Defizitäre Kommunen

Himbim13 @, Mittwoch, 26.02.2014 (vor 4316 Tagen)

Yvonne Winkler 25.02.2014, zu @ Rebell s.6.2.2014 ....vermutlich hat Lechbruck keinen defizitären Haushalt und ist auf diese Steuer nicht angewiesen?

Richtig. Das BVerfG hat ja auch nur festgestellt, das eine solche Steuer mit dem GG vereinbar ist. Und, da es keine Bundessteuer ist, alleine die Zuständigkeit bei den Ländern liegt, die in ihren kommunalen Abgabenordnungen den Kommunen die Erhebung einer solchen Steuer ermöglichen können. Nicht müssen!
Unterstellen wir, dass ein defizitärer Haushalt alleine die Berechtigung zur Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer (2.WsSt; 2.WhgSt) führt. Muss man da sich nicht Fragen, aus welchen Gründen ein Kommunalhaushalt defizitär ist und ein anderer nicht?

Hat eine defizitäre Lage einer Kommune etwas mit den gewählten Verantwortlichen zu tun?
Zum Beispiel erhöhte Abgaben für persönliche Feierlichkeiten (s.Obb.), Aufwendungen zur Schaffung persönlicher kommunaler Denkmäler, kommunale Fehlspekulationen? Oder was Anderes?
Für alles andere, Müllabfuhr, Friedhof, Straßenreinigung, Kanalgebühren, Stellplatz auf einem Campingplatz, Kino, Golfplatz usw. zahlt der von dieser Steuer Betroffene, wie der, der mit Hauptwohnung gemeldet ist, auch wenn die Nutzung nur geringfügig ist.
Werden denn aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Kosten solcher kommunalen Einrichtungen nicht nach Erstellungs- Unterhaltungs- und Abschreibungskosten ermittelt?
Wo ist denn da die Kommunalaufsicht, die solche fehlerhaften kommunalen Haushaltspläne korrigiert?
Für welche Kommune kann ich mich denn entscheiden, wenn jede behauptet, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehung bei ihr liegt und beide Kommunen diese Steuer erheben. Gut, bei Verheirateten ist die Sache geklärt. Warum hat ein Lediger nicht das gleiche Recht? Was ist das für ein freier Rechtsstaat, wo mir vorgeschrieben wird, wo ich meine Hauptwohnung zu nehmen habe?

Die Zweitwohnungssteuerzahler sind ja in im Gegensatz zu EG- ausländischen Mitbürgern, wohl gemerkt nur bei der Kommunalwahl des Bürgermeisters und der Ratsmitglieder ausgeschlossen und haben nicht die Möglichkeit sich zu vorgenannten Punkten politisch einzubringen.

Um so bedeutender sind deshalb die Wahlen der Bürgermeister am Hauptwohnsitz, der Partei, des Landrates und dem Kreistag.
In Bayern kann der Zweitwohnungsteuerzahler, sich an seinem Hauptwohnsitz, am 16.03.2014, bei denen bedanken, die sich als Bürgermeister, Stadt- bzw. Gemeinderat oder als Landrat bzw. Kreistagsabgeordnete/r für die Abschaffung dieser Unfugsteuer eingetreten sind. Ich weiß, dass dieses Ansinnen zur Zeit noch utopisch ist. Noch dazu, da viele der Betroffenen vor allem aber in den oberen Einkommensklassen die Höhe dieser Steuer als Peanuts ansehen.

Die neuerliche höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich des degressiven Steuerverlaufes bei den Zweitwohnungsteuertarifen könnte jedoch, hinreichend gewichtiger Sachgründe, ein Umdenken herbei führen, da wohl kaum anzunehmen ist, dass die unteren Einstufungen von den Kommunen gekürzt werden, sonder eher eine Anpassung in den oberen Einstufungen erfolgt.
Vielleicht ist das eine Chance, dass das Sprichwort,

Zitat: „Ein steter Tropfen höhlt den Stein!

sich bewahrheitet ;-)

Defizitäre Kommunen

Rebell @, Samstag, 01.03.2014 (vor 4313 Tagen) @ Himbim13

Die neuerliche höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich des degressiven Steuerverlaufes bei den Zweitwohnungsteuertarifen könnte jedoch, hinreichend gewichtiger Sachgründe, ein Umdenken herbei führen,[
/i]

Diese Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung, aber bitte nur für jene die auch bereit sind zu klagen.

Bei allen Meckerern hinter dem Kachelofen oder am Biertisch nützt auch dieses Urteil nicht viel.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Zeichen der Zeit erkannt, die Kommunen müssten sich auf Auseinandersetzungen einstellen, aber nur wenn die Betroffenen endlich erwachen und Klage erheben!

Leider gibt es noch viel zu viele welche die Zeichn nicht erkennen und nicht nutzen!

Das Umdenken muss von den Betroffenen kommen und nicht von den Kommunen !!

Defizitäre Kommunen

Himbim13 @, Montag, 03.03.2014 (vor 4311 Tagen) @ Rebell

In Bayern ist die Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnsitzsteuer) laut den Satzungen in der Regel eine Jahressteuer und muss spätestens bis zum 31.01.des laufenden Jahres gezahlt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass es in den anderen Bundesländer sich nicht anders oder aber ähnlich verhält. Es sei denn, die Steuerpflicht laut Bescheid beginnt entsprechend der Sachlage erst im Laufe des Jahres. Wenn man nunmehr bereits die Steuer entrichtet hat, hat man doch den Bescheid infolge der bisherigen Rechtslage anerkannt! Kann man nunmehr, der neuen Rechtslage zufolge, die bestehende Satzung/en anfechten und seine gezahlten Steuern zurück fordern?
Ist es möglich, dass mehrere Betroffene eine Sammelklage gegen die jeweilige Kommune führen können?
In diesen Rechtsstaat hat man es doch schon so eingerichtet, dass dem kleinen Mann, ob Rentner, ledigen Werktätigen oder Studenten eine solche Klage ggf. nur mit Rechtsanwälten in den höheren Instanzen möglich ist. Wer aus diesen betroffenen Personenkreis kann sich das leisten, wenn in den Aufsichtsbehörden Menschen wie ein Landrat in Miesbach oder eine Landesregierung sitzt, die zwar als Chefsache vor jeder Wahl eine Evaluation hinsichtlich dieser Steuer und den Betroffenen ankündigt, nach der Wahl aber in Vergessenheit (Nirwana) gerät. Bei der obenangeführten Möglichkeit einer Klage, kann eine Erinnerung durch ein gezieltes Wahlverhalten der Betroffenen nicht schaden.:-D

Defizitäre Kommunen

Rebell @, Samstag, 08.03.2014 (vor 4306 Tagen) @ Himbim13

In Bayern ist die Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnsitzsteuer) laut den Satzungen in der Regel eine Jahressteuer und muss spätestens bis zum 31.01.des laufenden Jahres gezahlt werden

lieber Himbim, es stimmt so nicht, dass alle in Bayern z. 31.1. die Steuer zu zahlen hätten, denn da kommt mal wieder das kommunale Selbstverwaltungsrecht in den Vordergrund
In manchen Kommunen wird jährlich neu aufgefordert und ein Termin gesetzt bis zu welchem Tag die Steuer fällig sei. So eine Aufforderung ist ein Verwaltungsakt und dabei ist es möglich einen Einspruch bzw. auch eine Klage zu erheben. Hier zu sei angemerkt, dass auch die 4- Wochenfrist zu beachten sei!
Wer natürlich schon freiwillig gezahlt hat, dem eröffnet sich erst im nächsten Jahr die Möglichkeit zu einem Einspruch bzw. Klage.

Es gibt allerdings auch zahlreiche Satzungen, welche keine Staffelung aufweisen, bei diesen Kommunen besteht auch keine angreifbare degressive Besteuerung. Diese Staffelungen dienen in erster Linie der Vereinfachung bei der Steuerfestsetzung. Wenn jedes Jahr die Jahreskaltmiete für den einzelnen ermittelt werden muss - dann hat diese Gemeinde wesentlich höhere Aufwendungen als bei der Staffelung.

Das Urteil ist sehr interessant und weist auch indirekt in eine Richtung, bzw. beweist wie erfreulich der Klageweg inzwischen neue Möglichkeiten eröffnet.
Die Karlruher Richter haben sich die Sache nicht leicht gemacht, haben allerings erkannt, dass diese "Aufwandsteuer" auch eine gewisse Willkürlichkeit darstellt. Die Willkürlichkeit besteht schon darin, dass die Ausstattung einer Zweitwohnung überhaupt nicht berücksichtigt wird bei dem Begriff "Aufwandsteuer". Ein Wohnung kann billigst eingerichtet sein oder auch mit größtem Luxus, da könnte man u.U. sogar einen Unterschied von 150 bis 200 % ansetzen- aber es bleibt bei der Willkürbesteuerung. Darauf ist noch kein Gericht eingegangen.
Das Glück der Kommunen besteht darin, dass die wenigsten Betroffenen bereit sind sich mit der Sache zu befassen und zahlen lieber, denn man will ja nicht sich zu jenen zählen lassen, die sich die Zweitwohnung nicht leisten können.

Defizitäre Kommunen

René ⌂ @, Sonntag, 11.05.2014 (vor 4242 Tagen) @ Himbim13

Du hast eine falsche Vorstellung, was alles auf kommunaler Ebene gestemmt wird. Die größten Ausgabeposten sind in der Regel Soziales, Allgemeinbildende Schulen, Jugendhilfe, Kindergärten, Unterhaltung der Infrastruktur.

Wenn kommunale Einrichtungen (z.B. eine Bibliothek, Jugendclub, Volkshochschulen) ausschließlich betriebswirtsachaftlich beurteilt werden, werden wir viele Einrichtungen künftig vermissen. Gerade hier ist die Politik gefragt, Schwerpunkte zu setzen.

Ferner sagt dir dieser Rechtsstaat nicht, wo du deine Hauptwohnung zu nehmen hast. Du hast innerhalb der EU freie Wahl. Der Rechtsstaat schreibt dir nur vor, wie du dich nach deiner Wahl eben zu melden hast.