Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
vore289, Donnerstag, 14.03.2013 (vor 4516 Tagen)
Hallo
hier 3 Annahmen:
- Wohnung ist etwas Ortsfestes zum Wohnen und Schlafen mit Wasseranschluss: Also auch ein Hotelzimmer und eine Ferienwohnung
- Zweitwohnung ist eine Wohnung, an der man nicht seinen Lebensmittelpunkt hat und auch nicht meldepflichtig ist.
- Inhaber ist wer die Schlüssel hat.
-> Somit ist der Mieter eines Hotelzimmers oder der Urlauber in einer Ferienwohnung Inhaber einer Zweitwohnung.
--> Somit ist der Mieter eines Hotelzimmers oder der Urlauber zweitwohnungssteuerpflichtig.
Warum zahlt der der Mieter eines Hotelzimmers oder der Urlauber keine Zweitwohnungssteuer, oder doch oder stimmen meine Annahmen nicht?
Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
Alfred , Donnerstag, 14.03.2013 (vor 4516 Tagen) @ vore289
Die Annahmen stimmen nicht, obwohl nach manchen Satzungen die Heranziehung von Urlaubern in Hotels/Ferienwohnungen usw. erforderlich wäre.
Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
vore289, Freitag, 15.03.2013 (vor 4516 Tagen) @ Alfred
Was stimmt den an den Annahmen nicht?
Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
Rebell , Freitag, 15.03.2013 (vor 4515 Tagen) @ vore289
Das ist ganz einfach, denn es ist der Wille des Gesetzgebers nur eine gewisse Kategorie von Menschen der Abzocke auszuliefern.
Wenn nämlich eine Ferienwohnung z.B. zum 28.Februar angemietet wird und am 16. März die Anmietung beendet wird müsste nach dem Wortlaut der Satzung dieser Mieter einer Ferien- oder Hotelwohnung- für mindestens einen Monat zur Zweitwohnungssteuer veranlagt werden. Denn in fast allen Satzungen heißt es: Die Miete beginnt mit dem 1. des auf das Innehaben folgenden Monats und endet spätestens mit dem letzten des Monats nach Beendigung des Innehabens.
Wenn nun ein Nachmieter diese Wohnung am 17. März bezieht und am 3.April auszieht, müsste auch dieser Innehaber einer Wohnung wieder zur Zweitwohnungssteuer veranlagt werden.
Doch die Richter und sonstige schlaue Köpfe berufen sich auf entsprechende Interpretationen - denn der Gesetzgeber wollte eigentlich mit der Abzocke der kommunalen Selbstverwaltung ohne jegliche Gegenleistungen eine Möglichkeit bieten die Kassen, wenn auch für vorhandene Misswirtschaft, eine Einnahmemöglichkeit zu erschließen!!!
Die Zweitwohnungssteuer ist und bleibt ein Willkürlicher Akt, den der Gesetzgeber so vorgesehen hat!
Zweitwohnungsteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
Alfred , Dienstag, 19.03.2013 (vor 4511 Tagen) @ vore289
Was eine Wohnung und eine Zweitwohnung ist, bestimmt die jeweilige örtliche Satzung. Für die Zweitwohnung ist der Lebensmittelpunkt dabei- soweit mir - bekannt nie von Bedeutung, die Pflicht zur melderechtlichen Registrierung aber sehr wohl. Folgt man dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ist Erstwohnung die rein quantitativ zeitlich vorwiegend genutzte Wohnung, Zweitwohnung demzufolge die rein quantitativ zeitlich nicht vorwiegend genutzte Wohnung. Das würde für ein Hotelzimmer oder eine für den Urlaub angemietete Ferienwohnung die Eigenschaft einer Zweitwohnung bedeuten können.
Scheitern dürfte die Zweitwohnungsteuerpflicht – so zumindest die durchaus nachvollziehbare Rechtsprechung – am Innehaben der Wohnung. Da greift die Definition „Inhaber ist wer die Schlüssel hat“ zu kurz. Inhaber einer Wohnung ist derjenige, der die Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Wohnung hat. Und das dürfte bei einem Hotel-/Ferienwohnungsgast nicht uneingeschränkt der Fall sein.
Beispiele dafür, dass ein Hotel-/Ferienwohnungsgast Zweitwohnungsteuer zahlen musste, sind mir nicht bekannt.
Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
vore289, Freitag, 15.03.2013 (vor 4515 Tagen) @ vore289
Bleibt die Frage: Muss der Hotelgast und der Mieter einer Ferienwohnung zahlen oder nicht? Warum Ja oder warum Nein?
Kennt jemand Beispiele, bei denen gezahlt werden musste?
Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
Rebell , Freitag, 15.03.2013 (vor 4515 Tagen) @ vore289
Bleibt die Frage: Muss der Hotelgast und der Mieter einer Ferienwohnung zahlen oder nicht? Warum Ja oder warum Nein?
Hallo vore 289 - Es wird wohl niemand zu finden sein, der zahlen musste, denn dazu gibts genügend Kommentare weshalb hier ein Hotelgast oder Mieter einer Ferienwohnung für einen Kurzaufenthalt zahlen musste.
Es ist der Wille des Gestzgebers!
Wer sich kurzfristig einmietet ist ein Gast und wer eine Ferienwohnung Innehat ob als Eigentümer oder Mieter über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist in diesen Kommunen nicht als Gast willkommen, sondern der wird als Bürger auf Zeit bezeichnet, dieser muss sich auch fristgerecht mit Nebenwohnsitz anmelden- das geht aus allen Satzungen hervor.
weitere Infos auch zu finden http://www.juergenkeitel.de
Inhaltsverz. Zweitwohnungssteuer!
Zweitwohnungsteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
Alfred , Dienstag, 19.03.2013 (vor 4511 Tagen) @ Rebell
... Bürger auf Zeit ..., dieser muss sich auch fristgerecht mit Nebenwohnsitz anmelden- das geht aus allen Satzungen hervor.
Ich kenne keine einzige Satzung, aus der die Pflicht zur Anmeldung eines Nebenwohnsitzes hervorginge.
Was den „Bürger auf Zeit“ angeht: Dieser Begriff existiert nach der hier wohl einschlägigen bayerischen Gemeindeordnung nicht. Dort wird zwischen Gemeindeangehörigen und Gemeindebürgern unterschieden.
Bürger auf Zeit
Rebell , Sonntag, 24.03.2013 (vor 4506 Tagen) @ Alfred
Dieser Begriff existiert nach der hier wohl einschlägigen bayerischen Gemeindeordnung nicht. Dort wird zwischen Gemeindeangehörigen und Gemeindebürgern unterschieden.
antworten
lieber Alfred, empfehle Dir mal bei Herrn Bürgermeister Grath vom Schrothkurort Oberstaufen anzufragen weshalb er im amtlichen Sprachgebrauch Bürger auf Zeit verwendet ?
Dieser vertrat bei der Einführung der Zweitwohnungssteuer auch die Meinung mit der Erhebung dieser Steuer wird sich wohl die Art der Gäste im Ort stark zum Besten wandeln.
Einwohner
Alfred , Sonntag, 24.03.2013 (vor 4506 Tagen) @ Rebell
Mit dem BM von Oberstaufen zu sprechen ist verschwendete Zeit.
Wenn der BM von Oberstaufen im „amtlichen Sprachgebrauch“ falsche Begriffe verwendet, ist das seine Sache. An der Rechtslage ändert das nichts. Übrigens: Wenn ihm keiner auf die Finger klopft, wird er sich nicht ändern.
Die Meinung des BM von Oberstaufen interessiert mich nicht die Bohne.
Zweitwohnungsteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
Gustav , Sonntag, 24.03.2013 (vor 4506 Tagen) @ Alfred
Scheitern dürfte die Zweitwohnungsteuerpflicht – so zumindest die durchaus nachvollziehbare Rechtsprechung – am Innehaben der Wohnung. Da greift die Definition „Inhaber ist wer die Schlüssel hat“ zu kurz. Inhaber einer Wohnung ist derjenige, der die Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Wohnung hat
Kuriosum pur- wenn jemand in einem Ferienort für die Zeit z.B. v. 18. März bis zum 2. April eine Ferienwohnung anmietet ist er verpflichtet sich bei der Kurverwaltung oder Tourismusabteilung einer Gemeinde schon wegen der Kurtaxe anzumelden. Dazu bekommt er bestimmt vom Vermieter den Schlüssel ausgehändigt und es besteht somit auch ein offizieller Mietvertrag, ob dieses nun von dem Besitzer eines Hotels oder von einem Privatvermieter der Fall ist dürfte unerheblich sein. In dieser Zeit ist er Mieter und hat über diese Ferienwohnung das alleinige Verfügungsrecht. Der Vermieter hat ihn sogar zu fragen ob er selbst diese Wohnung betreten darf. Ohne die 'Erlaubnis des Mieters hat der Vermieter kein Betretungsrecht- gegenteiliges würde Hausfriedensbruch darstellen.
Im Grunde ist es für diesen Zeitraum eine Nebenwohnung, denn jede Wohnung neben der Wohnung mit Erstwohnsitz (Hauptwohnung) in einem anderen Gebäude ist eine Nebenwohnung. so die Definition in den Satzungen.Folgedessen auch Steuerpflichtig lt Satzung!!
Kauft jemand in dem selben Ort eine Ferienwohnung, erfährt dieses die Kommunalverwaltung automatisch über den Notar bzw. die Vormerkung ins Grundbuch. Der Käufer hat bekanntlich noch nicht bezahlt - flattert diesem schon ein Zweitwohnungsteuerbescheid ins Haus.
Ganz anders verhält es sich wenn jemand ein Hotelzimmer oder eine Wohnung in einem Hotel anmietet und täglich vom Personal betreut wird, wie Zimmer oder Bad reinigen- dieses wäre fatal aber bitte nicht bei einer wie oben beschrieben.
Fakt ist die meisten Kommunen wollen damit nur die Fremden abzocken mit der Zweitwohnungssteuer um angeblich die Rolladensiedlungen einzudämmen, trotzdem genehmigen diese fortlaufend den Bau von Ferienwohnungen aus purem Geschäftsinteresse und den Zusatzeinnahmen über die Zweitwohnungssteuer.
Die leumderischen Argumente- Aufwandsteuer um die Nutzung der Infrastruktur zu entschädigt bekommen sind unseriös, wenn in einer Gemeinde mit 150 Einwohnern über 320 Ferienwohnungen (Zweitwohnungen)
genehmigt und auch gebaut worden sind, dann steckt hier schon ein riesiges Geschäftsinteresse dahinter. Ohne diesen Aufschwung würde ein Großteil dieser Bürger z.T. noch den Kühen die Schwänze waschen,damit diese über die Runden kommen.
Wo ist hier der eigentliche Unterschied zwischen Innehaben als Mieter -
denn ein Student braucht auch nicht Käufer zu sein- es genügt die gemietete Wohnung ist mit der Zweitwohnungssteuer von der Kommune zu veranlagen- sofern diese entsprechende Beschlüsse und Satzungen vorweisen.
Zweitwohnungsteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
Alfred , Sonntag, 24.03.2013 (vor 4506 Tagen) @ Gustav
Wer in einem Beherbergungsbetrieb für weniger als 2 Monate unterkommt, unterliegt im Allgemeinen der besonderen Meldepflicht und begründet infolgedessen gerade keine Nebenwohnung. Er wird i.S.d. Melderechts auch nicht zum Einwohner der Gemeinde, in der sich der Beherbergungsbetrieb befindet, sondern ist „beherbergte Person“ (Gast).
Was die Satzung angeht: Wenn man den Begriff Hauptwohnung als spezifischen melderechtlichen Begriff versteht, gilt: Wer keine Nebenwohnung hat, hat auch keine Hauptwohnung. Was übrigens zu dem Ergebnis führen müsste, dass in solchen Fällen keine Zweitwohnungsteuer anfällt.
Selbstverständlich kann man sich darüber streiten, ob die beherbergte Person /der Gast) als Inhaber des Hotelzimmers der Ferienwohnung/des Hotelzimmers anzusehen ist oder nicht. Aber die gleiche Rechtstellung wie der Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtige einer Wohnung/eines Hauses hat der Feriengast eben nicht.
Mir ist keine Gemeinde, ohne Ferienwohnungen aber mit weniger als 150 Einwohnern, bekannt, in der der Großteil der Bürger z.T. noch den Kühen die Schwänze wäscht.
Zweitwohnungsteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
vore289, Montag, 25.03.2013 (vor 4505 Tagen) @ Alfred
Alfred hat den (für mich entscheidenden) Hinweis gegeben. Hier steht's im Gesetz:
Art 22 Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) Vom 8. Dezember 2006:
Einer Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 unterliegt nicht, wer
1. in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 oder nach Art. 20 gemeldet ist und zum Zweck eines nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine weitere Wohnung bezieht,...
Also: Keine Meldepflicht und damit keine Zweitwohnung und folglich auch keine Zweitwohnungssteuer.
Danke für die Hilfen
Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
Himbim13 , Montag, 05.08.2013 (vor 4372 Tagen) @ vore289
Sie haben ein Problem mit der Zweitwohnungsteuer?
Lesen Sie Himbim13 vom 04.08.2013. hier im Forum.
Es ist doch Ihre Entscheidung, ob Sie diese Steuer
für berechtigt finden. Wenn nicht! Warum reihen Sie
sich nicht in Reihe derer ein, die gegen diese Steuer
sind.