News: Urteil des VG Schwerin vom 22.05.2006

Christian @, Montag, 15.01.2007 (vor 6282 Tagen) @ Yvonne Winkler

An die geneigten Leser des Schweriner Urteils,

was mir vielleicht einer - wenn es den, der das kann, denn gibt - am Schweriner Urteil erklären sollte: Irgendwann habe ich mal gelernt, dass man in einem seriösen Text (ist jede ZWStS ein seriöser Text>) eine einmal gewählte Definition durchgängig zu verwenden hat. Ausnahme: im Text steht ausdrücklich, dass in einem bestimmten Fall die Definition nicht gelten soll!

Was eine Wohnung sein soll, legt die Rostocker Satzung zwar schäbig (fiese Charakter da), und nicht ganz eindeutig, aber ohne ausdrückliche Beschränkung auf die Zweitwohnung fest. Folgerung für mich als juristischen Laien:
Wenn „Wohnung im Sinne der ZWStS Rostocks“ definiert wird, gilt das für alle Wohnungen/-wohnungen die in der Satzung genannt werden. Alles andere ist in meinen Augen unseriös, widerspricht jeder Logik und darf rechtlich auch nicht haltbar sein.

Wenn ich damit nicht völlig falsch liege, ist damit das Urteil über das Urteil gesprochen. Kein Anlass also zu verwaltungsseitiger Freude oder steuerpflichtiger Panik. Die Frage ist nur: Liege ich richtig>:-D

Was die Schweriner Kammer in ihrem Urteil beschreibt, ist die Bemessungsgrundlage für die ZWSt- und da spielt die Erstwohnung nun wirklich keine Rolle. Insoweit, aber auch nur insoweit, wären die Ausführungen richtig. Im Übrigen würde ich mich immer auf BVerfG Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 berufen. Der soll auch rechtskräftig und sogar verbindlich sein.

Deswegen würde ich das Schweriner Urteil nicht so hoch aufhängen. Schlimm genug, dass es überhaupt existiert. Hier fehlt doch nur noch die Erkenntnis, dass es auf das Vorhandensein einer Hauptwohnung überhaupt nicht ankommt, es soll genügen, wenn sie am Rande erwähnt wird. Wozu denn eine Hauptwohnung, wenn sie mit dem betriebenen Aufwand nichts zu tun hat>

Auch wenn das Urteil rechtskräftig ist, Kommunen, die sich auf dieses Urteil berufen, sind schlecht beraten. Aber vielleicht irre ich hier auch, denn (manche) Kommunen sollen ja in Angelegenheiten der ZWSt absolut beratungsresistent sein.:-(

:-) Und weil ich es nicht lassen kann, Korinthen aufzupicken:

Wenn man die Rostocker Satzung liest und auf die Wohnungsqualität/-definition überprüft, könnte man allenfalls darüber ins Sinnieren kommen, ob die Formulierung
[blockquote] § 2 Begriff der Zweitwohnung
(1) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die eine Einwohnerin oder ein Einwohner als Nebenwohnung gemäß § 16 des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern neben ihrer oder seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Hansestadt Rostock innehat. [/blockquote]
nicht durch den ausdrücklichen Hinweis auf das Melderecht die Nebenwohnung auf die melderechtliche Qualität reduziert. Bei der Hauptwohnung gibt es hingegen keinen Zusatz/keine Einschränkung. Hier müsste demzufolge die Wohnungsdefinition der Satzung im vollen Umfang greifen.

Diese Lesart halte ich allerdings für nicht tragfähig. Aber nicht, weil sie im völligen Gegensatz zum Schweriner Urteil steht. Ich bin zwar keine erkennende Kammer, aber aus meiner Sicht dient der Einschub mit der Nebenwohnung nur dazu, den Kreis der steuerbaren Zweitwohnungen auf die Nebenwohnungen zu beschränken. Das dient zwar der Verwaltungsvereinfachung, ist aber rechtswidrig. Denn auf diese Weise werden viele Zweitwohnungen aus der Steuerpflicht entlassen (Art. 3 GG lässt grüßen). Ich würde aus § 2 - Begriff der Zweitwohnung, allenfalls noch schließen, dass Haupt- und Nebenwohnung innegehabt werden und in der Hansestadt Rostock:-P liegen müssen. Dazu verhält sich das Schweriner Urteil nun aber leider überhaupt nicht.

Gruß


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion