Also Haupt- und Nebenwohnung in Hamburg. Ob die Nebenwohnung eine Zweitwohnung im Sinne des ZWStGesetzes ist, kann ich nicht beurteilen.
Falls ja, gilt § 8 Abs. 1: „Der Steuerpflichtige hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. .... Ist die Steuerpflicht nach dem 1. Mai eingetreten, läuft die Erklärungsfrist mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht folgenden Monats ab."
Falls nein: Aufforderung des FA abwarten.
Mit der Einkommensteuererklärung hat das nichts zu tun.