Zweitwohnungssteuer in Mülheim a. d. Ruhr

Ypsu, Freitag, 08.03.2013 (vor 4476 Tagen)

Hallo,

seit meinem Studienbeginn habe ich meine Hauptwohnsitz bei meinen Eltern in einer Kleinstadt in NRW und eine Nebenwohnung in Mülheim an der Ruhr. Bei meinen Eltern bewohne ich mein ehemaliges Kinderzimmer, in Mülheim ein Zimmer in einer WG.
Heute habe ich ein Anschreiben wegen der Zweitwohnungssteuer bekommen. Leider liegt es mir momentan nicht vor (wurde an meinen Hauptwohnsitz geschickt - ich bekomme es erst in der nächsten Woche) und kann beim zuständigen Amt freitags nachmittags natürlich niemanden erreichen. Gerne würde ich mich aber hier informieren.

Seit dem 19. Dezember 2012 existiert die "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Zweitwohnungssteuersatzung)".
In §4 Steuerbefreiung dieser Satzung werden nur "verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Berufstätige, wenn sich die eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet und die Zweitwohnung beruflich bedingt ist" genannt.

Außerdem habe ich die Konsolidierungsmaßnahmen zur Aufstellung des HPL 2013/2014 ff. gefunden.
Hier heißt es unter Punkt 5: "Auszubildende und Studenten können im
Hinblick auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht befreit werden".

Ist das rechtmäßig? Also muss ich als Studentin nun wirklich Zweitwohnsitzsteuer zahlen?
Das was auf Ihrer Seite zu dem Urteil des Verwaltungsgericht Lüneburg vom 28.07.2004 steht, liest sich ja doch anders.

Im Voraus vielen Dank für die Aufklärung!

Mit freundlichen Grüßen
Ypsu

Zweitwohnungssteuer in Mülheim a. d. Ruhr

Alfred @, Freitag, 08.03.2013 (vor 4476 Tagen) @ Ypsu

Nach Ansicht der Stadt dürftest Du steuerpflichtig sein, weil Du in MadR mit Nebenwohnung registriert bist. Streiten könnte man sich allenfalls über § 2 Abs. 2, mit dem die Wohnungsdefinition aus § 2 Abs. 3 ausgehebelt wird und darüber, ob dieser § 2 Abs. 2 auch auf WGs anzuwenden ist. Es ist aber zu befürchten, dass das zuständige VG diese Norm als vortrefflich erkennen wird. Auch die übrigen Verfassungswidrigkeiten werden in der NRW Verwaltungsjustiz nicht gesehen.

Vermeiden kannst Du die ZWSt sofort und mit Sicherheit nur, wenn die melderechtliche Registrierung mit Nebenwohnung tatsächlich falsch ist und die Wohnung in MadR Deine Erstwohnung wäre. Das solltest Du sehr gründlich prüfen.

Die Steuerbefreiung in § 4 ist eine Farce, die auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen aus §2 Abs. 1 und § 3 hinweist.

Inwieweit die Satzung den Grundsätzen der Steuergerechtigkeit genügt, sei mal dahingestellt – wer mehrere Wohnungen für seine persönlichen Lebensbedarf innehat, aber nur eine davon melderechtlich relevant nutzt, zahlt jedenfalls keine ZWSt.

Was Lüneburg anging: Da war es nicht entschiedungsrelevant, dass die Klägerin Studentin war.

Zweitwohnungssteuer in Mülheim a. d. Ruhr

Ypsu, Samstag, 09.03.2013 (vor 4475 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

erstmal vielen Dank für die Antwort!

Unter den Umständen werde ich gezwungen die Mülheimer Wohnung zu meiner Hauptwohnung zu machen. Egal, ob das nun melderechtlich richtig ist, oder nicht. Diese Steuer kann ich mir einfach nicht leisten.
Da wird genau bei den richtigen abkassiert...vielleicht sollte ich einfach Zuhause heiraten, dann würde mich §4 retten. ;-)

Was Lüneburg anging: Da war es nicht entschiedungsrelevant, dass die Klägerin Studentin war.

Stimmt, das habe ich falsch formuliert. Gemeint waren eigentlich nicht Studenten, sondern Personen, deren Wohnverhältnisse ähnlich gelagert sind, wie bei der Klägerin. (Das ist einfach bei vielen Studeten so.)
Gibt es mittlerweile aktuellere Entscheidungen?

Ich bin in jedem Fall gespannt auf das Anschreiben.


Ypsu

Zweitwohnungssteuer in Mülheim a. d. Ruhr

Alfred @, Samstag, 09.03.2013 (vor 4475 Tagen) @ Ypsu

Die ZWSt – so wie sie in den Großstädten erhoben wird – ist pure Abzocke. Aber das ist rechtlich irrelevant. Bei einer Privatperson wären bie dieser Vorgehensweise vermutlich mehrere Strafstatbestände verwirklicht.

Die gerichtlichen Entscheidungensind oft nur im Kontext mit der jeweiligen Satzung verständlich – so sie denn überhaupt einen, dem menschlichen Verstand zugänglichen Sinn haben.

Inzwischen (seit 2010) ist durch das BVerfG entschieden, dass auch das Innehaben einer einzigen Wohnung Gegenstand der ZWSt sein kann, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um eine Zweitwohnung. Die Sinnfrage stellt sich bei Entscheidungen des BVerfG nicht mehr.

Zweitwohnungssteuer in Mülheim a. d. Ruhr

Himbim13 @, Montag, 05.08.2013 (vor 4326 Tagen) @ Ypsu

Sie haben ein Problem mit der Zweitwohnungsteuer?
Lesen Sie Himbim13 vom 04.08.2013. hier im Forum.
Es ist doch Ihre Entscheidung, ob Sie diese Steuer
für berechtigt finden. Wenn nicht! Warum reihen Sie
sich nicht in Reihe derer ein, die gegen diese Steuer
sind.