Melderecht und Zweitwohnungssteuer

Andreas, Donnerstag, 23.05.2013 (vor 4354 Tagen)

Die Zweitwohnungssteuersatzungen verweisen regelmäßig für die Beurteilung, ob eine Wohnung der Zweitwohnungssteuer unterliegt, auf den melderechtlichen Status.

Vielfach nehmen Arbeitnehmer am Arbeitsort eine Wohnung und begründen steuerlich eine doppelte haushaltsführung, weil der Weg zwischen Wohnung am Heimatort und dem Arbeitsort zu weit ist. Wenn der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort dann mit Nebenwohnung anmeldet, obgleich sich der überwiegende Aufenthalt aufgrund Berufstätigkeit jedoch am Arbeitsort befindet und die dortige Wohnung melderechtlich eigentlich Hauptwohnung sein müsste, wird der Arbeitnehmer mit der Zweitwohnungssteuer belastet. Für die Zweitwohnungssteuer ist der melderechtliche Status bindend.

Eine rückwirkende Korrektur des melderechtlichen Status zu einer Hauptwohnung am Arbeitsort ist offenbar nicht möglich. Daher sollte man darauf achten, dass am Arbeitsort, an dem Zweitwohnungssteuer erhoben wird, möglichst die Hauptwohnung liegt. Dies würde ja auch regelmäßig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Fraglich ist aber, ob das Meldeamt nicht die Anmeldung einer Nebenwohnung am Arbeitsort hätte ablehnen müssen, weil eine Nebenwohnung melderechtlich wegen des überwiegenden Aufenthalts gar nicht zulässig ist.Aber das dürfte nun dem Arbeitnehmer und per Zweitwohnungssteuergesetz Steuerpflichtigem auch nicht helfen. Dieser muss folglich zahlen, auch wenn die formal angemeldete Nebenwohnung eigentlich Hauptwohnung ist.

Wenn der Arbeitnehmer seine Wohnung am Arbeitsort entegen den melderechtlichen Vorschriften gar nicht angemeldet hat, wird das Finanzamt trotzdem diese Wohnung als Nebenwohnung behandeln, wenn irgendwo anders im Bundesgebiet bereits eine weitere Wohnung besteht. Aus der Zweitwohnungssteuerfalle kommt man auch dann nicht heraus.

Melderecht und Zweitwohnungsteuer

Alfred @, Donnerstag, 23.05.2013 (vor 4354 Tagen) @ Andreas

Fraglich ist aber, ob das Meldeamt nicht die Anmeldung einer Nebenwohnung am Arbeitsort hätte ablehnen müssen, weil eine Nebenwohnung melderechtlich wegen des überwiegenden Aufenthalts gar nicht zulässig ist.

Eigentlich überhaupt nicht fraglich.Gem. § 4a MRRG ist die Meldebehörde für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters verantwortlich und damit auch für die Registrierung einer Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung. Die Lebens- und Wohnverhältnisse des Einwohners kann sie dabei, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, auch ohne hochnotpeinliche Fragen, relativ leicht auf ihre Plausibilität prüfen. Allerdings ist die Qualität der Arbeit in den Meldebehörden sehr unterschiedlich.

Melderecht und Zweitwohnungssteuer

Alfred @, Donnerstag, 23.05.2013 (vor 4354 Tagen) @ Andreas

Aber das dürfte nun dem Arbeitnehmer und per Zweitwohnungssteuergesetz Steuerpflichtigem auch nicht helfen. Dieser muss folglich zahlen, auch wenn die formal angemeldete Nebenwohnung eigentlich Hauptwohnung ist.

Da sind sich BVerwG und BFH möglicherweise nicht ganz einig. Das BVerwG sieht die tatsächlichen Wohnverhältnisse als maßgeblich an. Der BFH ist da etwas zurückhaltender. Für den, der mit Nebenwohnung registriert ist, entsteht immer das Problem, dass er nachweisen muss, dass diese Registrierung falsch ist.
Hier dürfte es wohl um die ZWSt in Berlin, Bremen oder Hamburg gehen – da ist dann die Finanzgerichtsbarkeit - und somit letztlich der BFH – zuständig.

Melderecht und Zweitwohnungssteuer

Andreas, Donnerstag, 23.05.2013 (vor 4354 Tagen) @ Alfred

Aber das dürfte nun dem Arbeitnehmer und per Zweitwohnungssteuergesetz Steuerpflichtigem auch nicht helfen. Dieser muss folglich zahlen, auch wenn die formal angemeldete Nebenwohnung eigentlich Hauptwohnung ist.

Da sind sich BVerwG und BFH möglicherweise nicht ganz einig. Das BVerwG sieht die tatsächlichen Wohnverhältnisse als maßgeblich an. Der BFH ist da etwas zurückhaltender. Für den, der mit Nebenwohnung registriert ist, entsteht immer das Problem, dass er nachweisen muss, dass diese Registrierung falsch ist.
Hier dürfte es wohl um die ZWSt in Berlin, Bremen oder Hamburg gehen – da ist dann die Finanzgerichtsbarkeit - und somit letztlich der BFH – zuständig.

Hallo Alfred,

ja, es geht um die Berliner Zweitwohnungssteuer. Das Berliner Finanzamt setzt auch dann Zweitwohnungssteuer fest, wenn die Wohnung melderechtlich gar nicht angemeldet worden ist. Begründung: Da ja bereits eine Wohnung in einem anderen Bundesland (als Hauptwohnung) angemeldet ist kann die Berliner Wohnung folglich nur eine Nebenwohnung sein. Das erscheint mir nicht ganz plausibel, da nach dem Berliner Zweitwohnungssteuergesetz es darauf ankommt, ob die Berliner Wohnung als Nebenwohnung hätte angemeldet werden müssen. Trotzdem bleibt das Finanzamt stur und will nun eine Einspruchsentscheidung fertigen.
Kannst Du mir einen guten versierten Anwalt oder Steuerberater empfehlen (möglichst aus Berlin), der sich mit dieser Thematik gut auskennt und in Fällen der Nichtanmeldung einer Wohnung in Berlin evtl. schon bei Gericht Erfolge erzielt hat?

Melderecht und Zweitwohnungssteuer

Alfred @, Donnerstag, 23.05.2013 (vor 4354 Tagen) @ Andreas

Die Vorstellung des FA ist hanebüchen. Eine Hauptwohnung gibt es nur, wenn es auch eine Nebenwohnung gibt (§ 17 MG Berlin). Du bist also, wenn Du Dich in Berlin überhaupt nicht angemeldet hast, am bisherigen Wohnort nicht mit Hauptwohnung (Legaldefinitionen, s.o.) sondern mit alleiniger Wohnung registriert (§ 11 MG Berlin).

Auch § 2 Abs. 6 Berliner Zweitwohnungsteuergesetz besagt nichts anderes.
„Der melderechtliche Status einer Wohnung ist für das zuständige Finanzamt bindend. Wird jedoch eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, gilt die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.“

Das FA handelt willkürlich, wenn es entgegen der tatsächlichen Wohnverhältnisse eine Wohnung als Nebenwohnung betrachtet, die faktisch die Erst-(Haupt-)wohnung ist.

Ein Anwalt/Steuerberater ist für das Finanzgericht nicht erforderlich. Da kannst Du Dich selbst vertreten. Springender Punkt dabei ist, dass Du in der Lage bist, den Nachweis für den vorwiegenden Aufenthalt in Berlin zu erbringen. Das dürfte bei einer 5-Tage-Arbeitswoche und einer entsprechenden Entfernung zwischen Berlin und Heimatwohnort nicht allzu schwierig sein.

Deine melderechtlichen Verhältnisse solltest Du - wenn nicht schon geschehen – schleunigst in Ordnung bringen.

Melderecht und Zweitwohnungssteuer

Rebell @, Donnerstag, 23.05.2013 (vor 4354 Tagen) @ Andreas

Ja da gibt es in Berlin schon einen Steuerberater, welcher sich gut auskennt in Verbindung mit der Zwst.- doch in diesem Forum möchte ich diesen Namen nicht veröffentlichen!

Versuche es im Branchenbuch H............ Bi........

Melderecht und Zweitwohnungssteuer

fischkopp, Donnerstag, 18.07.2013 (vor 4298 Tagen) @ Andreas

Ich durchdenke gerade diesen Fall für mich...

In M/V in Lebensgemeinschaft lebend, Frau, zwei Kinder (eine Studentin). Bin nun seit zwei Jahren in HH tätig und wohnte zuvor in Schleswig (keine ZWST).

Nun bin ich gerade nach HH gezogen und müßte mich anmelden.

Nach dem, was ich von Alfred (Danke!) las, müsste ich mich bei meinem Stadtteil im Amt melden und da ich 5 Tage/woche in HH arbeite würde die HH-Wohnung meine Hauptwohnung sein (überwiegender Lebensmittelpunkt, zumindest was die zeitliche Dimension betrifft).

Auf der anderen Seite fahre ich wöchentlich in meine alte Heimat in M/V, wo Lebenspartnerin und Kinder leben. Dort spiele ich auch am Wochenende im Verein.

Nun mein Dilemma: lasse ich mich auf Hauptwohnung anmelden (gemäß meiner Arbeitszeit), dann zahle ich keine ZWST, aber befürchte, dass das Heimatfinanzamt bei der Ansetzung der Kosten aus doppelter HH-Führung auf dieser Tatsache früher oder später rumreiten könnte. Und wenn das Finanzamt dann die HH-Wohnung als Lebensmittelpunkt sieht, sieht es auch keine doppelte Haushalts-Führung.

Melde ich mich dagegen beim Amt mit einer Nebenwohnung, zahle ich ZWST, kann diese auch steuerlich geltend machen, aber eigentlich müsste ich die Wohnung ja als Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes deklarieren.

Mein Gefühl: die Meldegesetze heben auf zeitlichen Anteil des Mieters ab (Haupt- und Nebenwohnung), während die ESTG-Richtlinien eher auf den Punkt setzen, wo sich das überwiegende familiäre Leben abspielt (Kinder, Schule, Familie, Freunde, Verein).

Was nun?

Aus Angst, später die doppelte HH-Führung gestrichen zu bekommen, in HH eine "Nebenwohnung" anmelden?

Oder: Wegen der 5 Tage in HH hier eine Hauptwohnung anmelden und später dem FA belegen, dass der familiäre Mittelpunkt nach wie vor in der Heimat liegt?

Gibt es Erfahrungen, dass Finanzämter die Wohnungseinstufung der Meldeämter (Hauptwohnung in HH) nutzen, um die doppelte HH-Führung zu canceln?

Es wäre toll, wenn jemand hier guten Rat weiß! ;-))

Melderecht und Zweitwohnungssteuer

Alfred @, Freitag, 19.07.2013 (vor 4296 Tagen) @ fischkopp

Im Melderecht gilt der rein quantitativ zeitlich betrachtete vorwiegende Aufenthalt. Deswegen: HW in HH, Nebenwohnung in M-V.
Im Einkommensteuerrecht gilt der Lebensmittelpunkt, der nach Deiner Schilderung in M-V liegt. Die beruflich veranlasste Wohnung in HH ist dann „Erwerbszweitwohnung“. Die doppelte Haushaltsführung müsste, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, vom FA HH anerkannt werden. Dazu gibt es BFH-Entscheidungen.

Melderecht und Zweitwohnungssteuer

fischkopp, Donnerstag, 25.07.2013 (vor 4291 Tagen) @ Alfred

Danke, Alfred. Ich bin voll Deiner Auffassung. Allerdings bin ich nicht sicher, ob die Ämter sich dem anschließen.

Ich werde mich nach reichlicher Überlegung für eine Anmeldung einer Zweitwohnung in HH entscheiden. Den befürchteten streit mit dem Finanzamt, was denn nun haupt- und nebenwohnung betrifft, mag ich nicht haben. Also akzeptiere ich die zweitwohnsteuer, um die doppelte Haushaltsführung nicht zu riskieren.

Wenn du einen link zu den bfh-entscheidungen in diesen fällen (erwerbszweitwohnung nach EStG und Hauptwohnung nach meldegesetz) hättest, wäre ich Dir dankbar. Habe selbst bei meiner recherche diesen Fall nicht gefunden.

Lg

Doppelte Haushaltsführung, Melderecht und Zweitwohnungsteuer

Alfred @, Donnerstag, 25.07.2013 (vor 4291 Tagen) @ fischkopp

Deine Entscheidung in allen Ehren. Aber welche Wohnung als Hauptwohnung anzusehen ist, bestimmt das Einwohnermeldeamt. Fraglich, ob die Hamburger da mitspielen. Zudem sind Deine Bedenken hinsichtlich der doppelten HH-Führung vermutlich unnötig

Hier mal drei Urteile des BFH zu diesem Thema – am hilfreichsten dürfte das vom 9.8. sein
BFH Urteil vom 24.05.2007 - VI R 47/03
BFH Urteil vom 14.06.2007 - VI R 60/05
BFH Urteil vom 09.08.2007 - VI R 10/06

Doppelte Haushaltsführung, Melderecht und Zweitwohnungsteuer

fischkopp, Donnerstag, 25.07.2013 (vor 4291 Tagen) @ Alfred

Vielen dank!

Du hast mit den zitierten fällen sehr geholfen. Mein Lebensmittelpunkt gemäß EStG ist nach wie vor in m/v. Dort lebt meine Familie, dort treffen wir Freunde, dort feiern wir und ich bin im Verein.

Also dann doch HH als Hauptwohnung gemäß meldegesetz und dann mal schauen...

Ich schlaf noch mal drüber...:-)

Melderecht und Zweitwohnungssteuer

Himbim13 @, Montag, 05.08.2013 (vor 4280 Tagen) @ Andreas

Sie haben ein Problem mit der Zweitwohnungsteuer?
Lesen Sie Himbim13 vom 04.08.2013. hier im Forum.
Es ist doch Ihre Entscheidung, ob Sie diese Steuer
für berechtigt finden. Wenn nicht! Warum reihen Sie
sich nicht in Reihe derer ein, die gegen diese Steuer
sind.