In Kanada gibt es keinen Erstwohnsitzbegriff

Soraya @, Dienstag, 01.10.2013 (vor 4118 Tagen)

Mein Mann und ich besitzen ein Einfamilienhaus in XXXXXX Landkreis Ostallgaeu.
Wir leben auch in Kanada.
Unser Haus wurde 2009 "bezugsfertig".
Da die Gemeinde im November 2004 die Zweitwohnungssteuer eingefuehrt hat, riet uns eine Gemeindeangestellte uns in Yxxxxxxx anzumelden. Das haben wir dem Meldegesetz entprechend getan und sind seit 2009 mit Hauptwohnsitz in Yxxxxxxxx angemeldet. Wir besitzen in der BRD keine
weitere Wohnung. Ein KFZ ist mit Saisonkennzeichen in Yxxxxxx zugelassen.
Nun will die Gemeinde unseren Hauptwohnsitz anzweifeln bzw. nicht gelten lassen und von uns rückwirkend eine Zweitwohnungssteuer erheben.
Wer kennt ein Urteil, welches so einen Fall wie entschieden hat ??

In Kanada gibt es keinen Erstwohnsitzbegriff

Alfred @, Dienstag, 01.10.2013 (vor 4118 Tagen) @ Soraya

Welche Gemeinde will denn den Hauptwohnsitz anzweifeln? Wie soll das denn gehen? Bis auf wenige Ausnahmen (Kinder/Soldaten) legt der Einwohner fest, wo er seinen Wohnsitz/seine Wohnsitze hat. Oder geht es wieder um die beliebte melderechtliche Frage wo Hauptwohnung/Nebenwohnung/alleinige Wohnung?

Zur Zweitwohnungsteuerpflicht bei Wohnung im Ausland hat der Bayer. VGH in seiner bekannt charmanten Art schon mal was abgelassen(Urteil vom 17. Januar 2007 - 4 CS 06.2126)

Ob das Urteil im konkreten Fall „passt“, kann ich nicht entscheiden. Aber die Kläger haben sich selten doof verhalten.

In Kanada gibt es keinen Erstwohnsitzbegriff

Soraya @, Donnerstag, 10.10.2013 (vor 4110 Tagen) @ Alfred

Ob das Urteil im konkreten Fall „passt“, kann ich nicht entscheiden. Aber die Kläger haben sich selten doof verhalten.

Danke für den Hinweis Alfred,
man gewinnt auch hier den Eindruck, dass Ehrlichkeit nicht zielführend bewertet wird. Wenn jemand den Fehler macht und dabei zugibt, die meiste Zeit z.B. in Kanada zu verbringen- schnappt die Falle zu.
Wenn allerdings der Betroffene gegenüber dem Bürgermeister seinen Unmut äußert und zusätzlich noch einen Makler beauftragt um die Immobilie abzustoßen aus purer Verärgerung, versucht der Bgm. eine Haft anzuordnen wegen Fluchtgefahr so lange die Steuer nicht entrichtet ist- denn es geht hier um 5 Jahres- Zwst.- Beträge in Gesamthöhe von nicht weniger als € 4500

Das sind neueste Entwicklungen?

Der Sachbearbeiter hat sich inzwischen bereiterklärt beim zustehenden Innenministerium und beim Bayerischen Gemeindetag sich zu erkundigen, obe denn die übrigen bayerischen Kommunen, welche nachweislich in solchen Fällen keine Zwst erheben u.U. gezwungen werden können - damit der Gleichheitsgrundsatz nicht verwässert werde?

Es ehebt sich hier die Frage ob denn Vollzugsdefizite zur Nichtigkeit solcher Satzungen führe ?

Wohnen im Ausland

Alfred @, Donnerstag, 10.10.2013 (vor 4110 Tagen) @ Soraya

Na ja, zum Glück kann ein Bürgermeister die Haft nicht anordnen. Aber grenzwertig ist dessen Einstellung schon.
Ohne Klage ist der kommunale Anspruch formal berechtigt, da kann sich der Sachbearbeiter erkundigen, wo er will. Zumal das Bayer. IM nicht gerade die beste Adresse für kompetente Auskünfte in Sachen ZWSt ist. Und ob die Kommune im Zweifelsfall den/die Steuerbescheid/e aufheben wird, wäre noch abzuwarten.
Am Rande noch:
1. Wenn ich in Kanada die meiste Zeit des Jahres verbringe, kann meine Erstwohnung dennoch in DEU sein, z.B. wenn ich in Kanada mehrere Wohnungen zeitlich untergeordnet nutze.
2. Wenn keine melderechtliche Hauptwohnung existiert, ist nach den meisten bayer. Satzungen die Erhebung einer ZWSt gar nicht möglich, es sei denn, der Bayer. VGH liest wieder etwas hinein, was nicht drinsteht.

In Kanada gibt es keinen Erstwohnsitzbegriff

Rebell @, Montag, 14.10.2013 (vor 4106 Tagen) @ Alfred

Zur Zweitwohnungsteuerpflicht bei Wohnung im Ausland hat der Bayer. VGH in seiner bekannt charmanten Art schon mal was abgelassen(Urteil vom 17. Januar 2007 - 4 CS 06.2126)****

Ob das Urteil im konkreten Fall „passt“, kann ich nicht entscheiden. Aber die Kläger haben sich selten doof verhalten.

**** scheint inzwischen überholt zu sein, Klage beim VGH war erfolgreich siehe 4ZB 06 1296 vom 24.11.2009
dzu ist anzumerken, dass auch die Kläger daraus gelernt haben, wie man es nicht machen sollte und haben es scheinbar gut verstanden die ersten Fehler zu korrigiern.
Wenn Bürger ähnlich sich bemühen wie die Gerichte - kann etwas rauskommen!

Wenn die Betroffenen, wie die meisten, einfach bezahlen, dann haben die Komnnunen freie Bahn und können immer wieder erhöhen. es passt ja !

In Kanada gibt es keinen Erstwohnsitzbegriff

Alfred @, Montag, 14.10.2013 (vor 4105 Tagen) @ Rebell

Ja, da haben die Kläger noch mal die Kurve gekriegt. Ein bisschen Mühe bei der Formulierung der Klage muss man sich schon geben. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Rechtsprechung bei der Zweitwohnungsteuer nicht nur Züge es Absurden aufweist sondern noch im Fluss ist und kommunale Verwaltungen oft daneben liegen, aber u.U. den Ton angeben. Beispiele für eine veränderte/sich ändernde „Rechts“auffassung gibt es genügend. Kann auch von Bundesland zu Bundesland anders sein.