Zweitwohnungssteuer trotz Erstwohnsitz

Rebell @, Samstag, 25.01.2014 (vor 4002 Tagen)

Eigentümer eines Einfamilienhauses - Frau ist mit Erstwohnsitz gemeldet und ist Alleineigentümerin im Allgäu- die überwiegende Zeit mit Wohnmobil unterwegs in Amerika - dazu zählt Kanada - auch Aufenthalte in Südamerika Mexiko und Alaska- denn die Lebenshaltungskosten seien dort noch günstiger als in Deutschland. Der Ehegatte ( deutsch ohne Meldestatus in Deutschland) Pensionär - das Einkommen reicht aus bei entsprechender genügsamer Lebenweise.
Die Gemeinde beharrt nun wiederholt auf Zweitwohnungssteuer, mit dem Argument der überwiegende Aufenthaltsort sei nicht im Allgäu und aus diesem Grunde Zweitwohnungsteuerpflichtig.
Im Ausland sei somit der Erstwohnsitz- so die Argumente der Gemeinde!
Fakt ist Kanada hat weder Erst- oder Zweitwohnsitz und auch keine Meldepflicht dazu!
Gemeinde behauptet um Vollzugsdefizit zu vermeiden ist sie verpflichtet die Zweitwohnungssteuer zu erheben!
Bei gleichlautender Satzung besteht auf Nachfrage bei anderen Kommunen im Allgäu für Ausländer, wenn diese sich mit Erstwohnsitz anmelden keine Pflicht zur Zweitwohnungssteuer.
Das Landratsamt ist anderer Meinung ?

Wer gibt hier mal einen Kommentar ?

Zweitwohnungssteuer trotz Erstwohnsitz

Alfred @, Samstag, 25.01.2014 (vor 4002 Tagen) @ Rebell

Wer gibt hier mal einen Kommentar ?

Wer wohl?

rau ist nicht mit Erstwohnsitz gemeldet, sondern mit alleiniger Wohnung registriert – so das Melderecht, das auch im Allgäu gelten sollte. Im Sinne der AO ist der alleinige Wohnsitz in Deutschland. Warum der Ehemann nicht registriert ist, bleibt unverständlich.

Der „überwiegende Aufenthalt“ ist ein Begriff, der nur greift, wenn ein Einwohner mehrere Wohnungen hat. Vmtl. geht die Kommune davon, dass der überwiegende Aufenthalt im Ausland ein ausreichendes Kriterium ist. Das trifft aber nicht zu.

So wie hier geschildert, ist davon auszugehen, dass es an einer Hauptwohnung „in einem anderen Gebäude“ im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung fehlt und damit die Steuerpflicht nicht entstanden ist. Man kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, das Wohnmobil sei melderechtlich als Hauptwohnung anzusehen, denn das würde nur gelten, wenn das Wohnmobil (im Inland) nicht oder nur gelegentlich fortbewegt würde. Ein Wohnmobil ist keine Wohnung und auf keinen Fall ein Gebäude. Allenfalls wäre noch interessant, ob es sich immer um das gleiche Wohnmobil (z.B. Eigentum) oder um verschiedene (gemietete) Wohnmobile handelt.

Zweitwohnungssteuer trotz Erstwohnsitz

Rebell @, Samstag, 25.01.2014 (vor 4002 Tagen) @ Alfred

Da der Sachbearbeiter von der Gemeinde scheinbar a bisserl überfordert zu sein schein, hat er Hilfe aus dem bayerischen Innenministerium eingeholt.
Ob nun dieser "Oberregierungsrat = Sachbearbeiter den Durchblick hat? das kann man nach Lage der Dinge auf alle Fälle bezweifeln
Hier die kpl. Ausführung:Gegenstand der Zweitwohnungsteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung

im Steuergebiet der steuererhebenden Gemeinde. Während das Meldegesetz
auf die Nutzung einer Wohnung abstellt, kommt es hierauf bei der
Erhebung der Zweitwohnungsteuer zunächst nicht an. Der Begriff der
Zweitwohnung ist in der Regel weiter als der Begriff der Nebenwohnung.
Es steht dem Satzungsgeber, also der Gemeinde, frei, entweder für die
Zweitwohnung auf das Melderecht zu verweisen oder den Wohnungsbegriff
selbst zu bestimmen.

Die Gemeinde xxxxx hat den Begriff der Zweitwohnung in § 2 Satz 1
ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 25.11.2004 als jede Wohnung in der> Gemeinde xxxx, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre
Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer
Familienangehörigen innehat, definiert. Nach der Rechtsprechung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Satzung damit ihrem
Wortlaut nach auch Hauptwohnungen im Ausland (BayVGH, Beschl. v.
17.01.2007, Az. 4 CS 06.2126 – juris Rn. 9). Das entspreche dem
Charakter der Zweitwohnungsteuer als örtlicher Aufwandsteuer im Sinne
von Art. 105 Abs. 2a GG und halte sich im Rahmen des den Gemeinden durch.> Art. 3 KAG eröffneten Kompetenzrahmens bei der Ausgestaltung des
Steuergegenstandes (so auch VGH BW, U.v, 19.2.1998 - 2 S 27/96, juris,
zum baden-württembergischen Landesrecht). Denn die Zweitwohnungsteuer
knüpfe an den Konsum für den persönlichen Lebensbedarf an, der im
Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung
typischerweise zum Ausdruck komme. Steuergegenstand sei mithin alleine
die Zweitwohnung und der für sie betriebene Aufwand. Ob sich die
Hauptwohnung im In- oder Ausland befinde, sei dafür unerheblich.

Nachdem es sich bei Ihrer Wohnung in xxxxx nicht zuletzt aufgrund der

vorgelegten Nachweise unzweifelhaft um eine Zweitwohnung handelt, wurden Sie zu Recht von der Gemeinde xxxxx zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Ich möchte aber auf den von Ihnen angemahnten einheitlichen Vollzug der Zweitwohnungsteuersatzungen im Landkreis Ostallgäu eingehen. Die > Rechtslage ist bayernweit einheitlich: Nach Art. 3 Abs. 1 > Kommunalabgabengesetz (KAG BY) können Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Damit entscheiden die Gemeinden selbst, ob sie eine Zweitwohnungsteuer erheben wollen oder nicht. Hat eine Gemeinde jedoch eine Zweitwohnungsteuersatzung erlassen, ist sie verpflichtet, die Steuer zu erheben, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Ob dies in den von Ihnen angeführten Gemeinden der Fall ist, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Wir werden deshalb das Landratsamt Ostallgäu als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bitten, dies zu überprüfen.

Wer glaubt wird selig denn die Kommunalausicht hat trotz Hinweisen versagt und die Vollzugsdefizite werden i ganzen Alpennordrand nicht nachgegangen- ja es ist einfach "Befangenheit" und der Gemeinde überlassen wen diese davon befreit bzw.gar nicht ermittelt. Das wären nämlich Einheimische die es treffen würde.

Es sind in dieser Region ca 2000 Fälle - Schutzschild = Steuergeheimnis! Was bei Ulli Höneß doch nicht der Fall gewesen ist!!!

Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung

Alfred @, Samstag, 25.01.2014 (vor 4002 Tagen) @ Rebell

Dieser Oberregierungsrat wird bestimmt bald Regierungsdirektor, denn ihn zeichnen hervorragende Eigenschaften aus. Anmerkung am Rande: Ein Sachbearbeiter ist nur sehr selten Oberregierungsrat.
Schwer zu sagen, was Unwissenheit und was Ignoranz ist. Kann man hier natürlich nur kurz kommentieren.

1. Der Unfug beginnt mit dem Satz:

Der Begriff der Zweitwohnung ist in der Regel weiter als der Begriff der Nebenwohnung.

Der findet sich in manchen „Erläuterung zur ZWSt-“, möglicherweise auch in gerichtlichen Entscheidungen und ist blanker Unsinn. Freilich kommt es bei der Erhebung einer ZWSt nicht auf die Nutzung der ZW an, entscheidend ist allein das Innehaben einer Zweitwohnung. Und „Innehabung“ dürfte wohl enger zu verstehen sein als „Nutzung“ oder Nutzungsmöglichkeit“ – ob das allerdings dem bayer. Innenminister bekannt ist, kann ich nicht beurteilen.

2. Geht weiter mit

Es steht dem Satzungsgeber ...frei, entweder für die Zweitwohnung auf das Melderecht zu verweisen oder den Wohnungsbegriff selbst zu bestimmen.

Da fragt man sich allen Ernstes: Was will der Mann uns sagen, was hinsichtlich des konkreten Falls weiterhilft? Was ist denn dann die „Hauptwohnung in einem anderen Gebäude“. Nach der Rechtsprechung des bayer. VGH handelt es sich bei „Hauptwohnung“ um einen spezifisch melderechtlichen Begriff. Was kann die Zweitwohnung dann anderes sein als eine Nebenwohnung?

3. Eine weitere Fehleinschätzung ist der Satz:

Denn die Zweitwohnungsteuer knüpfe an den Konsum für den persönlichen Lebensbedarf an, der im Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung typischerweise zum Ausdruck komme.

Die bayer. Satzungen knüpfen eben nicht an diesen „Konsum“ (wie konsumiert man eigentlich eine Wohnung?). Wie will denn jemand eine weitere Wohnung innehaben, wenn er nur eine einzige Wohnung innehat. Dass es nach höchstrichterlichen Entscheidungen zulässig sein soll, auch die Innehabung einer einzigen Wohnung zu besteuern, ändert daran nichts.

4. Hübsch auch der Satz:

Ob sich die Hauptwohnung im In- oder Ausland befinde, sei ... unerheblich.

Wenn es sich nach der Rechtsprechung des bayer. VGH es sich bei „Hauptwohnung“ um einen spezifisch melderechtlichen Begriff handelt. Wie kann sich dann die melderechtliche Hauptwohnung im Ausland befinden?

5. Unwiderlegbar der Satz:

Nachdem es sich bei Ihrer ... unzweifelhaft um eine Zweitwohnung handelt, wurden Sie zu Recht ... zur Zweitwohnungsteuer herangezogen.

Wie will man den Satz widerlegen, wenn aus der Satzung nicht hervorgehen soll, dass Voraussetzung für die Existenz einer Zweitwohnung das Vorhandensein einer Hauptwohnung (ein spezifisch melderechtlicher Begriff) ist.

6. Über die Behauptung

Die Rechtslage ist bayernweit einheitlich.

lachen nicht mal mehr die Hühner. Da die Rechtslage eben nicht bayernweit einheitlich ist, kann es folglich auch keine Überprüfung einer bayernweit einheitlichen ZWSt-Erheung geben.

7. Was mir allerdings Sorgen macht, ist die feste Überzeugung, dass es sich bei der Wohnung nicht zuletzt aufgrund der vorgelegten Nachweise unzweifelhaft um eine Zweitwohnung handeln soll. Welche Nachweise wurden da denn vorgelegt?

Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung

Kommunalfreund @, Mittwoch, 29.01.2014 (vor 3998 Tagen) @ Alfred

6. Über die Behauptung

Die Rechtslage ist bayernweit einheitlich.

lachen nicht mal mehr die Hühner. Da die Rechtslage eben nicht bayernweit einheitlich ist, kann es folglich auch keine Überprüfung einer bayernweit einheitlichen ZWSt-Erheung geben.

Was gibt es da zu lachen?
In Bayern muss diese Steuer erhoben werden, denn es besteht kein Zusammenhang mit dem Melderecht!
Es bedarf auch keiner Hauptwohnung, es genügt schon nur wenige Monate so eine Wohnung auf bayerischem Grund und Boden zu nutzen, dann ist es eben eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuer. Es muss ja nich gleich ein ganzes Haus sein, es genügt schon ein Wohnwagen welcher über längeren Zeitraum auf dem gleichen Platz steht.

Wenn die Gemeinden es schon nicht gerne sehen, wie reiche Bürger sich nur gelegentlich zur Erholung einnisten, dann hilft nur noch die Besteuerung. Nach meinem Ermessen, da liegt Oberregierungsrat vollkommen richtig, müssen diese Einmischlinge noch viel stärker besteuert werden. Ein Blick nach Baden- Baden dort erhebt man von 600 solchen Nebenwonsitzen 1 500 000 €, während man im Allgäu von der dreifachen Anzahl (1700Ferienwohnungen) nur € 780 000 erhebt.
Ich empfehle dem bayerischen Innenministerium oder dem Finanzminister Söder keine Schlüsselzuweisungen mehr anerkennen, solange diese Gemeinden keine ertragreichere Zweitwohnungssteuer erheben. In Hessen wird man diesen Weg wohl mit der neuen intelligenten Regierung diese
Bedingungen demnächst verkünden. Hoffentlich entdeckt das auch Bayern und sorgt für mehr Überwachung dieser bayerischen Gemeinden. Eigentlich müssten die Gemeinden auf ihre zustehende kommunale Selbstverwaltung diese Einnahmequelle selbst erschließen, das wäre ohne zusätuzliches Personal möglich.
Die Sachbearbeiter für die Zweitwohnungssteuer sind inzwischen gut ausgebildet, die Erfassung ist abgeschlossen und die Überwachung mit der entsprechenden Software ist kinderleicht. Geld stinkt nicht egal wo es herkommt. Gerichte unterstützen das sollten die Kommunen nützen?

Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung

Alfred @, Mittwoch, 29.01.2014 (vor 3998 Tagen) @ Kommunalfreund

In Bayern muss diese Steuer erhoben werden, denn es besteht kein Zusammenhang mit dem Melderecht!

Bei so viel "Kenntnislosigkeit" lachen nicht mal mehr die Hühner.
Zitat aus einer ZWStS:

„Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist.“

Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung

Himbim13 @, Dienstag, 11.02.2014 (vor 3985 Tagen) @ Kommunalfreund

Soweit dieser Herr ein Kommunalpolitiker ist, kann man vielleicht nachvollziehen warum in Deutschland die Todesstrafe abgeschafft wurde. Hinzu kommt noch die jetzige Diskussion in Berlin über die Reformierung der Abgeordneten Diäten. Auf die Sonderstellung dieser Herren hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer muss ja nicht noch hingewiesen werden.
In Bayern ist demnächst Kommunalwahl und danach die Wahl zum Europaparlament. Es muss doch nicht erst zu ukrainischen Verhältnissen kommen, wenn uns dieser freiheitliche demokratische Rechtsstaat noch ein Wahlrecht zugesteht!
:-D

Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung

Himbim13 @, Dienstag, 11.02.2014 (vor 3985 Tagen) @ Kommunalfreund

mit meinen Beitrag ist der Kommunalfreund angesprochen.