ZWS in Muc obwohl bei den Eltern ausgezogen und umgemeldet

Alfred @, Montag, 28.10.2013 (vor 4062 Tagen) @ Cheres

Ich nehme mal an, Du hast keinen Steuerbescheid sondern die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhalten.

Das Geschnorchel mir den Wohnsitzen lassen wir mal beiseite. Du bist ganz offensichtlich in Köln mit Haupt- und in München mit Nebenwohnung registriert. Wie das passiert ist, lässt sich leicht rausfinden, spielt aber eigentlich keine Rolle.

Wenn Du in München ein Zimmer in der elterlichen Wohnung genutzt hast, bist Du auf keinen Fall zweitwohnungsteuerpflichtig. Die Erklärung musst Du trotzdem abgeben. Dazu füllst Du die Zeilen 01 bis 04 sowie die Zeilen 09 bis 1, in Zeile 37 trägst Du ein „1 Anlage“, Datum und Unterschrift. Den Rest entwertest Du.

Der Steuererklärung fügst Du eine „Erklärung“ mit Datum und Unterschrift bei; Text z.B.:
Hiermit erkläre ich, dass ich die in Zeile 09 genannte Wohnung nicht im zweitwohnungsteuerrechtlichen Sinn innehabe. Es handelt sich, wie sie aus dem Melderegister ersehen können, um die Wohnung meiner Eltern. Zusatz:
Aus den melderechtlichen Verhältnissen lässt sich das Innehaben einer Wohnung nicht ableiten. Der Inhaber einer Wohnung muss entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Das Bundesverfassungsgericht stellt deshalb ausdrücklich darauf ab, dass Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung nur der Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte sein kann. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Übrigen und der des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Innehaben der Zweitwohnung in diesem Sinne stets vorausgesetzt. Das bloße Nutzen einer Wohnung stellt keinen fest umrissenen Tatbestand dar, der die Feststellung erlaubt, dass hierfür gewöhnlich nennenswerte finanzielle Mittel aufgewandt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79; BVerwG Urteile vom 13.05.2009 – 9 C 6.08 sowie 9 C 7.08 und 9 C 8.08).“

Das sollte eigentlich reichen. Wenn dumme Rückfragen kommen ggf. hier wieder posten.

Unabhängig davon solltest Du mit aktuellem Datum Deine Nebenwohnung in München abmelden – schriftlich beim Einwohnermeldeamt M., sonst fragen die möglicherweise immer wieder nach.


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