Dresden - Klappe die Fünfte - Nebenwohn. aus Erwerbsgründen

Christian @, Samstag, 23.12.2006 (vor 6573 Tagen)

Nun liest man in den „Informationen zur Zweitwohnungsteuer“, herausgegeben von der Landeshauptstadt Dresden:

[blockquote] Nebenwohnung aus Erwerbsgründen.
Gemäß § 2 Abs. 4 Punkt c der Zweitwohnungsteuersatzung entfällt die Zweitwohnungsteuerpflicht nur für verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Personen, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in Dresden benötigen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb von Dresden befindet (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und - 1 BvR 2627/03). Dies dient dem besonderen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre gerade die Nichtberücksichtigung von zu Berufszwecken gehaltenen Zweitwohnungen mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) unvereinbar. Der Schutz des Artikels 6 GG erstreckt sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht auf unverheiratete Paare oder auf eingetragene Lebenspartnerschaften, so dass in diesen Fällen eine Steuerpflicht bestehen bleibt (siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Juli 2002 -1 BvF 1/ 01). [/blockquote]

Hier stutzt der geneigte Leser nun gleich mehrmals. Anders als eine Befreiung darf man die Einleitung des §2 Abs. „Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind …“ ja wohl nicht verstehen. Da befreit also die Stadt Dresden in scheinbarer Großzügigkeit „verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Personen, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in Dresden benötigen“ von der ZWSt. Aber auch nur die - soll das Bundesverfassungsgericht so beschlossen haben.

Im 3. Satz erfährt man dann, dass die Nichtberücksichtigung von Zweitwohnungen die aus beruflicher Veranlassung gehalten werden (= Erwerbszweitwohnungen) mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar sein soll (ohne Quellenangabe). Das stimmt- hat auch das Bundesverfassungsgericht beschlossen. Daraus kann man doch nur schließen, dass die Satzung der Stadt Dresden mit der Befreiung der Erwerbszweitwohnungen Verheirateter gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Oder>

Das tut sie auf jeden Fall, wenn sie die Befreiung davon abhängig macht, dass dieser „befreite Werktätige“ seine Hauptwohnung außerhalb Dresdens haben muss. Erinnern wir uns an „Klappe die Vierte - Haupt- und Nebenwohnung in Dresden“. Da haben wir erfahren müssen, dass Einheimische nicht bevorzugt behandelt werden dürfen. Aber dürfen sie - immer Artikel 3 GG vor Augen - denn dann deswegen benachteiligt werden> Oder stehen die Ehen Dresdener Bürger etwa nicht unter dem besonderen Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG> Glaube ich eher nicht.

Und warum eine Befreiung nur „aus beruflichen Gründen“> Was ist mit den verheirateten Auszubildenden und Studierenden> Stehen deren Ehen etwa nicht unter den Schutz des Grundgesetzes>:-(

Fragen über Fragen, die nur Gerichte beantworten können, denn Dresden hat ja seine „Rechtsauffassung“. Vielleicht entscheidet eines fernen (>) Tages ein Gericht, dass die Dresdener Zweitwohnungsteuer, so wie sie erhoben wird, keine zulässige örtliche Aufwandsteuer sein kann. Das ist sehr wahrscheinlich - wenn man die richtigen Fragen stellt.

Wird nach Weihnachten fortgesetzt.


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