Vortrefflichkeit des Anknüpfens an die melder. Registrierung

Alfred @, Freitag, 16.05.2014 (vor 4298 Tagen)

Wie bisher bekannt ist, haben 14 Bundestagsabgeordnete gegen das Meldegesetz verstoßen und dadurch zugleich auch einen Verstoß gegen das Berliner ZWStG produziert, da diese an das Melderecht anknüpft. Ob das alle sind oder noch welche dazukommen, sei mal dahingestellt.

Die Problematik des Anknüpfens an das Melderecht (in den meisten Fällen: an die melderechtliche Registrierung) sehen die meisten Gerichte nicht. So befand ein Spruchkörper:

„Die Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung begründet kei¬nen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn für eine solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Ver¬waltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur melderechtli¬chen Anmeldung (...) eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch in Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit der Erhe¬bung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet, ...
Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass durch die Anknüpfung an das Melderecht grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Beklagte Kenntnis von allen Steuerpflichti¬gen erlangt, die von außerhalb kommend im Stadtgebiet eine Neben- und damit eine Zweitwohnung beziehen. Dies folgt aus §..., wonach jeder, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzu¬melden hat.... Es kommt hinzu, dass die Verpflichtung zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Anmeldung durch den Meldepflichtigen sowie ... bußgeldbewehrt sind. Da mangels entgegenstehen¬der Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass die Meldepflichtigen ihrer Meldepflicht nachkommen, spricht vor diesem Hintergrund alles dafür, dass zumin¬dest im Regelfall der Beklagte hinreichend sichere Kenntnis von den melderechtlich angemeldeten Zweitwohnungsinhabern erlangt.
...
Gegen eine solche Annahme spricht zum einen, dass die fehlerhafte Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde und bis zum Beweis des Ge¬genteils von einem rechtstreuen Verhalten der Meldepflichtigen auszugehen ist. ...“

Ein anderer Spruchkörper stellte heraus:

„Die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht dient zudem der Vereinfachung der Verwaltung in einem Massenverfahren und der Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Melde- und Steuerbehörde. Dafür spricht außerdem, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist.“

Vortrefflichkeit des Anknüpfens an die melder. Registrierung

Himbim13 @, Freitag, 16.05.2014 (vor 4298 Tagen) @ Alfred

......14 Bundestagsabgeordnete gegen das Meldegesetz verstoßen und dadurch zugleich auch einen Verstoß gegen das Berliner ZWStG produziert, da diese an das Melderecht anknüpft. Ob das alle sind oder noch welche dazukommen, sei mal dahingestellt.

Wer in den Medien nunmehr die Entschuldigungen der Betroffenen liest, müsste sich doch die Frage stellen sind denn den gewählten Volksvertretern die simpelsten Gesetze, die jeder Staatsbürger zu beachten hat, nicht bekannt!

Muss man in diesem Forum noch das Fach „Staatsbürgerkunde“ einführen? Sollte nicht ein, in dass bürgerliche Leben entlassener Volksschüler, zumindest, die einfachsten staatsbürgerlichen Pflichten seines Daseins kennen. Nun, dass hier ggf. Lücken im Lehrstoff bestehen, mag möglich sein. Aber bei einem Volksvertreter? !

Das Meldegesetz gehört im einem Staat zu den Ordnungsgesetzen, die unabdingbar sind.
Infolge, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Staatsgebilde ist, dass auf den Zusammenschluss von Länder beruht und Letztre sich gewisse hoheitliche Aufgaben vorbehalten haben, andererseits in dem Gebilde des Zusammenschlusses eine gewisse Einheitlichkeit für alle Länder gegeben sein muss, bestimmt zunächst das Bundesmelderechtsrahmengesetz (BMRG) welche Fakten die Ländergesetze beinhalten müssen. Darüber hinaus gehende Rechtsvorschriften ist dem jeweiligen Bundesland vorbehalten.
Die einschlägigen Gesetze des Bundes und der Länder sind im Internet leicht nachlesbar.
Zu den Pflichtaufgaben nach dem MRG i.V.m. dem MeldeG des jeweiligen Bundeslandes, hat die zuständige Meldebehörde infolge der von den Meldpflichtigen erfolgten pflichtgemäßen Angaben wiederum andere Behörden zu unterrichten (Standesamt, Wahlamt, Steueramt u.s.w.) Infolge den vom Meldepflichtigen erfolgten fristgerechten Angaben, sieht das Gesetz vor, dass bei mehreren Wohnungen, die ein Meldepflichtiger, bei wahrheitsgemäßer Angabe angibt, eine von diesen Wohnungen die Hauptwohnung ist. Und hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Hauptwohnung dort ist, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehung des Meldepflichtigen ist. Und lässt es zu, dass die Behörde infolge der gegebenen Lebensumstände den Mittelpunkt bestimmen kann. Wobei die Kriterien des Mittelpunktes alleine an wirtschaftliche Interessen festgelegt ist und eben mit dem Finanzausgleich seitens des Bundes und der Länder seinen Ursprung findet.

Meiner Auffassung nach liegt hier die Crux. Denn hier sehe ich einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht eines mündigen Bürgers im einem freiheitlich, demokratischen Rechtsstaat. Auch deshalb, weil dieser Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Bürgers aus den zwei vergangenen diktatorischen Epochen der Unfreiheit übernommen wurde. Und weil dieses Recht der Behörde insbesondere nur einen Teil der Meldepflichtigen trifft. Aber auch weil die technischen Voraussetzungen sich gegenüber Früheren verändert haben.
Und wenn ein Abgeordneter der Bürger, ganz gleich auf welcher Leitersprosse er sich befindet (Kommune bis Bundestag) diese Zusammenhänge nicht kennt und zu der Verabschiedung solcher Gesetzte wie 2.WhgSt seinen Finger hebt, so sollte eine solche Person nicht länger diese Stellung begleiten dürfen.
Diese Steuer muss weg!!!!!

Vortrefflichkeit des Anknüpfens an die melder. Registrierung

Alfred @, Samstag, 17.05.2014 (vor 4298 Tagen) @ Himbim13

Sollte nicht ein, in dass bürgerliche Leben entlassener Volksschüler, zumindest, die einfachsten staatsbürgerlichen Pflichten seines Daseins kennen. Nun, dass hier ggf. Lücken im Lehrstoff bestehen, mag möglich sein. Aber bei einem Volksvertreter? !

Volksvertreter sind regelmäßig Bürger wie alle anderen auch. An dieser Feststellung ändert sich nichts, selbst wenn einige Volksvertreter das vielleicht anders sehen mögen bzw. nicht wahrhaben wollen.

Das Meldegesetz gehört im einem Staat zu den Ordnungsgesetzen, die unabdingbar sind.

Ordnungsgesetze mögen in einem Staat möglicherweise unabdingbar ein, das Melderecht ist es ganz bestimmt nicht.

Die einschlägigen Gesetze des Bundes und der Länder sind im Internet leicht nachlesbar.

Dann kann man such feststellen, dass ab Mai 2015 die Gesetzgebung im Meldewesen bundeseinheitlich geregelt ist. Das MRRG und die Meldegesetze der Länder haben dann ausgedient.

Und hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Hauptwohnung dort ist, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehung des Meldepflichtigen ist. Und lässt es zu, dass die Behörde infolge der gegebenen Lebensumstände den Mittelpunkt bestimmen kann.

Diese absurde Behauptung lässt sich weder aus dem MRRG noch den Meldegesetzen der Länder ableiten.