Zweitwohnungssteuer, trotz berufsbedingter WG

qantas400, Mittwoch, 24.12.2014 (vor 3622 Tagen)

Hallo,
ich bin Lokführer und habe berufsbedingt in Nürnberg eine WG-Wohnung.
Schon seit 2005, aber jetzt erst habe ich Ärger mit der Stadt.
Irgendwoher haben sie unseren Mietvertrag bekommen und nun soll ich von 2006 bis 2014 Zweitwohnungssteuern nachzahlen.
Bedauerlicherweise habe ich in dem Formular angegeben, dass ich nur 11 Tage im Monat in Nürnberg bin. Wonach geht das eigentlich? Nach den Tagen, die ich dort bin? Gibt es dafür auch Einkommensgrenzen für die Zahlung?

Wenn sich jemand auskennt, bitte helft mir.

Zweitwohnungssteuer, trotz berufsbedingter WG

Rebell @, Donnerstag, 25.12.2014 (vor 3621 Tagen) @ qantas400

Schon seit 2005, aber jetzt erst habe ich Ärger mit der Stadt.
Irgendwoher haben sie unseren Mietvertrag bekommen und nun soll ich von 2006 bis 2014 Zweitwohnungssteuern nachzahlen.

Hallo, verlangen kann die Stadt zwar viel, aber rückwirkend bis 2005 das geht mal schon doch nicht, denn nur 4 Jahre rückwirkend sind zulässig, d.h. maximal ist eine Forderung f die Jahre 2010/2011/2012/2013 eigentlich möglich plus zusätzlich das Jahr 2014. Das würde allerdings schon mal eine beträchtliche Summe zusammenkommen für 5 Jahre.
Es braucht sich niemand wundern, zuverlässige Stadtverwaltungen gibt es überall, da wird geschnüffelt, denn wenn es ums Geld geht darf auch wegen Vollzugsdefizit es keine Ausnahmen geben- denn bei nachgewiesenem Vollzugsdefizit ist die Satzung insgesamt von einem Gericht als unwirksam zu erklären- aber da bedarf es erst mal einen Hinweis und Beweis und das ist nicht so genz einfach möglich- Steuergeheimnis ist der Schutzbunker!

Bedauerlicherweise habe ich in dem Formular angegeben, dass ich nur 11 Tage im Monat in Nürnberg bin. Wonach geht das eigentlich? Nach den Tagen, die ich dort bin?

ES ist kein Geheimnis - der Ehrliche ist und bleibt der Dumme! Großkonzernen wie IKEA und noch viele andere zahlen bei Millarden Umsätzen und Gewinnen über Lüxemburg weniger Steuern als ein Lohnsteuerzahler. und das ist legal und den großen Politikern der gesamten EU sogar auch noch bekannt.

Gibt es dafür auch Einkommensgrenzen für die Zahlung?

Ja da hast in Bayern im Seehofer- Land das das Tor zum Paradies bezeichnet wird, etwas Glück. Denn seit dem 1.1.2009 gibt es die Geringverdienerregelung- welche allerdings in den wenigsten Satzungen steht, da haben mal wieder die mafiosen Kommunalverbände ihren Mitgliedern geraten diese nicht in den Satzungen aufzunehmen - amtliche Bekanntmachungen sind ausreichend.


Wenn sich jemand auskennt, bitte helft mir.

Hilf Dir selbst, dann hilft Dir auch Gott ist die einfachste Formel.

Mit ebenfalls mafiosen Tricksereien hat man im Juli 2008 beschlossen, dass Einkommen bei Alleinstehenden - dazu noch den Begriff "Summe der positiven Einkünft" eingefügt- Jahreseinkommen bis 25 000 € und bei verheirateten bis € 33 000 auf Antrag es möglich ist z.B. für das Jahr 2014 kannst in der Zeit v. 1.1.bis 31.1.2015 einen Antrag auf Rückerstattung beantragen mit dem Einkommensnachweis(Summe der positiven Einkünfte) aus dem Jahr 2013 stellen.

Neu ist > ab dem 1.1.2015 wird diese Freigrenze jeweils um € 4000 erhöht. Das bedeutet allerdings, dass diese erstmals greift bei einem Antrag für das Jahr 2016 in der Zeit vom 1.1.2017 bis 31.1.2017 mit dem Einkommen von 2015.
Ein Antrag nach dem 31.1. wird sofort zurückgewiesen - da gibt es zahlreiche Fälle, man diese Falle bewusst eingebaut.

es gibt auch Kommunen welche versuchen zu behaupten für die zurückliegenden Jahre hätte der Betroffene die Antragsfrist versäumt, obwohl erst ein Bescheid im Jahre 2014 ausgestellt worden ist!!

Hast Du eigentlich schon einen Steuerbescheid erhalten ?? Das wichtigste dabei ist die Einspruchsfrist nicht zu versäumen - in der Regel 4 Wochen nach Zustellung !!!!

Es ist auch ausschlaggebend ob Du verheiratet bist - denn bei verheirateten berufsbdingter Zweitwohnung bist von der Steuer so oder so befreit, das hättest auch beim der Ausfüllung der zugestellten Erklärung angeben müssen. Vermutlich nicht der Fall -aber die Sachbearbeiter sind oft mehr als schlitzohrig - es wird auch der Versuch unternommen bei Geringem Einkommen eine Ratenzahlung anzubieten, obwohl die Geringverdienerregelung gesetzlich verankert ist.

Diese Regelung wird oft nicht akzeptiert- da hat auch Nürnberg schon Erfahrungen gemacht!

Der Verein Freunde für Ferien e.V. ( erreichbar >fffbayern@gmx.net) sammelt all diese Fälle von Ungerechtigkeiten und hat inzwischen auch einen versierten Anwalt an der Seite, welcher gerne behilflich ist - zu Gebühren nach der Gebührenordnung. Da gibt es Anwälte die fordern Sondervereinbarungen, welche manchmal höher sind als die Steuern insgesamt gefordert werden.

Zweitwohnungssteuer, trotz berufsbedingter WG

Alfred @, Donnerstag, 25.12.2014 (vor 3621 Tagen) @ Rebell

... verheirateten berufsbdingter Zweitwohnung bist von der Steuer so oder so befreit, ...

Wie kommst Du auf die Idee, dass in Nürnberg bei Verheirateten die beruflich bedingten Zweitwohnungen von der Steuer befreit wären?

Zweitwohnungssteuer, trotz berufsbedingter WG

qantas400, Donnerstag, 25.12.2014 (vor 3621 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

danke für deine Antwort.

Nicht nur in Nürnberg - dazu gibt es ein Urteil des 1. Senats des Verfassungsgerichts. (Aktenzeichen 1 BvR 1232/00 und 2627/03)
Die Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer für verheiratete Berufspendler verstößt gegen Artikel 6, Abs. 1, des Grundgesetzes.

Gruß Jens

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Alfred @, Donnerstag, 25.12.2014 (vor 3621 Tagen) @ qantas400

Da war eigentlich Rebéll gefragt. Der Beschluss des BVerfG ist mir bekannt. Der bay VGH interpretiert das so,dass die Zweitwohnungen von verheirateten Werktätigen, Auszubildenden/Studenten sehr wohl zu besteuern sind.

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Schmunzel @, Freitag, 26.12.2014 (vor 3620 Tagen) @ Alfred

BVerfG steht sicher über bay VGH.

Unter welchem AZ lässt sich denn die Interpretation des bay VGH nachlesen?
Und haben das die Betroffenen (mit Blick auf das BVerfG) hingenommen?

Könnte mir da sehr gute Chancen vorstellen, für jene, die es betrifft.

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Alfred @, Samstag, 27.12.2014 (vor 3619 Tagen) @ Schmunzel

BVerfG steht sicher über bay VGH.

Wie bereits geschrieben: Der VGH bezieht sich ausdrücklich auf den Beschluss des BVerfG von 2005. Als Beispiele hier genannt: Bay VGH Beschlüsse vom 17.03.2009 - 4 CS 09.25 und vom 15. Oktober 2009 - ZB 09.521.

Und haben das die Betroffenen (mit Blick auf das BVerfG) hingenommen?

Soweit mir bekannt ist: Ja.

Könnte mir da sehr gute Chancen vorstellen, für jene, die es betrifft.

„Sehr guter Chancen"? Bei dem juristischen Rumgeeiere wohl eher nicht. Wäre aber interessant, wie das BVerfG die Nichtzulassung begründen würde – wenn überhaupt. Das selektive Betrachten des Melderechts könnte ja durchaus Methode sein.

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Schmunzel @, Sonntag, 28.12.2014 (vor 3618 Tagen) @ Alfred

Besten Dank für Ihren Link.
Das habe ich noch nicht gewusst.

Was wohl daran liegt, dass ich mein diesbezügliches Halbwissen auch nicht von irgendwoher hatte, sondern aus den sehr überzeugend vorgetragenen
Argumenten eines promovierten Rechtswissenschaftlers und zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Landtags MV für die CDU – Herrn Dr. Armin Jäger.

http://de.wikipedia.org/wiki/Armin_J%C3%A4ger_%28Politiker%29

ZITAT
Dr. jur. Armin Jäger (CDU) am 16. Dezember 2010 im Landtag MV
https://www.youtube.com/watch?v=JrbbxtaeZMA
„Das* gilt bereits schon für verheiratete Arbeitnehmer!
Der verheiratete Arbeitnehmer hat nämlich seinen ehelichen Wohnsitz und der ist - klar Gesetz - der Hauptwohnsitz!
Und das bedeutet ein verheirateter Arbeitnehmer, der zusammen mit seiner Familie irgendwo in diesem Lande oder sonstwo in dieser Republik wohnt und woanders berufsbedingt eine Nebenwohnung nimmt - der unterliegt eben gerade nicht der Zweitwohnungssteuer!

Wenn Sie daran interessiert sind schauen Sie mal über JURIS in die Rechtssprechung des BVG - finden Sie aus dem Jahr 2005 die entsprechende Bestimmung.
Seitdem wird das in dieser Republik so gehandhabt!
....
Es macht keinen Spaß für Jemanden, der als Familienvater mit seiner Familie irgendwo wohnt, dass er die Woche über nicht zu Hause ist.
Das ist aber nicht ein Problem der Zweitwohnungssteuer.
Das ist nicht ein Problem der Zweitwohnungssteuer, weil diesen Familienvater erfasst nämlich die Zweitwohnungssteuer am Arbeitsort gar nicht.

ZITAT ENDE

*Die Befreiung von Arbeitnehmern von der ZWS wenn die zweite Wohnung berufsbedingt genommen wurde.

Wenn also ein promovierter Rechtswissenschaftler (nicht irgendein Hanswurst) und dies im Landtag (nicht irgendwo) heraushebt, dass dies für die ganze Republik gilt, dann habe ich keinen Grund, daran zu zweifeln.
Und warum sollte dann REBELL auf eine andere Idee kommen oder quantas 400.

Ich vermute mal, dass für quantas 400 (falls verheiratet) zutrifft, was wohl für nahezu alle zuträfe:
Arbeiten von Montag bis Freitag und zwangsläufig berufsbedingt Wohnen in der Nebenwohnung – Freitag bis Sonntag daheim in der Hauptwohnung.

Bay VGH vom 17.03.2009 - 4 CS 09.25 und vom 15. Oktober 2009 - ZB 09.521.
stellt aber gerade fest, dass „das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der zeitlich überwiegenden Nutzung der Zweitwohnung im Verhältnis zur Hauptwohnung nicht erfüllt sei.“
Nur „für den Fall, dass die Wohnung nicht überwiegend für die Berufsausübung genutzt werde, bestehe kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und ledigen Berufstätigen mit der Konsequenz, dass nur der Ledige, nicht aber der Verheiratete Zweitwohnungssteuer zahlen müsste.“

Und zurück zu Nürnberg:
http://www.nuernberg.de/internet/referat2/zweitwohnungssteuer.html
„Da es sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine Aufwandsteuer handelt, ist es für die Beurteilung der Steuerpflicht unerheblich, aus welchem Grund – Ausbildung, Berufstätigkeit, Erholung – die Zweitwohnung genutzt wird. Lediglich verheiratete Berufspendler unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Zweitwohnungssteuer.“

Somit sind Bay VGH vom 17.03.2009 - 4 CS 09.25 und vom 15. Oktober 2009 - ZB 09.521 die (zwischen den Zeilen stehende) Ausnahmen und nicht die Regel.

Es bleibt die Frage:
Wurde in einem der von mir als Regelfall dargestellten Fälle die Ausnahmeregelung auch nicht erteilt?
Nach Dr. Armin Jäger (der für die ganze Republik spricht) kann das gar nicht sein ...

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Alfred @, Sonntag, 28.12.2014 (vor 3618 Tagen) @ Schmunzel

Wenn ein Politiker bei der Zweitwohnungsteuer von Hauptwohnsitzen schwafelt, das Melderecht nur selektiv und mit immer richtig zitiert und über Einwohner der Gemeinde unter Missachtung der Kommunalverfassung des Landes schwadroniert, darf man von einer gewissen Oberflächlichkeit ausgehen, die nicht der Verständlichkeit geschuldet ist bzw. über die ggf. erforderliche Verallgemeinerung/Vereinfachung hinausgeht.
Wie die Entscheidung des BVerfG von 2005 gehandhabt wird, lässt bei einer kommunalen Aufwandsteuer die pauschale Aussage: “ Seitdem wird das in dieser Republik so gehandhabt!“ nicht zu.

Und wenn man der ZWStSatzung der Stadt Neubrandenburg folgen will („Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte, auch außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland liegende Wohnung des Einwohners. § 2 Abs. 2 2. Satz), ist bei einer fünftägigen Anwesenheit am Arbeitsort pro Woche die berufsbedingt genutzte Wohnung die Hauptwohnung, egal wie sie melderechtlich registriert ist. Eine Zweitwohnung liegt demnach nur vor, wenn es sich dabei um die nicht vorwiegend genutzte Wohnung des Inhabers handelt - und so eine Wohnung ist wohl nicht nur nach Auffassung des Bay VGH zu besteuern. Der Familienstand darf eben so wenig wie der Grund für die Wohnungsnahme bei der Besteuerung eine Rolle spielen.

Im vorliegenden Fall geht es übrigens um eine nur an 11 Tagen im Monat genutzte Wohnung, die aus beruflichen Gründen galten wird. Es dürfte sich somit um die nicht vorwiegend genutzte Wohnung handeln. In Nürnberg zahlt der Fragesteller also auch dann, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt. In Nordrhein-Westfalen würde er bei einer Norm wie in der Neubrandenburger Sazung (§ 2 Abs. 4) nicht zahlen.

Aus M-V ist mir keine entsprechende richterliche Entscheidung bekannt. In Neubrandenburg würde er vmtl. nicht zahlen bzw. hätte gute Aussichten, sich dagegen zu wehren. Wie das Gericht dann entscheidet, steht in den Sternen. So wird das eben in dieser Republik gehandhabt.

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Kommunalfreund @, Montag, 29.12.2014 (vor 3617 Tagen) @ Alfred

Bei diesem Wirrwar sollte sich noch jemand auskennen?

Eine Zweitwohnung liegt demnach nur vor, wenn es sich dabei um die nicht vorwiegend genutzte Wohnung des Inhabers handelt - und so eine Wohnung ist wohl nicht nur nach Auffassung des Bay VGH zu besteuern. Der Familienstand darf eben so wenig wie der Grund für die Wohnungsnahme bei der Besteuerung eine Rolle spielen.

Entweder wir haben eine Bundesrepublik oder verkommen zur Bananenrepublik.

In Nordrhein-Westfalen würde er bei einer Norm wie in der Neubrandenburger Sazung (§ 2 Abs. 4) nicht zahlen.

Aus M-V ist mir keine entsprechende richterliche Entscheidung bekannt. In Neubrandenburg würde er vmtl. nicht zahlen bzw. hätte gute Aussichten, sich dagegen zu wehren. Wie das Gericht dann entscheidet, steht in den Sternen. So wird das eben in dieser Republik gehandhabt.


Entweder zahlen alle ob arm oder reich ob Moslem - oder Katholik oder Analphabeth -

wenn ich diese Beiträge betrachte so wird ständig der Versuch unternommen Wege zu finden um nicht bezahlen zu brauchen.

Deutschland ist ein Land mit nur Reichen Menschen - und ist auch deshalbe aufgefordert Arme und Asylanten aufzunehmen - bin gespannt wenn in diesem Forum nun bald die PEGIDA - Diskussion beginnt.

Der Bundeskanzlerin ist doch alles scheißegal - das Allerwichtigste ist "zur mächtigsten Frau der Welt" zu zählen. Innenpolitik ist Sache der Innenminister - ob fähig oder unfähig das ist auch egal!!!

Vielleicht greift diese Dame doch mal durch, beschlagnahmt alle unnützen Zweitwohnungen und hätte damit 2 Fliegen mit einer Klappe geschlagen - Wohnraum kostengünstig für Flüchtlinge und Asylanten und die widerspenstigen von der Aufwandsteuer brauchten danach nicht mehr eine Zweitwohnungssteuer bezahlen - die Kommunen würden entschädigt, denn der Erstwohnsitzbürgerzuwachs mit den Asylanten bescherte doch ohne großen Anstrengungen jeder Kommune pro Kopf mindestens € 1000 im Finanzausgleich. Über Nacht wäre bei diesen Kommunen die finanzielle Situation gerettet!!
Man stelle sich mal vor in jeder Rolladensiedlung kämen in eine 60 qm große Wohnung 10 Asylanten dann hätte die Kommune 10 000 €uro im Finanzausgleich bei der Zwst sind es u. U. nur 300 bis 600 €uro!!

Wo bleiben denn die Kommunalverbände bei der PEDIGA- Diskussion ???
untergetaucht ???

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Alfred @, Montag, 29.12.2014 (vor 3617 Tagen) @ Kommunalfreund

Bei diesem Wirrwar sollte sich noch jemand auskennen?

Hauptsache, die ehrenwerten Kommunalpolitiker tun es.

Deutschland ist ein Land mit nur Reichen Menschen ...

Ich gehe mal davon aus, dass Du das selbst nicht glaubst. Falls aber doch, solltest Du diese Wahnvorstellung mal einem kompetenten Zuhörerkreis vortragen – z.B. bei der Treberhilfe in Berlin. Sofern Du danach nicht geheilt bist und es Dir noch möglich ist, kannst Du von da aus zum nächsten Vortag weiter ins Kanzleramt.

Was muss man sich unter unnützen Zweitwohnungen vorstellen? Sind alle Zweitwohnungen unnütz oder gibt es nützliche und unnütze Zweitwohnungen?

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Himbim13 @, Dienstag, 30.12.2014 (vor 3616 Tagen) @ Kommunalfreund

“Deutschland ist ein Land mit nur Reichen Menschen - und ist auch deshalbe aufgefordert Arme und Asylanten aufzunehmen - bin gespannt wenn in diesem Forum nun bald die PEGIDA - Diskussion beginnt.”

Sie Herr Kommunalfreund geben doch hiermit das Stichwort.

Glauben Sie denn, dass die Menschen, die sich an diesen Demonstrationen beteiligen alle Nazis sind?
Ich meine nein. Es sind Menschen, Bürger dieses Landes, die feststellen nicht mehr in einem Land zuleben von dem der Herr Bundespräsident einmal jubilierte :
“Ein schöner Tag,. angekommen zu sein in einem Land der Eigenverantwortung in Freiheit!”

Wo ist denn die Eigenverantwortung geblieben?

Die Eigenverantwortung ist doch mit den Lenkungen schon längst zu Grabe getragen worden. Und Diejenigen die den Finger in die Wunde legen und von einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat
eine andere Auffassung haben werden als Gegner dieses Staates beschimpft und Glatzköpfen gleichgestellt.

Nein es sind eben Menschen, die, wie die Nebenwohnungsinnehabenden oder Besitzer oder andere diskriminierten Bevölkerungsteile feststellen, dass die Regierenden sich vom eigenen Volk meilenweit entfernt haben.

Und an die Gutmenschen, die ständig an die Hilfsbereitschaft der Bürger dieses Landes appellieren und den Unterschied zwischen Asylberechtigten und Asylsuchenden nicht kennen, sei doch die Frage erlaubt, was sie persönlich, wohlgemerkt für die asylsuchenden Antragstellenden, bereits geleistet haben.
Aber meine geneigten Forumsteilnehmer und Leser hier zeichnet sich bestimmt das alte Sprichwort ab:

Zitat: “Oh heiliger Sankt Florian verschon’ man Haus zünd’ Andere an!”

Die, die nicht mit demonstrieren können, haben aber die Möglichkeit sich bei zukünftigen Wahlen ihre Vertreter auszuwählen.;-)

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Schmunzel @, Mittwoch, 31.12.2014 (vor 3615 Tagen) @ Kommunalfreund

Deutschland ist ein Land mit nur Reichen Menschen -

und offenbar mit Leute nicht spreche richtig Deutsch.

So kann man leicht missverstanden werden.

beschlagnahmt alle unnützen Zweitwohnungen

Es darf sehr bezweifelt werden ob das Herstellen eines Zusammenhangs zwischen („unnützen“ ??? – was soll das denn sein?) Zweitwohnungen und Unterbringungsmöglichkeiten für Asylanten in irgendeiner Weise sinnvoll ist. Wird das Gegenteil bewirken.

Entweder zahlen alle ob arm oder reich ob Moslem - oder Katholik oder Analphabeth

Ich würde Letztere zuerst nennen und auch die, welche zielsicher ein Thema verfehlen.

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Schmunzel @, Montag, 29.12.2014 (vor 3617 Tagen) @ Alfred

Da ich gestern ohnehin bei der Nürnberger Zweitwohnsitzsteuerbehörde (0911 / 231 – 0 ) anrufen musste, ob auch mein Geringverdienerantrag für 2015 fristgerecht eingegangen war – bot es sich an, gleich die konkrete Frage zu stellen – wie es denn wäre, wenn ich beispielsweise ein verheirateter Arbeitnehmer wäre.

Ich fragte konkret:
Angenommen ich würde als verheirateter Arbeitnehmer berufsbedingt eine Nebenwohnung in Nürnberg haben müssen und diese jede Woche von Montag bis Freitag nutzen.
Würde ich dann der Zweitwohnungssteuer unterliegen?
Und wie sähe es aus, wenn ich aus dem gleichen Grund aber weniger oft in Nürnberg wäre – sagen wir beispielsweise nur 11 Tage?

ANTWORT:
„Wir halten uns in solchen Fällen exakt an die Vorgabe des BverfG !
Sie müssten in diesem Fall KEINE Zweitwohnungssteuer zahlen.
Wenn Sie aber die Nebenwohnung im Verhältnis zur Hauptwohnung nicht überwiegend nutzen würden – also wenn Sie im Monat nur 11 Tage in Nürnberg wären – dann müssten Sie Zweitwohnungssteuer zahlen!“

Ob das nun sinnvoll ist oder nicht – ob es logisch oder nicht - es wird zumindest in Nürnberg so gehandhabt. Es gab auch keinen Grund an der bereitwillig und sofort gemachten Antwort zu zweifeln.

Es scheint demnach so zu sein wie von mir gestern vermutet im Zusammenhang mit Bay VGH vom 17.03.2009 - 4 CS 09.25 und vom 15. Oktober 2009 - ZB 09.521: „ ... das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der zeitlich überwiegenden Nutzung der Zweitwohnung im Verhältnis zur Hauptwohnung nicht erfüllt sei.“

FAZIT:
Der verheiratete Ottonormalverbraucher (Nutzung der Nebenwohnung Mo-Fr) muss sich nicht sorgen. Und ein Gericht würde er ja auch nur bemühen müssen, wenn er ZWS zahlen müsste.

Anders sieht es tatsächlich aus, wenn man weniger oft in Nürnberg wäre, weil man vielleicht mit seinem Chef ausgehandelt hat, erst am Dienstag zu kommen und schon am Donnerstag wieder zu verschwinden.
Ich kenne einige solcher Fälle.

Wenn man das angibt wie quantas 400, dann würde man Zweitwohnungssteuer zu zahlen haben – dagegen Widerspruch einlegen – der natürlich abgelehnt würde und dann klagen.
Und dann würde das Bay VGH tatsächlich so wie oben entscheiden.
ERGO: Für den, der angibt, kürzer als von Montag bis Freitag auf Arbeit zu sein – gilt tatsächlich: Der Ehrliche ist der Dumme.

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Rebell @, Dienstag, 30.12.2014 (vor 3617 Tagen) @ Schmunzel

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ERGO: Für den, der angibt, kürzer als von Montag bis Freitag auf Arbeit zu sein – gilt tatsächlich: Der Ehrliche ist der Dumme.

[/b]

Danke Schmunzel für die Zustimmung - diese Erkenntnis ist für mich längst aus Überzeugung - siehe meinen Eintrag v. 25.12. in diesem Forum:

ES ist kein Geheimnis - der Ehrliche ist und bleibt der Dumme! Großkonzernen wie IKEA und noch viele andere zahlen bei Millarden Umsätzen und Gewinnen über Lüxemburg weniger Steuern als ein Lohnsteuerzahler. und das ist legal und den großen Politikern der gesamten EU sogar auch noch geduldig bekannt<

Auch die bayerische VGH- Entscheidung ist beispielhaft - in Bayern gehen einfach die Uhren anderst.

Einig können wir uns sein´: Politiker aller Parteien tun sich saumäßig schwer im Umgang mit der Wahrheit, das allerschlimmste daran ist, dass die Justiz mit ihrer Rechtsprechungspraxis inzwischen immer weniger glaubwürdig betrachtet werden darf.

Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Alfred @, Donnerstag, 25.12.2014 (vor 3621 Tagen) @ qantas400

Die Fristen solltest Du nachprüfen (lassen). Bei verwaltungsfreundlicher Lesart können das aber durchaus 7 Kalenderjahre sein.

Als Zweitwohnung ist bei der Nürnberger Satzung eine rein quantitativ zeitlich übers Jahr nicht vorwiegend genutzte Wohnung anzusehen. Das lässt sich bei 11 Tagen pro Monat in Deinem Fall vermuten, ob es zutrifft, musst Du prüfen.

Aus welchen Gründen die Wohnung (Beruf, Freizeit, Erholung usw.) genutzt wird, ist unerheblich.

Einkommensgrenzen – hier Summe der positiven Einkünfte – bei der Zweitwohnungsteuer gibt es, wenn auch mit Fußfallen, in BY (Artikel 3 Ziffer § Satz 2ff Kommunalabgabengesetz Bayern). Ob das bei Dir überhaupt zutrifft, musst Du prüfen.