Wer ist überhaupt Steuerschuldner ?

vore289, Sonntag, 03.03.2013 (vor 4331 Tagen)

Hallo

Ich versuche, das Thema Zweitwohnungssteuer zu verstehen und habe Fragen dazu. Bei dieser Frage geht es darum, wer der Steuerschuldner ist.

Hier die Satzung:

§ 2 Begriff der Zweitwohnung: Zweitwohnung ist jede Wohnung im Markt XYZ, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. (…)

§ 3 Steuerschuldner: Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.

Wer ist mit „innehat“ gemeint? Ist der Steuerschuldner der Vermieter (der ja nicht Eigentümer sein muss), der Mieter, der Eigentümer oder der Besitzer, oder mehrere gleichzeitig?

In §2 ist eine Zweitwohnung dadurch gekennzeichnet, dass eine Person sie inne hat. Wenn der Inhaber keine Person sondern eine Gesellschaft (etwa eine Vermietungsgesellschaft) ist?

Danke für die Hilfe.

Wer ist überhaupt Steuerschuldner ?

Alfred @, Sonntag, 03.03.2013 (vor 4331 Tagen) @ vore289

Wie soll man etwas erklären, was in sich schon widersinnig ist?

Eine Zweitwohnung ist eine weitere Wohnung, die jemand für seine persönliche Lebensführung (=Wohnen) innehat. Daraus ergibt sich schon, dass eine Gesellschaft eine Zweiwohnung nicht innehaben kann – eine Gesellschaft kann nicht „wohnen“.

Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich der Wohnung hat, das kann der Eigentümer, der Mieter oder ein sonstige Nutzungsberechtigte (z.B. Nießbrauch) sein. Anders ausgedrückt: Inhaber einer (Zweit)wohnung ist derjenige, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will.

Aus dem § 2 ergibt sich auch noch, dass die Zweitwohnung tatsächlich in einem melderechtlichen Umfang genutzt wird, es sich also um einen Nebenwohnung handelt. Denn eine „Hauptwohnung in einem anderen Gebäude“ kann nur haben, wer melderechtlich relevant zwei Wohnungen nutzt (hat). Die Konsequenz aus dieser Norm zieht insbesondere die bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht. Sie behauptet unverdrossen, dass auch bei einer derartigen Norm das Vorhalten einer Wohnung, also die bloße Möglichkeit der Nutzung für die persönlichen Lebensführung, zur Zweitwohnungsteuerpflicht führen soll.

Ansonsten:
Unsinnig ist auf diesem Hintergrund auch der Einschub „oder der ihrer Familienangehörigen“. Dass eine Zweitwohnung nur dann vorliegt, wenn sich die Wohnung nicht im gleichen Gebäude Gebäude wie die Hauptwohnung befindet, ist gleichheitswidrig.

Wer ist überhaupt Steuerschuldner ?

Himbim13 @, Montag, 05.08.2013 (vor 4176 Tagen) @ vore289

Sie haben ein Problem mit der Zweitwohnungsteuer?
Lesen Sie Himbim13 vom 04.08.2013. hier im Forum.
Es ist doch Ihre Entscheidung, ob Sie diese Steuer
für berechtigt finden. Wenn nicht! Warum reihen Sie
sich nicht in Reihe derer ein, die gegen diese Steuer
sind.