ZWS bei geerbtem Elternhaus?

apox101, Sonntag, 19.05.2013 (vor 4253 Tagen)
bearbeitet von apox101, Sonntag, 19.05.2013

Hallo,

ich habe das Elternhaus anteilig zu 12,5% geerbt. Die restlichen 87,5% werden von Vater bzw. meinem Bruder gehalten. Beide wohnen auch in dem Haus. Beruflich bin ich am 01.01.2013 in eine andere Stadt gezogen und habe dort auch meinen Hauptwohnsitz. Das Elternhaus habe ich als Zweitwohnsitz angegeben, weil ich noch ca. 25 Tage im Jahr dort wohne.

In der Gemeinde des Elternhauses heisst es in der Satzung, dass man von der ZWS ausgenommen ist,

"wenn Sie die Zweitwohnung überwiegend zum Zweck der Vermögensanlage halten und Sie oder Ihre Angehörigen die Wohnung für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten im Kalenderjahr nutzen."

Das Haus ist bis auf die Wochenendbesuche nur noch Kapitalanlage für mich, so weit kein Problem. Werden Vater und Bruder denn auch als Angehörige i.S. der Satzung gehandelt? Oder ist damit ne Ehepartnerin gemeint, die ich sowieso nicht habe? Vater/Bruder könnten mir ja theoretisch eine exakte Auskunft verweigern, wie lange sie pro Jahr im Haus wohnen, oder sich lange im Ausland aufhalten etc pp. Ich habe dort auch nur mein altes Kinderzimmer, und KEINE eigene unterteilte Wohnung.

Als Nachweis Vermögensanlage will die Stadt auch eine "Mitteilung über die Nutzung der Wohnungn als Zweitwohnung entsprechend der Einkommenssteuererklärung" haben. Ich bin erst 2013 umgezogen, und von 2013 gibt es keine Steuererklärung. Was könnte da ersatzweise in Frage kommen?

Gibt es denn die Möglichkeit, die Anmeldung des Zweitwohnsitzes wieder zu annulieren? i.S. dass ich mich vertan habe? Vielleicht wäre das letztlich einfacher, keine Ahnung aber ob das geht...

Falls es nicht geht, könnte ich der Stadt dann nachweisen, dass ich mein Zimmer dort aufgelöst habe?

ZWS bei geerbtem Elternhaus?

Alfred @, Montag, 20.05.2013 (vor 4253 Tagen) @ apox101

Du bist also am Heimatort mit Nebenwohnung gemeldet. Das kannst Du am Einwohnermeldeamt jederzeit ändern, wenn Du aus dem Elternhaus ausgezogen bist und Dich dort nur noch besuchsweise aufhältst. Ob das rückwirkend gemacht wird, hängt von der Behörde ab und könnte bürokratischen Ärger bringen.

Manches wäre einfacher, wenn Du sie Gemeinde benannt hättest. Dann könnte ich in der Satzung und evtl. in der Erklärung zur Zweitwohnungsteuer nachlesen sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung des Landes einbeziehen.

So nur grundsätzlich und grob vorab:
1. Wenn Dein Vater und Dein Bruder das Haus bewohnen, wirst Du den Nachweis der Kapitalanlage in der von der Gemeinde geforderten/gedachten Art schwer erbringen können.
2. Entscheidend für die Steuerpflicht ist, dass Du die „Wohnung“ innehast. Du müsstest folglich der Gemeinde klarmachen, dass Du nur Miteigentümer aber nicht Inhaber bist, weil Du die Verfügungsbefugnis über Deinen Eigentumsanteil Deinem Vater und Bruder überlassen hast – diese also als alleinige Inhaber des Hauses anzusehen sind. Das dürfte sogar am ehestens den Tatsachen entsprechen, der Gemeinde aber schwer klarzumachen sein.
3. Beim Ausfüllen der Erklärung zur ZWSt musst Du folglich aufpassen, denn diese Erklärungen sind im allgemeine nur darauf ausgelegt, die Steuerschuld zu begründen bzw. gehen davon aus, dass der Erklärende Steuerschuldner ist.

ZWS bei geerbtem Elternhaus?

Himbim13 @, Montag, 05.08.2013 (vor 4176 Tagen) @ apox101

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Lesen Sie Himbim13 vom 04.08.2013. hier im Forum.
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