Hauptwohnsitz Bonn, Anmietung einer Wohnung für studierenden Sohn in Koblenz

DoloDingo, Mittwoch, 18.06.2014 (vor 4450 Tagen)

Hallo und guten Abend,

Ich bin zur Zeit mit einem Kommilitonen auf Wohnungssuche in Koblenz.
Nun haben wir eine Wohnung gefunden, jedoch hätte der Vermieter gerne das ein Elternteil mit im Mietvertrag steht. Da meine Eltern aus finanziellen Gründen nicht relevant dafür sind, hat die Mutter meines Kommilitonen sich freundlicherweise dazu bereit erklärt.
Hier in Bonn ist sie Eigentümerin eines Einfamilienhauses und hat jetzt die Sorge geäußert, dass es sein könnte, dass sie eine Zweitwohnsitzsteuer bezahlen müsste wenn sie die Wohnung in Koblenz anmietet.

Bin aus dem Bonner Gesetzestext auch alles andere als schlau geworden... Jetzt frage ich mich, ob sie Die Wohnung nicht vollständig an uns untervermieten könnte. Damit wäre dann ja klar, dass sie die Wohnung nicht bewohnt.

Kann mir da jemand was zu sagen?

Viele Grüße!

Hauptwohnsitz Bonn, Anmietung einer Wohnung für studierenden Sohn in Koblenz

Alfred @, Mittwoch, 18.06.2014 (vor 4450 Tagen) @ DoloDingo

ZWSt zahlt in Koblenz derjenige, der eine Nebenwohnung innehat. Das Anmieten einer Wohnung bleibt da folgenlos.

Hauptwohnsitz Bonn, Anmietung einer Wohnung für studierenden Sohn in Koblenz

DoloDingo, Mittwoch, 18.06.2014 (vor 4450 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Jedoch versteh ich sie nicht ganz ;-)
Was genau meinst du mit "Inne hat"?

Und was genau bedeutet das jetzt in unserem Fall?
Könntest du das ganze vielleicht etwas umfangreicher ausführen?

Eine weitere Frage hätte ich auch noch: Ist das ZWS Gesetz von Bonn oder von Koblenz für uns relevant, wenn der Hauptwohnsitz in Bonn liegt?

Hauptwohnsitz Bonn, Anmietung einer Wohnung für studierenden Sohn in Koblenz

Alfred @, Mittwoch, 18.06.2014 (vor 4450 Tagen) @ DoloDingo

Mit „Hauptwohnsitz in BONN“ kann ich nichts anfangen. Maßgeblich ist die melderechtliche Registrierung – entweder mit alleiniger Wohnung oder Haupt- und Nebenwohnung. Zu Haupt- und Nebenwohnung hier auf der Startseite im Menü unter „Hauptwohnung“ nachlesen. Dann ggf. noch Mal fragen.
Inhaber einer Wohnung ist üblicherweise der Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte, der die Wohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf nutzt oder vorhält. Maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Wohnung – die kann der Eigentümer/Mieter usw. auch einem Dritten überlassen, der dadurch zum Inhaber wird.
Wenn ihr mit Nebenwohnung in Koblenz registriert seid, wird die Stadt von Euch die ZWS verlangen.

Hauptwohnsitz Bonn, Anmietung einer Wohnung für studierenden Sohn in Koblenz

René ⌂ @, Mittwoch, 25.06.2014 (vor 4443 Tagen) @ DoloDingo

Jedoch versteh ich sie nicht ganz ;-)
Was genau meinst du mit "Inne hat"?

Im Melderecht ist gereglt, dass der sich zu melden hat, der eine Wohnung "bezieht" (und fortan "inne hat", bis er auszieht). Da die Mutter in dem Falle die Wohnung nicht bezieht, muss sie sich auch nicht melden.

Natürlich wird es Nachfragen geben - und im Zweifel muss die Kommune oder auch ein Gericht überzeugt werden, dass wenn die Mutter im Mietvertrag steht, diese nicht selbst nutzt. Über die Form dieser Verträge kann man geteilter Meinung sein. Dem Vermieter geht es in erster Linie um Sicherheit. Auch wenn das Gesetz eine Kaution vorsieht, wollen Vermieter gerne mehr - aber dafür gibt es im Zweifel das Instrument "Bürgschaft".

Zur Idee des Untermietvertrages: Ich weiß es nicht. Ihr steht ja ohnehin im Vertrag. Wenn es die Kommune gerne sehen will - schadet im Zweifel nicht.

Eine weitere Frage hätte ich auch noch: Ist das ZWS Gesetz von Bonn oder von Koblenz für uns relevant, wenn der Hauptwohnsitz in Bonn liegt?

Mal von den Stadtstaaten abgesehen, ist die ZWS in Satzungen geregelt, die die Kommunen erlassen. Maßgeblich ist der Ort, an dem sich die Nebenwohnung befindet. Aus Sicht deiner Mutter wäre die Streitfrage Koblenz. Ihr habt ja keine Zweitwohnung, oder?

Hauptwohnsitz Bonn, Anmietung einer Wohnung für studierenden Sohn in Koblenz

Alfred @, Mittwoch, 25.06.2014 (vor 4443 Tagen) @ René

... der eine Wohnung "bezieht" (und fortan "inne hat", bis er auszieht).

Das mag man im Melderecht so ausdrücken. Im Zweitwohnungsteuerrecht (und darum geht es hier) ist es irreführend. Innehaben schließt hier die Verfügungsbefugnis ein.

Besser wäre:

> ... der eine Wohnung "bezieht" (und fortan "zum Wohnen oder Schlafen nutzt", bis er auszieht).