Dresden - Klappe die Siebte - Das Lüneburger Urteil
Nun liest man in den „Informationen zur Zweitwohnungsteuer“, herausgegeben von der Landeshauptstadt Dresden:
[blockquote] Lüneburger Urteil.
Zu dem von vielen zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (5A 118/04) gab es bereits im Juli 2004 einen Vorab-Beschluss (damals 5 B 34/04), welcher in der Fachpresse ("Kommunale Steuerzeitschrift", 54. Jahrgang 2005, Seite 46 ff) umfangreich diskutiert wurde. Die gerichtliche Beschlussbegründung wurde im Allgemeinen als nicht stichhaltig angesehen.
Aus diesem Grund ist die beklagte Stadt Lüneburg gegen das aktuelle Urteil in Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegangen (dortiges Aktenzeichen: OVG Lüneburg, 13 LC 91/05). Dieses Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig und kann keinesfalls als "Grundsatzurteil" bezeichnet werden.
Solange die Lüneburger Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist - weil in höheren lnstanzen angegriffen -, geht die Stadt Dresden davon aus, dass die Erhebung der Steuer in diesen Fällen rechtens ist. Die Rechtsauffassung der Stadt Dresden wird insoweit bestätigt durch ein neueres Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 22. Mai 2006 (Aktenzeichen: 3 A 1504/04), in welchem die erkennende Kammer ausführlich begründet, dass die Qualitätsmerkmale der "Hauptwohnung" für eine Zweitwohnungsteuerpflicht irrelevant sind und ein "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung insoweit als ausreichend ansieht.
[/blockquote]
Nun heißt umfangreich ja nicht unbedingt sachkundig oder gar objektiv. Wenn einer der Verfasser, Rechtsdirektor der Stadt Essen, sozusagen vom Berufs wegen ein Rechtsausleger, eine gerichtliche Beschlussbegründung „im Allgemeinen“ als nicht begründet ansieht, ist das ausschließlich sein Problem. Wenn er das dann seinerseits nicht begründet und nachvollziehbar darlegen kann, sollte er sich nicht in der KStZ ausführlich darüber verbreiten. Von „diskutiert worden“ kann sowieso keine Rede sein. In dieser Zeitschrift wird es bessere Artikel geben.
Schon der 2. Satz dieses Artikels treibt einem die Haare zu Berge:
„ Es geht dabei um die Fallkonstellation, dass ein Student innerhalb der Gemeinde, die die Zweitwohnungsteuer erhebt, einen Nebenwohnsitz begründet, während er seinen Hauptwohnsitz in Gestalt eines Zimmers in der elterlichen Wohnung behält.“ Zu „Wohnsitz“ brauche ich wohl nicht mehr viel zu sagen, und dass es sich in diesem Fall um eine Studentin handelte, schlägt sozusagen dem Fass der Sorgfalt die Krone ins Gesicht. Klar, dass das das Autoren-Team im Folgenden vom rechten Weg (oder vom Rechtsweg>) abkommen muss. Wenn schon der Ansatz nicht stimmt …
Der Koautor heißt übrigens Matthias Juhre - damit ist der Artikel, wie der Franzose sagen würde, „de Juhre“. De facto besagt das aber überhaupt nichts.
Dieser Artikel ist in der KStZ übrigens gleich zweimal (wortgleich im September, S. 167 ff.) veröffentlicht worden ist. Aber nicht, weil er so toll war - es war lediglich ein Versehen der Redaktion. Ob die vielleicht wegen des Inhalts etwas verwirrt war>
Auf jeden Fall fehlt hier aber die Information, dass das Niedersächsische OVG diesen „nicht stichhaltigen“ Vorab-Beschluss bestätigt und die Revision der Stadt Lüneburg verworfen hat. Das wurde dann von diesem Rechtsdirektor aus Essen nicht mehr kommentiert. Den Verantwortlichen in Lüneburg war das übrigens ziemlich egal - die Kosten trägt die Stadtkasse. Grundsatz: Der Steuerzahler verliert immer!
Natürlich ist das Urteil 5 A 118/04) noch nicht rechtskräftig. Bitte die geringfügig andere Hervorhebung beachten! Da es aber fast vollständig auf dem „Vorab-Beschluss“ aufbaut - in großen Teilen sogar wortwörtlich übernommen -, dürften die Chancen für die Stadt Lüneburg wohl nicht all zu gut sein.
Aber ein „Grundsatzurteil“ ist das „Lüneburger Urteil“ wirklich nicht. Es entspricht in seinem Kern „Wer keine Erstwohnung innehat, kann keine Zweitwohnung haben“ der ständigen Rechtsprechung(!), und selbst das OVG NRW hat dies erst neulich bestätigt. Statt mit Schwerin zu liebäugeln, täte Dresden gut daran, sich etwas weniger ablehnend mit Lüneburg zu beschäftigen.
Was das Schweriner Urteil angeht: Selbst wenn Schwerin entschieden hätte, die Erstwohnung müsse der Satzungsdefinition genügen, wäre im konkreten Fall das Ergebnis das gleiche geblieben. Wie die „erkennende“(!) Kammer aber zu ihrer Auffassung (oder Erkenntnis>) gelangt ist, bleibt dem Außenstehenden selbst in Essen verborgen. Ein ziemlich einsames, noch dazu schwaches Licht, das da im Norden flackert. Wenn das die Rechtsauffassung der Stadt Dresden beleuchtet, wirft sie ganz bestimmt keinen Schatten.
Merke: Wer nur eine einzige eigene Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf innehat, darf nicht zur ZWSt veranlagt werden!
Selbstkritik: Das ist jetzt zu umfangreich geraten. Aber Lüneburg bietet eben für jeden etwas.
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