Dresden - Klappe die Erste: Die Wohnung.
Die Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt Dresden bestimmt, und das ist für die Verwaltung der Stadt maßgeblich , was eine Wohnung ist:
[blockquote] § 2 Abs 2: Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und Schlafen benutzt wird und den Anforderungen aus § 48 der Sächsischen Bauordnung in der Neufassung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) genügt. [/blockquote]
Weil nun nicht jeder die Sächsische Bauordnung mit sich herumschleppt:
§ 48 der Sächsischen Bauordnung (Wohnungen) besagt, dass jede Wohnung eine Küche oder Kochnische, ein Bad mit Badewanne oder Dusche sowie eine Toilette haben muss.
Das bedeutet im Klartext, eindeutig, unmissverständlich und auch nicht interpretierbar, dass nur eine Gesamtheit von Räumen, die auch eine Küche oder Kochnische, ein Bad mit Badewanne oder Dusche sowie eine Toilette beinhaltet, im Sinne der Satzung eine Wohnung ist.
Nun liest man in den „Informationen zur Zweitwohnungsteuer“, herausgegeben von der Landeshauptstadt Dresden, plötzlich folgendes, in dichterischer Freiheit geschriebenes, Verslein:
[blockquote] Nur ein Zimmer bezogen, aber keine eigene Küche/Bad/Toilette
Das bezogene Zimmer ist Bestandteil einer Wohnung, welche in ihrer Gesamtheit den Ansprüchen des § 48 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) genügt und daher auch den Begriff der Wohnung gemäß § 2 der Zweitwohnungsteuersatzung erfüllt. Neben dem bezogenen Zimmer besteht mit Sicherheit Zugang zu Küche, Bad und Toilette der Wohnung sowie weiteren Räumen, die zusammen mit anderen Personen genutzt werden. Gemeinschaftlich genutzte Flächen werden anteilig berechnet. [/blockquote]
Da ist fast alles richtig. Nur die Behauptung, dass ein Zimmer deswegen
„auch den Begriff der Wohnung gemäß § 2 der Zweitwohnungsteuersatzung“
erfüllen soll, ist so absurd, dass selbst dem geneigten Leser und juristischen Laien der Atem stocken muss. Wer das glaubt, ist selber Schuld und zahlt dann eben.
Man kann von einem Zimmer in einer Wohnung Zugang haben, wohin man sich nur vorstellen will, es bleibt trotzdem ein Zimmer. Und ein Zimmer ist nun mal nach der ZWStS der Landeshauptstadt Dresden keine Wohnung und damit nicht steuerbar.
Wer wissen will, was passiert, wenn eine Verwaltung die Vorgaben des Rates der Stadt nicht befolgt, der kann Herrn Lobers (Leiter Ressort Finanzen der Stadt Wuppertal, Telefon (02 02) 5 63 - 61 69) anrufen und danach fragen. Der antwortet gerne (behauptet er zumindest).
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