Hohe Einnahmen trotz ungültiger Zwst-Satzungen ?trotz Vermietungsverbot?

Rebell @, Dienstag, 12.08.2014 (vor 3803 Tagen)

Zweitwohnungssteuersatzungen rechtswidrig, in vielen Satzungen ist nur über einen Vertrag mit einer Vermietungs- Agentur eine Zweitwohnungssteuerermäßigung möglich wenn aus dem Vertrag eindeutig erkennbar die Eigennutzungsbeschränkung festgelegt ist. auch bei ausgeschlossener Eigennutzungsmöglichkeit muss ein Vertrag der Kommune den Beweis erbringen damit einer Befreiung überhaupt akzeptiert wird.
Im Grunde ist eine derartige Wohnung keine Zweitwohnung, sondern es handelt sich doch eindeutig um eine Kapitalanlage, welche trotzdem nicht an ständig sich wechselnde Gäste in unzulässiger Weise vermietet wird
Vom Verein Freunde für Ferien in Bayern e.V. Sitz Oberstdorf wurde schon seit Monaten auf die widerrechtlichen Zweitwohnungssteuersatzungen hingewiesen, denn mit dieser Art von Verträgen mit Agenturen wird somit eine Zweitwohnung vielfach zur Ferienwohnung zweckentfremdet. Nachweislich ist die Vermietung von Ferienwohnungen in Wohngebieten (gem. Bau-NVO = Bundesgesetz) unzulässig.
http://www.erfolg-mit-ferienwohnungen.de/rechtliches/wann-darf-ich-eine-wohnung-als-fer...
http://www.spiegel.tv/filme/vermietungsverbot-ferienwohnungen-rerik/
http://www.shz.de/schleswig-holstein/panorama/ferienwohnungen-in-sh-droht-die-schliessu...
Folgedessen sind all diese Satzungen zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zumindest dort wo sich die Zweitwohnungen in einem Wohngebiet befinden rechtswidrig.
Mit einer rechtswidrigen Satzung ist wohl keine Kommune zur Veranlagung einer Zweitwohnungssteuer berechtigt.
Schließlich erhebt sich nun die Frage: Ist die größte Anzahl der Zweitwohnungsbesitzer so schlecht informiert und zahlt ohne Widerspruch?
Oder – so wie es Herr Bürgermeister Josef Lechner mit großer Freude bekundet mit folgenden Worten: Gerade auch die von der Zweitwohnungssteuer betroffenen Personen erkennen dieses sehr wohl an. Seit Einführung der Zweitwohnungssteuer erfahren wir diesbezüglich großes Verständnis von Seiten der Steuerpflichtigen.
Darauf wurde von der Vereinsvorstandschaft die Frage gestellt: Weshalb man denn in Fischbachau trotzdem auf mögliche Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuermöglichkeit mit nur Steuereinnahmen von € 100 000.- zufrieden ist, obwohl gesetzlich Einnahmen in Höhe von mindestens 300 000.-€ zulässig und statthaft sein würde, bei gleichem Verwaltungsaufwand?

Hohe Einnahmen trotz ungültiger Zwst-Satzungen ?trotz Vermietungsverbot?

René ⌂ @, Donnerstag, 14.08.2014 (vor 3801 Tagen) @ Rebell

Du bemängelst vermutlich Orte wie Prien, die folgende Regelung in ihrer Satzung haben:

(3) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt beträgt die Steuerschuld bei einer tatsächlichen Verfügbarkeit im Veranlagungszeitraum von
a) bis zu zwei Wochen 25 v. H.
b) bis zu einem Monat 50 v. H.
c) bis zu zwei Monaten 75 v. H.
der Sätze nach Abs. (1).

Ehrlich gesagt wirkt diese Regelung auf mich auch befremdlich, da sie in die Vertragshoheit eingreift. Der entscheidende Frage ist die Verfügbarkeit der Wohnung für den Eigentümer. Selbstvermieter sollten nicht schlechter dastehen als über Agenturen. Allerdings kann ich nachvollziehen, dass Kommunen solche Verträge lieber haben, weil einfacher kontrollierbar. Wie willst du sonst nachweisen, dass du keine Verfügung hattest? Und selbst wenn du die Übernachtungsgäste belegst (ggf. in Verbindung mit Kurtaxe): was passiert, wenn die Ferienwohnung zeitweise nicht nachgefragt wurde? Und es wird wohl kaum eine Ferienwohnung geben, die übers Jahr gesehen zu 100% (oder mehr als 80%) ausgelastet ist. Aber vielleicht habt ihr hier bessere Ideen, diese Vermietung nachzuweisen.

Nach meinem Rechtsempfinden würde es ausreichen, auf den fettgedruckten Passus zu verzichten. Und ob diese Satzung rechtlich bestand hat, müssen wohl Gerichte noch entscheiden...

Ich verstehe allerdings nicht, warum diese Satzungsregelung in Wohngebieten anders zu bewerten sei. In reinen Wohngebieten, also da wo Ferienwohnungen unzulässig sind, macht es keinen Unterschied, ob du keinen Vertrag mit einer Vermietungsagentur hast oder einfach so nicht vermietest.

Hohe Einnahmen trotz ungültiger Zwst-Satzungen ?trotz Vermietungsverbot?

Alfred @, Donnerstag, 14.08.2014 (vor 3801 Tagen) @ René

Du bemängelst vermutlich Orte wie Prien, die folgende Regelung in ihrer Satzung haben:

(3) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt beträgt die Steuerschuld bei einer tatsächlichen Verfügbarkeit im Veranlagungszeitraum von
a) bis zu zwei Wochen 25 v. H.
b) bis zu einem Monat 50 v. H.
c) bis zu zwei Monaten 75 v. H.
der Sätze nach Abs. (1).

Ehrlich gesagt wirkt diese Regelung auf mich auch befremdlich, ...

Das hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach (Frage der Mischnutzung). Befremdlich hin oder her, diese Regelung entspricht der Rechtsprechung. Das fehlende Komma dürfte rechtlich nicht erheblich sein.

Hohe Einnahmen trotz ungültiger Zwst-Satzungen ?trotz Vermietungsverbot?

Rebell @, Freitag, 15.08.2014 (vor 3801 Tagen) @ Alfred

Das hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach (Frage der Mischnutzung). Befremdlich hin oder her, diese Regelung entspricht der Rechtsprechung. Das fehlende Komma dürfte rechtlich nicht erheblich sein.

Wenn Du lieber Alfred mal wieder Recht haben möchtest, dann sei doch bitte so nett nenne hier mal eine derartige VG- Entscheidung, wo exakt darauf eingegangfen wird, dass eine Vermietung von Ferienwohnungen in Wohngebieten als vollkommen zulässig sei.!

Diese Diskrepanz haben nämlich alle bayerischen Kommunen bei der Ausarbeitung der Satzungen nicht beachtet. Die Urheberin oder Mutter dieser bayerischen Satzungen nennt sich nämlich Frau Dr. Juliane Thimet ist zuständig beim bayerischen Gemeindetag für Kommunalwesen.

Fakt ist auch: die Touristiker in allen bayerischen Fremdenverkehrsorten wollten doch damit erreichen, dass diese Zweitwohnungen die Aufnahmekapazitäten für Gäste einfach erweitert würden, und dieses ohne zusätzliche Investitionen.Hinzu kommt noch, so die gemachte Aussage einer Touristik - Direktorin: "Die Besitzer von Zweitwohnungen haben ihre Wohnungen oft viel besser ausgestattet und im Schuß als manche Einheimischen, die möchten oft die letzten "Löcher" auch noch sehr teuer vermieten.
Es gibt genügend nachweisbare Zweitwohnungsbesitzer, welche über die Anmeldungen zur Kurtaxe für die jeweils wechselnden Gäste, an über 200 Tagen eine Vermietung vornehmen, diese bekommen keinen Steuernachlass weil sie es nicht einsehen aauch noch 25 % der Vermietungsgentur ohne Gegenleistung abzutreten. Während ein ZWB mit einem Vertrag der eine Begrenzung auf 2 Wochen als Eigennutzung vorweist, die tatsächliche Vermietungszeit nur 80 Tage beträgt der bekommt den Steuernachlaß!

Lasst uns doch nun zusätzlich gespannt sein was noch folgen wird, wenn die Baunutzungsverordnung bundeseinheitlich mit Nachdruck auf Vollzug verfolgt wird??
Das Ding mit der Rechtswidrigen Satzung, dass über derartige Verträge eine Zweitwohnung zu einer Ferienwohnung Zweckentfremdet wird ist vergleichbar wie das Verbot auf der Autobahn auf die Gegenrichtung zu fahren, das ist nicht mal der Polizei erlaubt- aber eventuell Alfred!!

Hohe Einnahmen trotz ungültiger Zwst-Satzungen ?trotz Vermietungsverbot?

Alfred @, Freitag, 15.08.2014 (vor 3801 Tagen) @ Rebell

Lieber Rebell, warum sollte ich
a) nett sein und
b) eine richterliche Entscheidung nennen,
dass eine Vermietung von Wohnungen als Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten zulässig sei, wenn ich das nie behauptet habe?

Hohe Einnahmen trotz ungültiger Zwst-Satzungen ?trotz Vermietungsverbot?

Rebell @, Freitag, 15.08.2014 (vor 3800 Tagen) @ Alfred

Das hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach (Frage der Mischnutzung). Befremdlich hin oder her, diese Regelung entspricht der Rechtsprechung. Das fehlende Komma dürfte rechtlich nicht erheblich sein.

Sorry- ist denn das was Du hiermit zum Ausdruck bringen willst mit der Mischnutzung und dem was zu diesem Thema auch Rene zur Diskussion gestellt hat ist etwas Anderes ?

Kann es denn sein, dass Du was ganz anderes damit sagen möchtest?

Im Grunde geht es doch darum, dass Satzungen Dinge erlauben bzw. zur Bedingung machen welche im Grunde unzulässig sind!
Kannst wenigstens dem zustimmen?
Entweder gibt es Gesetze wie die Bauordnung und BauNVO - das sind nämlich Bundesgesetzgebungsverfahren und seit 1962 nicht von ungefähr in Kraft gesetzt worden - eigentlich um Ordnung zu schaffen für Kommunen und Städte.

Wildwuchs auf kleinen Dörfern sind im Grund noch lange nicht untersagt, aber auch dort gibts manchmal bei 'Genehmigungsverfahren ganz enorme Probleme, wenn kein Bebauungsplan ausgewiesen ist. Schließlich kosten solche Verfahren für die Festlegung eines Bebauungsplanes enorm viel Aufwand und Geld.
Es ist kaum vorstellbar, dass man bundesweit nun wegen ein paar Tourismuskommunen eine generelle Änderung auf den Weg bringen möchte oder sollte- welche den Wildwuchs - der nun über viele Jahre geduldet und nicht geahndet worden ist-zum Vorteil für diese kleine Gruppe generell ändert?
Man stelle sich nun vor, sämtliche Wohngebiete werden nicht mehr geschützt vor der Nutzung durch ständig wechselnde Gäste- was das dann bedeuten würde? Auch generell unerwünschte Geschäftsfelder müssten dann
ausgeschlossen werden! Damit wäre wieder RRegelungswut und Bürokratie hoch 3 erforderlich.
Da möchte ich gerne wissen und erfahren wie sich die Mehrheit deutscher Städte und Kommunen dazu für eine Zustimmung signalisieren.

Es gibt doch kein Bundesgesetz zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer, das ist lediglich freiwillige eigenartige Sache der Kommunalverwaltungen und diese glaubten bisher grenzenlos und willkürlich mit der Sache hantiern zu können, lediglich Einnahmen zu generieren und das ohen Gegenleistung - den Rest sollten Gerichte richten!

In diese Falle mit der Ignorierung der BauNVO sind diese nun selbst hineingeschlittert, nur hat es bisher niemand gemerkt und darauf aufmerksam gemacht.
Wie einfach hätten es denn gerade diese Kommunen mit den vielen Zweitwohnungen in der Hand gehabt, wenn bei Ausweisung eines Bebauungsplanes nur Erstwohnsitzbürger als Bauherrn und Nutzer mit Eigennutzung ohne jegliche Vermietung festgelegt worden wären?

So wie der Zustand nun ist- beklagt man sich über die "Reichen" welche den Einheimischen quasi die Lebensgrundlagen = Immobilienerwerb im eigenen Ort sich wegen "Armut" nicht leisten kannn - die bösen Fremden machten sich dadurch unbeliebt, weil diese sich bemühten die Wirtschaft auch in diesen Touristikorten zum Wachstum zu verhelfen und dadurch die Einheimischen nur in Nöte brachten, wie z. B. auf der Insel Sylt die Einheimischen gezwungen seien auzuwandern, nur weil die bösen nicht erwünschten Fremden alles kaufen und bezahlen können.

Dass allerdings viele Bürger vor Ort einmal die großen Nutznießer waren, das wird unter den Teppich gekehrt und genau dieser Personenkreis sitzt doch in allen Kommunalparlamenten - ist das eine Zufall?

"

Hohe Einnahmen trotz ungültiger Zwst-Satzungen ?trotz Vermietungsverbot?

Alfred @, Freitag, 15.08.2014 (vor 3800 Tagen) @ Rebell

Die von René zitierte und als befremdlich eingestufte Regelung, auf die sich mein Kommentar ersichtlich bezieht, hat mit der Baunutzungsverordnung/dem Baurecht nichts zu tun. Der von mir gewählte Begriff der Mischnutzung bezieht sich auf diese zweitwohnungsteuerrechtliche Regelung, s. z.B. BVerwG Urteil vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04.

Was das Baurecht angeht: Wenn die Vermietung von Wohnungen an Feriengäste in reinen Wohngebieten verboten ist, dann ist das so und ggf. durchzusetzen. Aber dieses Thema hat mit der Zweitwohnungsteuer nur am Rande zu tun.