ich tippe mal auf Markt Oberstdorf – da würde schon rein formal eine Besteuerungsgrundlage fehlen. Außerdem müsste man wissen: Wer legt sich da mit welcher Begründung quer? So wie es klingt, die Vermietungsgesellschaft und nicht die Kommune?

Abgesehen davon ist die Wohnung durch diese Vereinbarung eine reine Kapitalanlage und keine Zweitwohnung. Da darf keine ZWSt erhoben werden. Selbst die Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer für Renovierungsarbeiten usw. sowie für die Teilnahme an der Eigentümerversammlung wäre für die Eigenschaft einer reinen Kapitalanlage unschädlich.

Ansonsten:
Der Text der Vereinbarung ist schon falsch. Es muss heißen: „Die Eigennutzung des Wohnungseigentümers ist für das gesamte Jahr ausgeschlossen ...“ Der Inhaber einer Wohnung kann per definitionem nicht von der Nutzung der Wohnung ausgeschlossen werden.

Es gibt keinen erkennbaren Grund

vore289, Sonntag, 03.03.2013 (vor 4331 Tagen) @ Alfred

Vielen Dank für die Unterstützung. Es ergeben sich mehrere einzelne Fragen, die ich der Übersichtlichkeit halber gerne einzeln stellen würde.

Obrstdorf rein formal ohne Besteuerungsgrundlage ?

vore289, Sonntag, 03.03.2013 (vor 4331 Tagen) @ Alfred

Hallo

Wie ist das zu verstehen? Gibt es tatsächlich Gemeinden, die hier etwas falsch machen? Ich habe eher den Eindruck, jede Gemeinde schreibt den Text von der anderen ab.

Hier findet man die aktuelle Fassung für Oberstdorf. Was ist hier nicht in Ordnung?

http://www.markt-oberstdorf.de/rathaus/satzungen/gebuehren-beitraege-steuern.html

Danke vorab

Obrstdorf rein formal ohne Besteuerungsgrundlage ?

Alfred @, Sonntag, 03.03.2013 (vor 4331 Tagen) @ vore289

„Von anderen abschreiben war noch nie eine gute Idee. „ (von Guttenberg)

Die bayerischen Satzungen beruhen fast alle auf einer Mustersatzung des bayer. Gemeindetages (zuständig Frau Dr. Juliane Thimet).Die Abweichungen von dieser Mustersatzung können allerdings beträchtlich sein.

Die Satzung der Marktgemeinde Oberstdorf entspricht im Großen und Ganzen dieser Mustersatzung, die in ihrer Rechtmäßigkeit von der bayer. Verwaltungsjustiz bestätigt wurde. Was nicht heißt, dass diese Satzung in allen Punkten rechtmäßig ist, dass die Verwaltung die Satzung in strikter Legalität umsetzt und dass die Verwaltungsgerichte die Satzung richtig auslegen.

Viel gibt es an der Oberstdorfer Satzung nicht auszusetzen, wenn man nicht als Querulant durch die Lande ziehen will. Was bleibt sind letztlich Formalitäten, die man im konkreten Einzelfall nutzen kann.
Was auf jeden Fall angreifbar ist, dürfte der in § 2 Satz1 normierte Begriff der Zweitwohnung sein, denn der dort verwendete spezifisch melderechtlichen Begriff der „Hauptwohnung“ greift nur, wenn der Zweitwohnungsinhaber mehrere Wohnungen im melderechtlichen Sinn nutzt. Was die Gerichte dann wieder sehen wollen, muss allerdings dahingestellt bleiben. Die Konsequenz aus dieser Norm zieht insbesondere die bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht. Sie behauptet unverdrossen, dass auch bei einer derartigen Norm das Vorhalten einer Wohnung, also die bloße Möglichkeit der Nutzung für die persönliche Lebensführung, zur Zweitwohnungsteuerpflicht führen soll.

Unsinnig ist in diesem Zusammenhang auch der Einschub „oder der ihrer Familienangehörigen“.

Dass eine Zweitwohnung nur dann vorliegt, wenn sich die Wohnung nicht im gleichen Gebäude wie die Hauptwohnung befindet, ist gleichheitswidrig. Sie diskriminiert auswärtige Gemeindeangehörige. Denn: Nutzt ein Einheimischer in einem Gebäude mehrere Wohnungen im melderechtlichen Umfang und hat er sich für diese Wohnungen rechtskonform mit Haupt- und Nebenwohnung registrieren lassen, muss er aus Gleichheitsgründen zur ZWSt herangezogen werden.

Kompletter Unsinn ist § 2 Satz 2, der wohl die Fälle der Mischnutzung regeln soll. Greift aber nicht, denn wenn eine Wohnung nicht als Nebenwohnung genutzt wird, gibt es mangels Hauptwohnung auch keine Zweitwohnung. Wird besonders deutlich bei „Überlassung an Dritte“ – lässt sich dieser Dritte z.B. mit alleiniger Wohnung registrieren kann der Überlassende Inhaber bleiben so lange er will, mangels Hauptwohnung gibt es auch hier keine Zweitwohnung. Noch deutlicher: Wird dem Dritten die Wohnung zur Innehabung überlassen, ist der Überlassende nicht einmal mehr Inhaber der Wohnung.

Grundsätzlich könnte man gegen §§ 2 und 3 noch vorbeigen, dass die Anknüpfung an die melderechtliche Registrierung der Hauptwohnung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. Aber das ist ein Fall für sich, den man vermutlich bis zum BVerfG treiben muss – und da unter Umständen sein blaues Wunder erlebt. Wenn überhaupt müsste es sich schon um einen maßgeschneiderten Fall handeln (verheiratet, nicht dauernd getrennt lebend, Zweitwohnung wird nur von einem Ehepartner – am besten vorwiegend- genutzt, eheliche Wohnung in einer anderen Kommune ist die Hauptwohnung)

Größte Vorsicht in Oberstdorf geboten

Rebell @, Dienstag, 05.03.2013 (vor 4329 Tagen) @ Alfred

lieber Alfred, das was in anderen Kommunen geht, kann nicht auf Oberstdorf übertragen werden, denn dort ist man bemüht alles zu prüfen und in Sachen Zweitwohnungssteuer zu konstruieren.
Man geht dort eigene Wege in Zusammenarbeit mit der Hausverwaltung, Hausmeisterserviece plus der Putzfrau, wird eine Überwachungsmöglichkeit auch ausgenutzt- Datenschutz vollkommen ignoriert- Datenschutzbeauftragte trauen sich angeblich nicht nähere Prüfungen zu unternehmen.

Sollte jemand den Versuch wagen, sich mit Erstwohnsitz zu melden, um die Zweitwohnungssteuer zu umgehen wollen, dann hat man dort die Möglichkeit rund um die Uhr jeden Tag und jede Woche zu registrieren, ob dieser Mieter einer Ferienwohnung auch tatsächlich dort übernachten würde.

Aufgrund der Beweise droht diesem Mieter (trotz Erstwohnsitz) eine Androhung einer Besteuerung. dem Sachbearbeiter liegen nämlich Bestätigungen vor, dass der Innehaber nicht immer als Oberstdorfer Bürger akzeptiert würde!
Nur eigentliche Einheimische sind als Oberstdorfer erwünscht.
Sogar der Pfarrer erklärte mal in der Kirche, dass nur eine echter Oberstdorfer anerkannt sein würde, wenn er einen Stammbaum von mindestens 300 Jahren nachweisen könne.

Größte Vorsicht in Oberstdorf geboten

Alfred @, Dienstag, 05.03.2013 (vor 4329 Tagen) @ Rebell

Mag ja sein, dass in Oberstdorf mit seiner überschaubaren Bevölkerung manches anders gehandhabt werden kann als in Köln. Mag auch sein, dass die bayer. Verwaltungsjustiz anderes „Recht“ erkennt als in Gesetzen und Satzungen steht und so der Rechtswidrigkeit Vorschub leistet. Aber mit bayer. Sonderwegen ist spätestens beim BVerwG Schluss.

Sollte jemand den Versuch wagen, sich mit Erstwohnsitz zu melden, um die Zweitwohnungssteuer zu umgehen wollen, dann

Abgesehen davon, dass man sich nur mit Hauptwohnung melden kann, geht es um den (tatsächlichen) vorwiegenden Aufenthalt und nicht um den Wunsch, sich der ZWSt zu entziehen.

... dem Sachbearbeiter liegen nämlich Bestätigungen vor, dass der Innehaber nicht immer als Oberstdorfer Bürger akzeptiert würde!

Wie soll man das „akzeptieren“ verstehen. Werden die Erklärungen des Gemeindeangehörigen nicht akzeptiert oder muss der Neubürger per Volksabstimmung angenommen werden? Und welcher Sachbearbeiter? Steueramt oder Meldebehörde?

Es gibt keinen erkennbaren Grund

vore289, Freitag, 15.03.2013 (vor 4319 Tagen) @ Alfred

Ich komme noch einmal zurück zu meiner Frage (auch nach Lesen der äußerst interessanten Zusammenstellung bei http://www.juergenkeitel.de).

Da ich als Anmietungs-Interessent mich, wie jeder andere Interessent auch, danach richten müsste, ob die Wohnung frei oder bereits anderweitig vermietet ist, würde sie ja nicht für mich vorgehalten.

Befreite Wohnung: Warum darf ich kein Feriengast sein?

Himbim13 @, Montag, 05.08.2013 (vor 4176 Tagen) @ vore289

Sie haben ein Problem mit der Zweitwohnungsteuer?
Lesen Sie Himbim13 vom 04.08.2013. hier im Forum.
Es ist doch Ihre Entscheidung, ob Sie diese Steuer
für berechtigt finden. Wenn nicht! Warum reihen Sie
sich nicht in Reihe derer ein, die gegen diese Steuer
sind.