Alpen fallen bereits nach dem Sinn und Zweck der Zweitwohnungsteuer als örtlicher Aufwandssteuer nicht unter die Zweitwohnungssteuer.
Interessant, was das VG Augsburg u.a. erkennt:
„Der Aufenthalt auf den Alpen dient vielmehr ausschließlich Erwerbszwecken, so dass keine Wohnung zum Zwecke privater Lebensführung vorgehalten wird. Im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen sind Hirten und Bauern bei der Wahl ihres Wohnsitzes nicht frei, weil die Tiere ständige Betreuung benötigen. Die Hirten und Bauern sind daher in der Zeit, in denen die Tiere in den Bergen sind, darauf angewiesen, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit während der Weidezeit in den Alpen und Hütten zu leben. Sie können den Ort der beruflichen Tätigkeit nicht ohne weiteres – wie beispielweise ein Arzt oder Polizist - zumindest am Wochenende verlassen. Anders als der (residenzpflichtige) Polizist (...) haben die Hirten und Bauern letztlich zwei Orte, an denen sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen - im Sommer auf den Alpen und im Winter wieder auf dem eigenen Hof im Tal. Die Nutzung der Alpe im Sommer ist daher unmittelbar in ihrem Betrieb angelegt, so dass kein Aufwand besonderer Lebensführung vorliegt, der der Zweitwohnungssteuer unterfällt.“
Einen Kommentar spare ich mir.
In Alpen wird nicht gewohnt oder geschlafen
Rebell
, Montag, 06.05.2013 (vor 4612 Tagen) @ Alfred
Solche Fehlurteile nur in Schwaben möglich ?
Ja denn nur in Schwaben gibt es Alpen!
In Oberbayern werden diese Almen genannt!
Fakt ist allerdings, dass die Hirten nicht bei den Tieren im Stall schlafen, so ist die richtige Definition, das Gericht konnte dieses ja nicht wissen, wenn der Vertreter einer Kommune dises so dargelegt hat, dann muss dieses das Gericht auch glauben und kann dieser Tatsache nicht widersprechen.
Ein Abgeordneter im Bundestag in Berlin braucht auch um sein Einkommen als Abgeordenter (aus Bayern stammend) in Berlin zu erzielen eine Schlafgelegenheit, denn auch Abgeordnete (außer Von der Layen) werden zur Zweitwohnungssteuer veranlagt, gleiches gilt auch für MdL in München.
In der Satzung der Gemeinde Sonthofen, um diese Stadt handelt es sich - sind in der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer, hierzu keinerlei Ausnahmeregelungen erkennbar. folglich bleibt dem Kläger nur noch in die Revision zu gehen.
Lasst uns gespannt sein wie das weitergeht?
In Alpen wird nicht gewohnt oder geschlafen
Alfred
, Montag, 06.05.2013 (vor 4612 Tagen) @ Rebell
Fakt ist allerdings, dass die Hirten nicht bei den Tieren im Stall schlafen, so ist die richtige Definition, das Gericht konnte dieses ja nicht wissen, wenn der Vertreter einer Kommune dises so dargelegt hat, dann muss dieses das Gericht auch glauben und kann dieser Tatsache nicht widersprechen.
Wenn ein Vertreter der Kommune es so dargelegt hat und diese Darlegung den Tatsachen entspricht, muss das Gericht es natürlich „glauben“. Was allerdings nichts an der Tatsache ändert, dass auch ein Stall ein umschlossener Raum ist, der in diesem Fall zum Schlafen genutzt wird. Mithin eine Wohnung.
Wenn eine Kommune allerdings darlegt, dass die Hirten im Stall bei den Tieren und nicht in der Alphütte schlafen, muss das Gericht es nicht glauben, wenn die Kommune das allein mit einer kühnen Behauptung „nachweist“. Ein bisschen mehr kann man da schon verlangen.
Wenn der Kläger eine derartige Behauptung widerspruchslos hinnimmt, ist ihm nicht zu helfen. Wenn er nicht widersprechen kann, weil ihm angesichts der kommunalen Frechheit die Worte fehlen, wäre das verständlich
In Alpen wird nicht gewohnt oder geschlafen
Rebell
, Samstag, 11.05.2013 (vor 4607 Tagen) @ Alfred
Lasst uns gespannt sein, nach zuverlässigen Informationen sollte dieses Urteil angeblich noch nicht rechtskräftig sein, der Kläger strengt inzwischen Berufung beim OVG an.
Es erweckt somit den Eindruck, dass das Schlafen bei den Rindern doch nicht so einfach belegt sei. Zusätzlich ist der Kläger bemüht die Zustände vor Ort noch etwas genauer zu prüfen. Da auf den Alpen auch Gäste bewirtet werden, dürfte doch vor Ort auch die Hygienischen Verhältnisse eine große Rolle spielen. Selbst wenn diese Alpen nicht an die öffentliche Wasserversogung angeschlossen seien, ( weshalb man diese Alpen nicht zum Wohnen nutzen könne- so die Argumente der Stadt vor Gericht) selbst eigene Brunnenanlagen sind nach den Vorschriften nur zulässig zu betreiben, wenn die Qualitätsansprüche gegeben sind. Auch die Rindviecher haben Anspruch auf sauberes Trinkwasser nicht nur die Bewohner dieser Alpen!!
In Alpen wird nicht gewohnt oder geschlafen
Alfred
, Samstag, 11.05.2013 (vor 4607 Tagen) @ Rebell
Berufung beim Bay. VGH kann wirklich spannend sein, insbesondere wegen der Gründe, die dort dafür erkannt werden, dass die ZWSt trotzdem zulässig sein soll. Andererseits – es gibt auch Entscheidungen des VGH, bei denen die Kommunen den Kürzeren gezogen haben. Aber zu der – an sich richtigen – Entscheidung, dass die meisten ZWSTS systematische, vom Ortsgesetzgeber satzungsrechtlich verankerte Verfassungsverstöße (wegen einer Bagatellsteuer) beinhalten, hat sich der VGH noch nicht durchringen können – und wird es so schnell auch nicht tun. Wie auch, denn die ZWSt leidet seit ihrer Einführung unter falscher Namensgebung.
In Alpen wird nicht gewohnt oder geschlafen
Himbim13
, Montag, 06.05.2013 (vor 4612 Tagen) @ Rebell
Bei diesem Urteil muss man an die „Filser Briefe“ denken.
Dort wird u. a. auf eine Geschichte verwiesen, dass ein „Preise“,
Händler für landwirtschaftliche Güter, im Zug nach München sitzt.
Im Gespräch mit dem ihm gegenüber sitzenden Abgeordneten Filser
plötzlich aus dem Fester schauend auf einen weidenden Bullen zeigt
und sagt: „Was hat die Kuh für ein großes Euter!“
Soweit hier Almen angesprochen werden sollte man eigentlich wissen, dass diese Gebäude eigenständig sind und in den meisten Fällen nicht von den Bauern selbst, sondern dem Gesinde bewirtschaftet werden. Darüber hinaus gibt es aber auch neben den bäuerlichen Almbetrieben auch Hütten von verschiedenen Vereinen (z.B. Tegernseer Hütte, Tölzer Hütte usw.) auch hier dürfte bei den Personal und den Hüttenbetreibern, soweit diese ihre Hauptwohnung im Tal weiter behalten, eine ungleich Behandlung vorliegen.
Aber das zu wissen bzw. zu erkennen ist für einen Spruchkörper ein Fakt mit sieben Siegeln.
In Alpen wird nicht gewohnt oder geschlafen
Alfred
, Sonntag, 12.05.2013 (vor 4606 Tagen) @ Rebell
So befindet das VG:
„Der Begriff der Wohnung i.S. des Zweitwohnungssteuerrechts orientiert sich am Melderecht. Ausreichend ist daher regelmäßig ein umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist (BayVGH, U. v. 22.4.2010 – 4 BV 09.3013 – Rn. 18). Diese Voraussetzungen hat der Haupt- und Finanzausschuss mit Beschluss vom 12. April 2005 weiter konkretisiert. Nach diesem Beschluss ist eine Wohnung i.S. der Zweitwohnungssteuersatzung in der Regel dann gegeben, wenn diese eine eigene Toilette und eine eigene Kochgelegenheit aufweist sowie Trinkwasser vorhanden ist, wobei Abweichungen hiervon in Einzelfällen durch die Verwaltung erfolgen können.“
Diese Rechtssätze geben reichlich Stoff für Kommentare. Hier nur zum Wohnungsbegriff. Wenn man das zitierte VGH-Urteil zu Rate zieht, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass der weite Wohnungsbegriff des Melderechts keine „Eignung der Wohnung“ kennt:
„Der Satzungsgeber hat - was ihm rechtlich möglich wäre - die Anforderungen an eine Wohnung i.S.d. Zweitwohnungsteuerrechts nicht normiert. ... Auch wenn vorliegend der Satzungsgeber darauf verzichtet hat, zur Umschreibung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zu verweisen, so liegt es ..., nahe, bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zurückzugreifen ... . Art. 14 Satz 1 MeldeG definiert Wohnung als jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Dieser Bestimmung liegt ein weiter Wohnungsbegriff zugrunde, der auch für das Zweitwohnungsteuerrecht herangezogen werden kann ... . Da ein umschlossener Raum zum Wohnen oder Schlafen auch ohne eine Kochgelegenheit genutzt werden kann, hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei entschieden, dass die Kochmöglichkeit nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Wohnung ist.“
Berücksichtigt man dann noch, dass es ausreicht, wenn eine Wohnung zum Schlafen genutzt wird, stellt sich die Frage nach der Kochgelegenheit überhaupt nicht.
In Alpen wird nicht gewohnt oder geschlafen
Rebell
, Montag, 13.05.2013 (vor 4605 Tagen) @ Alfred
Ja das mit dem Wohnungsbegriff kann scheinbar jede Kommune für sich alleine in anspruch nehmen, bzw. auch ohne Satzungsänderung beschließen.
Die Stadt Sonthofen hat mit Beschlusfassung vom 12.4.2005 folgendes in nichtöffentlicher Sitzung zur Klärung und Fragen des Vollzugs amtlich festgelegt:
Eine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ist in der Regel dann gegeben, wenn diee eine eigene Toilette, eine eigene Kochgelegenheit aufweist und Trinkwasser vorhanden ist. Abweichungen hiervon können in Einzelfällen durch die Verwaltung erfolgen.
gez. Hubert Buhl
1.Bürgermeister
lohnt sich hier noch ein Vergleich zur Satzung ?
Wozu eigentlich eine Satzung wenn solche Zusatzbeschlüsse rechtwirksam sich vor Gericht erweisen ?
Richterliche Freiheiten - grenzenlos?
Alfred
, Dienstag, 14.05.2013 (vor 4604 Tagen) @ Rebell
Ob der Haupt- und Finanzausschuss einer Kommune überhaupt befugt ist, derartige „Konkretisierungen“ zu verfügen, wäre zu überprüfen. Zu erfahren, ob derartige Beschlüsse“ dann öffentlich bekanntgemacht werden müssen, oder ob „geheime Kabinettsordres“ in DEU (bzw. in BY) wieder zulässig sind, wäre auch interessant. Ob ein Gericht von Legaldefinitionen abweichen und obergerichtliche Entscheidungen falsch zitieren darf, halte ich hingegen für rechtlich bedenklich. Und das ist hier der Fall.
So behauptet das VG in seinem Urteil:
„Der Begriff der Wohnung i.S. des Zweitwohnungsteuerrechts orientiert sich am Melderecht. Ausreichend ist daher regelmäßig ein umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist (BayVGH, U.v. 22.4.2010 – 4 BV 09.3013 – Rn. 18).“
Die Legaldefinition der Wohnung im Melderecht lautet: „... jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.“ Nichts anderes erkennt in dem zitierten Urteil der Bay VGH, der sich diesbezüglich exakt an gesetzliche Vorgaben hält und zudem die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer Kochgelegenheit bei einer Zweitwohnung ausdrücklich verneint.
Anmerkungen:
1. Was das VG mit seinem „regelmäßig“ bezweckt, könnte man hinterfragen, auch wenn es sich nicht rentiert.
2. Die Vorstellung, es gäbe eine „Wohnung i.S. des Zweitwohnungsteuerechts“ ist eine - in der bayer. Verwaltungsjustiz - häufig zu findende Utopie oder Wahnvorstellung. Allenfalls dürfte es hier heißen: i.S.d. Satzung“.
Klare Begriffe - hier: Legldefinitionen - helfen gelegentlich bei der Rechtsfindung. Wenn sie denn beachtet werden.
Richterliche Freiheiten - grenzenlos?
Soraya
, Mittwoch, 15.05.2013 (vor 4603 Tagen) @ Alfred
Lieber Alfred - ich glaube Du hast es ebenfalls richtig erkannt, Richterliche Freiheiten sind wirklich grenzenlos.
Mir liegt auch dieses Urteil vor, und wenn man dann noch weiß, dass diese vorsitzende Richterin in einer Kommune im Gemeinderat sitzt, dann wundert mich nichts mehr bei dieser Urteilsfindung.
Es ist nur schade, dass der Kläger ohne seinen Anwalt versuchte Recht zu bekommen.
Selbst ein guter Anewalt sollte solche Dinge kennen, sonst ist auch dieser der Willkür im Rechtsstaat ausgeliefert.
Diese Zweitwohnungssteuergeschichten treiben immer schönere "Blüten".
Was mir auch auffält, dass die Richterin überhaupt nicht auf die vorgebrachten Argumente bezüglich bayerische Sonderregelung "Schlüsselzuweisungen füpr Nebenwohnsitze" eingegangen ist. Das Argument, dass Schlüsselddzuweisungen überhaupt nichts mit der Zweitwohnungssteuer zu tun hätten, kann in allen Bundesländern stimmen aber nicht in Bayern.
Hoffentlich hat der Kläger für das Revisionsverfahren eine guten Anwalt gefunden sonst faährt das OVG ebenfalls Schlitten oder lehnt diese Klage von vorn weg ab, denn es könnte ungemütlich werden!!
Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Alfred
, Mittwoch, 15.05.2013 (vor 4603 Tagen) @ Soraya
Schlüsselzuweisungen haben nun wirklich nichts mit der Zweitwohnungsteuer zu tun. Die Zweitwohnungsteuer wird zur Erhöhung der Einnahmen ohne Gegenleistung erhoben und soll mittelbar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist bei Verbrauch- und Aufwandsteuern – anders als z.B. bei der Einkommensteuer – eine Fiktion, die als solche nicht widerlegbar ist. Sich an diesen Punkten – wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Schlüsselzuweisungen - zu reiben, hilft juristisch einfach nicht weiter.
Ob mit oder ohne Anwalt ist bei einem VG ziemlich bedeutungslos. Allenfalls kennt ein Anwalt ein paar juristische Tricks Fußfallen und Spielchen mehr als ein Laie, aber das hilft auch nicht immer. Im konkreten Fall hätte es wahrscheinlich nicht geholfen, denn gegen Ignoranz ist kein Kraut gewachsen. Allerdings sind solche richterliche Entscheidungen ein Schritt mehr zur Steigerung der Absurdität. Aber wegen Beleidigung der Menschenwürde und Vernunft zu klagen wird wohl nichts bringen.
Wenn der Bay VGH (d.h. Verwaltungsgerichtshof, bis 1945 stand diese Abkürzung für Volksgerichtshof) die Revision ablehnt, ist der Weg frei zum BVerfG – was dabei herauskommt ist vielleicht nicht überzeugend aber wenigstens unanfechtbar.
PS:
Den Begriff „Wohnsitz“ sollte man im Zusammenhang mit der ZWSt meiden. Damit wurde in der Vergangenheit viel Schindluder getrieben, und dieser Unsinn spukt immer noch in der Rechtsprechung herum.
Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Rebell
, Mittwoch, 15.05.2013 (vor 4603 Tagen) @ Alfred
Schlüsselzuweisungen haben nun wirklich nichts mit der Zweitwohnungsteuer zu tun.
Das stimmt voll und ganz, aber bitte nicht in Bayern komplett.
Soraya hat es richtig erkannt, denn in Bayern gibts - das können "Nichtbayern" ja sogar viele Politiker in Bayern nicht unterscheiden, denn im Jahre 1988 hat man als Ersatz für die nicht mögliche Erhebung einer Zweitwohnungssteuer den Kommunen als Ausgleich für entgehende Einnahmen an Stelle der Zwst. die Möglichkeit eröffnet auch für die Bürger auf Zeit - Inhaber von Ferienwohnungen- so genannte Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze im kommunalen Finanzausgleich zusätzlich verankert.
Im Klartext bedeutet dieses- da man trotz Aufhebung des Verbots im Jahr 2004 mit Wirkung zum 1.1.2005 diese Schlüsseldzuweisungen f.NWS ungekürzt aufrechterhalten.
Beispiel Oberstdorf erhebt eine Zweitwohnungssteuer - Ertrag = € 960 000, an Schlüsselzuweisungen nur für Nebenwohnsitze kann diese Gemeinde weiterhin € 900 000 in der Kasse verbuchen. Das hat mit den übrigen der Gemeinde zustehenden Normal- Schlüsselzuweisungen nichts zu tun. Im Finanzausgleich stehen dieser Kommune u.U. noch weitere 2,5 Mio zur Verfügung!
Also besteht in Bayern doch ein Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer ?
Oder wie sollte man es denn noch nennen.
Immerhin beträgt die Summe in ganz Bayern - so die Auskunft aus dem zuständigen Innenministerium im Jahre 2005 insgesamt € 35 000 000.-, diese Doppelstrategie wird auch noch weiterhin fortgesetzt, so die Auskunft aus dem Innenministerium Bayern!
Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Alfred
, Mittwoch, 15.05.2013 (vor 4603 Tagen) @ Rebell
Die historische Entwicklung in BY ist ja so wie dargestellt. Aber das sind jeweils politische Entscheidungen, die zur heutigen Konstellation geführt haben, die rechtlich nicht zu beanstanden sind – so wie die Beschäftigung von Familienangehörigen durch MdLs. Außerdem ist die Zuweisung für Einwohner mit Nebenwohnung unabhängig von der aktuellen Zahl.
„... an Schlüsselzuweisungen nur für Nebenwohnsitze kann diese Gemeinde weiterhin € 900 000 ...“
Wo kommt denn die Zahl her?
Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Rebell
, Mittwoch, 15.05.2013 (vor 4603 Tagen) @ Alfred
Wo kommt denn die Zahl her?
Das war ursprünglich nicht ganz einfach, lediglich erschien im Sept. 2005 ein Bericht im Allgäuer Anzeigeblatt (2.09.2005) Allgäuer Kommunalvertreter protestieren, im Finanzministerium hat man laut darüber nachgedacht in 25 % igen Schritten diese Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze, nachdem eine Zwst. erhoben werden darf,abzubauen!
Es forderte z.B. der Grüne Abgeordnete Adi Sprinkart Bestandsschutz für die Kommunen und der stellvertretende Landrat und amtierende Bürgermeister Anton Klotz bei einem Treffen, denn wenn man diese Zuwendungen abschaffen würde, dann fehlten nur in der Region Oberallgäu € 3 800 000.-im Jahr 2005 und das ist nicht akzeptabel. Sonst hätten wir uns den Aufwand und Ärger um diese Zweitwohnungssteuer sparen können, wir brauchen dieses Geld, deshalb diese Proteste."
"Das sieht ja nach Returkutsche aus, nachdem wir Gemeinden diese Zweitwohnungssteuer gegen den Willen der Regierung durchgeboxt hatten."
Abgeordneter Rotter bekundete>: "Pläne vorerst vom Tisch" - Der Finanzminister hats auf Eis gelegt, damit ist es nicht vom Tisch aber vorerst verschoben- hat sodann Klotz resigniert festgehalten.
Der Ex- Staatssekretär aus dem Finanzministerium nun als Abgeordneter MdL, vertrat und warnte davor "auf Dauer zweigleisig zu verfahren.Bei Klagen zahlungsunwilliger Zweitwohnungsbesitzer könnten die Gemeinden auf die Nase fallen"
Jetzt 2013 ist in Bayern die gesamt Regierungsmanschaft nicht wegen der Zweitwohnungssteuer sondern wegen Bestandsschutz für MdL doch ziemlich stark auf die Nase gefallen, bzw. wurden sogar Betrugsfälle zu Gunsten der Familienangehörigen zur Stolperfalle, gerade alle jene die sich für die Zweitwohnungssteuer so stark aus dem Fenster gelehnt haben müssen teilweise mit der Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft eine herbe Niederlage einstecken, es bleibt zu hoffen, dass es zu keinem dauernden unheilbaren Nasenbluten kommt.
Sehr bedauerlich ist noch zu erwähnen, dass vom nun inzwischen amtierenden Innenminister im November 2005 die Existenz der Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze geleugnet worden ist!
Politikern und Ministern ist es scheinbar gestattet die Normalbürger straffrei zu belügen ?
Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Alfred
, Mittwoch, 15.05.2013 (vor 4603 Tagen) @ Rebell
Das erklärt immer noch nicht die angeblichen 900.000 € Schlüsselzuweisungen, die Oberstdorf bekommen (haben) soll. Soweit mir bekannt ist, hat Oberstdorf im Jahr 2011 ca. 2,73 Mio an Schlüsselzuweisungen bekommen (im Jahr 2012 waren es weniger). Das würde (Pi mal Daumen( bedeuten, das Oberstdorf bei der Volkszählung 1987 ca. 5.000 Einwohner mit Nebenwohnung gehabt hätte – tatsächlich war es knapp die Hälfte. Dabei bin ich davon ausgegangen, dass es in Oberstdorf keine kasernierten Stationierungsstreitkräfte gibt.
Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Rebell
, Freitag, 17.05.2013 (vor 4601 Tagen) @ Alfred
Hallo Alfred, es ist sehr auffallend wie einfach Du eine Rechnung machen kannst. Beim bayerischen Innenministerium konnte man lediglich die Zahlen in Sachen Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze(Bayernweit gesamt € 35 Mio) für das Jahr 2005 in Erfahrung bringen. Für die übrigen nachfolgenden Jahre sei es nicht möglich die Zahlen zu ermitteln.
Für das Jahr 2005 wurde bekannt, dass in Oberstdorf bei Aufhebung der Schlüsselzuweisungen der Marktgemeinde ein Verlust von € 750 000 entstünde, deshalb auch die scharfen Reaktionen aus dem Oberallgäu. Für diesen Zeitraum (2005)bekam Oberstdorf gem Statistikmeldungen €14238 000
Schlüsselzuweisungen und in den Folgejahren z.B. 2006 zusätzlich €420 000 - das sind über 30 % mehr als 2005. Im Jahr 2006 betrug diese deshlb €1858 000.-
In der Folge müssten auch die Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze angestiegen sein.
In allen veröffentlichten Haushaltsunterlagen werden diese Zahlen nicht deutlich ausgewiesen, es heißt in der Regel die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer haben sich unverändert oder sind gestiegen, in den wenigsten Kommunen zurückgegangen, denn alle 2 Jahre werden dort einfach Erhöhungen willkürlich festgelegt.
Grundlage ist die vom Bundesverfassungsgericht inzwischen beanstandete seit 1964 existierende längst überholte - nicht mehr der Zeit angepasste Einheitswertbescheidgrundlage - Stichtag 01.01.1964.
Obwohl seit 19.April 2012 die Verfassungswidrigkeit in Frage gestellt ist und aus diesem Grunde nur vorläufige Einheitwertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages öffentlich bekannt sind.
Inzwischen hat die bekanntlich die Finanzverwaltung entsprechend reagiert und mit einem gemeinsamen Erlass aller Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 festgelegt, dass bis zur Klärung der Frage durch das BFG alle 'Einheitwertfeststellungen und Festsetzungen von Grundsteuermessbeträgemn vorläufig erfolgen!
Dieses trifft doch bei jenen Satzungen zu, welche von der Jahresrohmiete ausgehen- Ganz anders verhält es sich wenn es um kaltmieteregelungen geht, diese sind den ortsüblichen Mieten angepasst.
Die Jahresohmiete ist ledigleich ein rechtstechnischer Begriff, welcher mit dem aktuellen Mietwert keinen Einfluss berücksichtigt- also Willkürliche Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuerhöhe !
Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Rebell
, Freitag, 17.05.2013 (vor 4601 Tagen) @ Rebell
Grundsteuer verfasssungswidrig ?
Verfahren 2 BvR 287/11
Bereits in seinem Urteil vom 30.Juni 2010 (Az IIR 60/08) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein neues Bwerttungssystem für die Grunsteuer gefordert. Weil die zur Ermittlung der Grundsteuer verwendeten Einheitswerte in den alten Bundesländern aus dem Jahre 1964 und in nden neuen Bundesländern aus dem Jahre 1935 stammen, seien diese veraltet und könnten dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen.
Gelangt das Bundesverfassungsgericht zu der Auffassung, dass der Einheitswert aufzuheben oder zu ändern ist.
Somit würde auch die Jahresrohmiete ( über den Einheitswert)als Grundlage zur Zweitwohnungssteuerfestsetzung in bisheriger Form verfassungswidrig sein.
Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Alfred
, Freitag, 17.05.2013 (vor 4601 Tagen) @ Rebell
Hallo Alfred, es ist sehr auffallend wie einfach Du eine Rechnung machen kannst.
Was ist daran sehr auffallend?
Soweit mir bekannt-
1. Richten sich die Schlüsselzuweisungen nach der Einwohnerzahl („pro Kopf“), wobei die Zahl der Einwohner mit Nebenwohnungen nach der Volkszählung von 1987 als Konstante festgelegt ist (wegen der diesbezüglichen Unzuverlässigkeit der Melderegister).
2. Die im Marktoberstdorfer Gemeindehaushalt vorgesehene Schlüsselzuweisung betrugen für 2010 2,5 Mio € und für 2011 2,73 Mio €. Daraus lassen sich einigermaßen genau die Anteile für „Ureinwohner“ und „Zuagroaste“ ermitteln
3. Verlautbarungen der Marktgemeinde in der Presse und in Anträgen gehen meist zu Recht davon aus, dass kein Mensch nachrechnet und es könnte sein, dass die Zahlen nach Gutdünken festgelegt werden bzw. mit der Sache überhaupt nichts zu tun haben werden. Diskalkulie als Methode?
Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Soraya
, Freitag, 17.05.2013 (vor 4601 Tagen) @ Alfred
Wer will denn hier im Recht sein?
Per Zufall habe ich folgende hilfreiche amtliche Mitteilung von der Marktgemeinde Oberstdorf mit Datum 1.09.2009 Zchn. SG 30/jn in meinen Unterlagen aufbewahrt mit folgendem Wortlaut:
Für die mit Hauptwohnsitz und Nebenwohnung gemeldeten Bewohner erhalten wir Schlüsselzuweisungen in Höhe von 2 283 416.--Euro.
Davon sind 24,33 % Zuweisungen für Nebenwohnungen insgesamt.
Laut Einwohnerstatistik vom 30.06. 2009 sind in der Gemeinde 9601 Personen mit Hauptwohnung gemeldet und 1520 Personen mit Nebenwohnung.
Hey Alfred jetzt sind Sie an der Reihe, denn hieraus lässt sich nicht ableiten das Verhältnis Erstwohnsitzbürger : Bürger mit Nebenwohnsitz.
1520 sind nicht 24,33 % - von 9601 /demnach gäbe es nach dieser Rechnung sogar 2336 Bürger mit Nebenwohnung, der Schriftsatz wird wohl glaubwürdiger sein als alle angestellten Vermutungen und Annahmen!
Im Klartext hat sodann Oberstdorf Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze in Höhe von 555555,11 € erhalten.
Das ganze Drum und Dran mit Zweitwohnungssteuer und den hier umstrittenen Schlüsselzuweisungen ist also vollkommen undurchsichtig in Bayern.
Es it leicht möglich, dass deswegen aus dem Innenministerium für die Jahre nach 2005 keine Zahlen belegt werden können?
Vielleicht deckt MP Seehofer auch im Zusammenhang mit der Vetterleswirtschaft eines Tages auch diese kuriosen undurchsichtigen Besonderheiten noch vor der Landtagswahl 2013 auf.
Ehrenkodex mit Theo Waigel sei u.U. auch hier angebracht!!
Schlüsselzuweisungen für Einwohner mit Nebenwohnung
Alfred
, Freitag, 17.05.2013 (vor 4601 Tagen) @ Soraya
Zu Wohnsitzen kann ich überhaupt nichts sagen.
Die aktuelle Zahl der mit Nebenwohnung gemeldeten Einwohner ist für die Schlüsselzuweisungen derzeit völlig egal. Aber: Die „hilfreiche amtliche Mitteilung“ der Marktgemeinde Oberstdorf passt genau zu dem, was ich geschrieben habe – es fehlen die Angaben, die das Ganze überprüfbar machen.
Was das byer.IM nicht kann oder nicht will, weiß ich nicht. Fragen zur Schlüsselzuweisung sollte man allerdings an das dafür zuständige FM stellen.
Warum ich „an der Reihe“ sein soll, erschließt sich mir nicht. Ich wollte von Rebell nur wissen, wo die 960.00 € für Einwohner mit Nebenwohnung herkommen. Das weiß ich immer noch nicht.
Schlüsselzuweisungen für Einwohner mit Nebenwohnung
Rebell
, Samstag, 18.05.2013 (vor 4600 Tagen) @ Alfred
Was das byer.IM nicht kann oder nicht will, weiß ich nicht. Fragen zur Schlüsselzuweisung sollte man allerdings an das dafür zuständige FM stellen.
Ha ha - lieber Alfred - auch hier kannst Du Dich arg täuschen, denn in Bayern gehen die Uhren einfach aderst. Es ist Dir scheinbar noch nicht bekannt, dass in Bayern die Zweitwohnungssteuer nicht dem Finanzministerium untersteht, sondern beim Innenministerium angesiedelt ist?
Damit wird doch der Eindruck erweckt - das FM ist zuverlässig und glaubwürdiger als die Beamten im Innenministerium ?
Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Himbim13
, Mittwoch, 15.05.2013 (vor 4603 Tagen) @ Alfred
Aber das sind jeweils politische Entscheidungen, die zur heutigen Konstellation geführt haben, die rechtlich nicht zu beanstanden sind – so wie die Beschäftigung von Familienangehörigen durch MdLs.
Wieder erweist es sich doch, dass die Gerichte in Bayern sich nicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Sachen 2.WhgSt richten und Urteilen, sondern was die bayerische Politik diesen Damen und Herren vorschreibt.
Welche politischen Kräfte in dem bayerischen Landtag sich betätigen, ist doch daran zu erkennen, wie diese jetzt auf die Verallgemeinerung wegen der Beschäftigung von Familienangehörigen reagieren. Man weißt diese kollektive Be- u. Verurteilung weit von sich.
Diese gleichen Damen und Herren verallgemeinern aber im gleichen Atemzug mit ihrer Zustimmung zur Änderung der KAO hinsichtlich einer Erhebung einer 2.WhgSt, dass jeder, der eine Nebenwohnung inne hat reich ist und von jeder Gemeinde, so diese es will, geschröpft werden darf. Es sei denn einer der Ihren hat einen solchen Besitz in der eigenen Gemeinde. In solchen Fällen hat die Kommune genügend Schotter, sodass die Erhebung einer solchen Abgabe entfallen kann (ein Wulfen in anderer Form).
Diebstahl an fremden Eigentum gleich welcher Art ist in. Ja es scheint sogar, dass ein solches Tun erst die Voraussetzung für Höheres ist.
Wann endlich, wenn nicht jetzt, es ist Wahl, wachen die Bürger auf? Es bietet sich doch eine Alternative.