Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Svend, Freitag, 16.01.2015 (vor 3797 Tagen)

Hallo,
ich habe einige Fragen zu folgendem Sachverhalt:
Ich habe mir vor etwa 12 Jahren eine einfache Eigentumswohnung als Kapitalanlage sowie als Zubrot für meine Altersvorsorge gekauft. Da ich nicht selbst einziehen konnte habe ich meine Eltern gegen Zahlung der Nebenkosten einziehen lassen, zumal ich noch Wohnungsbauprämie für die Wohnung erhalten habe, was nur bei mietfreier Überlassung an die Eltern möglich ist. Diese Regelung haben wir auch nach Auslaufen der Wohnungsbauprämie beibehalten. Meine Eltern sind somit unentgeltliche Mieter der Wohnung und mit 1. und einzigem Wohnsitz dort gemeldet. Einen Mietvertrag haben wir nicht abgeschlossen, da wir dieses innerhalb der Familie nicht für nötig hielten. Ich selbst wohne in einem anderen Ort und bin dort mit einzigem Wohnsitz gemeldet. Auf Anschreiben der Gemeinde habe ich die vorstehenden Angaben gemacht. Nun soll ich rückwirkend für die Jahre 2010 - 2014 und natürlich auch 2015 ca. 3.ooo,-€ ZWS zahlen.
Nach Vorsprache bei der Gemeinde wurde die Steuer damit begründet, dass bei der Wohnung wegen der fehlenden Mieteinnahmen nicht von einer Kapitalanlage ausgegangen werden kann.
Die Satzung der Gemeinde lautet:
1. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
2. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder verfügen kann.
3 Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.
4. Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im vorstehenden Sinne innehat.
Meine Fragen:
1. Muss ich die ZWS zahlen?
2. Ist es besser einen Mietvertrag jetzt oder rückwirkend abzuschleßen?
3. Muss ich dem Finanzamt gegenüber die "Vermietung + Verpachtung" erklären, wenn ich nichts absetzen möchte?
4. Wie argumentiere ich gegenüber der Gemeinde?


Für eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar, da die Widerspruchsfrist bald abläuft.

Svend

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Alfred @, Freitag, 16.01.2015 (vor 3797 Tagen) @ Svend

1. Du bist nicht zweitwohnungsteuerpflichtig, denn Du hast diese Wohnung nicht inne. Die Stadt kennt den Unterschied zwischen Eigentümer und Inhaber nicht. Du bist Eigentümer der Wohnung, Inhaber sind Deine Eltern, denen Du die Wohnung unentgeltlich überlassen hast. Sie haben – wie Mieter –hinsichtlich der Wohnung die Verfügungsbefugnis.

2. Ein schriftlicher Mietvertrag – auch mit einer Miete von 0 Euro ist sicher hilfreich, denn Behörden und Gerichte lieben Schriftliches. Zwingend notwendig ist ein schriftlicher Mietvertrag aber nicht. Bei Bedarf lässt sich mit den Eltern ja wohl ab Kaufdatum immer noch einer erstellen.

3. Dem Finanzamt ist das schnuppe, wenn Du keine Mieteinnahmen hast und nichts steuermindernd geltend machen willst.

4. Die Begründung der Stadt, wegen fehlender Mieteinnahmen sei die Wohnung nicht als Kapitalanlage anzusehen, greift nicht, da Du nicht Inhaber der Wohnung bist. Inhaber der Wohnung sind Deine Eltern, denen Du sie unentgeltlich nicht nur zum tatsächlichen Bewohnen, sondern auch mit der Verfügungsbefugnis eines Mieters überlassen hast. Du bist daher nicht steuerpflichtig. Zu den Begriffen des Innehabens, Überlassens und Wohnen vgl. BVerwG Urteile vom 03.05.2009 –9 C 6.08, 9 C 7.08 und 9 C 8.08.

Inhaltlich müsste das für einen Widerspruch ausreichen. Möglich, dass die Stadt auf dem Passus „oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder“ um die Ecke kommt. Das geht aber auch an der Sache vorbei. Sollte die Stadt den Widerspruch zurückweisen (womit ich eigentlich rechne), solltest Du den Weg zum Gericht nicht scheuen- er müsste zum Ziel führen.

Sonstiges:
Solltest Du weitere Fragen haben/Formulierungshilfen brauchen, wäre der Name der Stadt hilfreich (ggf. per Mail direkt an mich).

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Rebell @, Samstag, 17.01.2015 (vor 3796 Tagen) @ Svend

Ich habe mir vor etwa 12 Jahren eine einfache Eigentumswohnung als Kapitalanlage sowie als Zubrot für meine Altersvorsorge gekauft. Da ich nicht selbst einziehen konnte habe ich meine Eltern gegen Zahlung der Nebenkosten einziehen lassen, zumal ich noch Wohnungsbauprämie für die Wohnung erhalten habe, was nur bei mietfreier Überlassung an die Eltern möglich ist.

Es müsste schon genügen als Nachweis, da die Eltern die Nebenkosten als Mietzahlung übernommen hatten - Beleg vorlegen - als Beweis!

Wie verhält es sich denn mit den Eltern, diese sind doch dort mit Erstwohnsitz gemeldet?
Somit sind dies auch Innehaber - und nicht der Eigentümer?

Wenn diese Stadt sooo vorgehen möchte, ja dann müsste jeder Besitzer, der eine Wohnung vermietet - egal wie hoch die Miete angesetzt ist- zur Zweitwohnungssteuer veranlagt werden!

Der Name dieser Stadt wäre sehr interessant öffentlich zu bekunden!

Meine Eltern sind somit unentgeltliche Mieter der Wohnung und mit 1. und einzigem Wohnsitz dort gemeldet.

Einen Mietvertrag haben wir nicht abgeschlossen, da wir dieses innerhalb der Familie nicht für nötig hielten

Wozu auch?

Nach Vorsprache bei der Gemeinde wurde die Steuer damit begründet, dass bei der Wohnung wegen der fehlenden Mieteinnahmen nicht von einer Kapitalanlage ausgegangen werden kann.

Wo steht denn geschrieben, dass die Zweitwohnungssteuer von der Kapitalanlage abhängig sei?

Das geht doch die Kommune einen nassen Staub an?

Die Satzung der Gemeinde lautet:
1. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

Solche Fälle sind sehr interessant und bestätigen dabei wie raffgierig manche Kommunen sich benehmen - es bestätigt allerdings auch, dass die betreffenden Sachbearbeiter total überfordert sind- es fehlt am nötigen Sachverstand - es fehlt an Ausbildung - denn ein kommunaler Sachbearbeiter ist noch lange nicht in der Lage Steuerrelevante Zusammenhänge zu überblicken - es müssten die Kommunen zu solchen Aufgaben Fachkräfte einstellen die eine Ausbildung im Steuer- und Finanzwesen beherrschen.

Weshalb hat man denn die Zweitwohnungssteuereinführung begründet?

Eindeutig wird immer angeführt, dass man von Innehabern einer Zweitwohnung ( Nebenwohnung) keinerlei Zuwendungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleich geregelt sei und deshalb zur Unterhaltung der Infrastruktur mit diesen Zweitwohnungen benachteiligt sei.

Im geschilderten Fall bekommt doch die Kommune für die beiden Eltern, welche dmit Erstwohnsitz gemeldet sind wesentlich höhere Zuwendungen aus dem kommunalen Finanzausgleich - all die Jahre - wie die läpische Summe der Zweitwohnungssteuer!!!

Das sind in der Regel etwa € 1000.- pro Erstwohnsitzbürger- genau aus diesem Grunde sind Kommunen bestrebt möglichst viele Erstwohnsitzbürger im KFAG nachweisen zu können.

Bitte bitte nennen Sie doch den Namen dieser Kommune (Stadt) und möglichst auch den Namen des Sachbearbeiters, dieser müsste samt Bürgermeister in die Wüste geschickt werden - aber zumindest in der Presse als ................ an den Pranger gestellt werden.

Genau solche Fälle sammelt der Verein Freunde für Ferien in Bayern e.V. (fffbayern@gmx.net)um Beweise zu liefern, dass dringend der kommunale Finanzausgleich bundesweit reformiert werden müsste, damit solche Situationen künftig nicht mehr erforderlich sind Bürger zu verarschen.

Solange die Bürger solche Querlen über sich ergehen lassen, wird sich allerdings auch nichts ändern!!!

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Alfred @, Samstag, 17.01.2015 (vor 3796 Tagen) @ Rebell

Wie verhält es sich denn mit den Eltern, diese sind doch dort mit Erstwohnsitz gemeldet?
Somit sind dies auch Innehaber - und nicht der Eigentümer?

Diese Schlussfolgerung ist falsch. Die melderechtliche Registrierung sagt nichts über das Innehaben aus.

...dann müsste jeder Besitzer, der eine Wohnung vermietet - ...

Hier muss es Eigentümer heißen.

Wo steht denn geschrieben, dass die Zweitwohnungssteuer von der Kapitalanlage abhängig sei? Das geht doch die Kommune einen nassen Staub an?

Das ist ja wohl daneben, denn eine Wohnung als Kapitalanlage ist per Definition keine Zweitwohnung.

... um Beweise zu liefern, dass dringend der kommunale Finanzausgleich bundesweit reformiert werden müsste, ...

Das wird sich mit der Zweitwohnungsteuer nicht beweisen lassen und eine notwendige Änderung beim kommunalen Finanzausgleich wird an der ZWSt nichts ändern. Was u.a. daran liegt, dass das Argument des fehlenden finanziellen Ausgleichs für genutzte Infrastruktur ein vorgeschobenes ist.

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Gustav @, Samstag, 17.01.2015 (vor 3796 Tagen) @ Alfred

jetzt wirds wohl ziemlich interessant - die Varianten werden immer zuverlässiger?

Somit sind dies auch Innehaber - und nicht der Eigentümer?

In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand, entscheidend ist nur die tatsächliche Sachherrschaft nicht die Rechtmäßigkeit des Besitzes.
Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn nach der Auffassung des täglichen Lebens auf Grund der räumlichen Beziehung und deren Dauer eine tatsächliche Sachherrschaft, des Besitzers oder eines Besitzdieners, gegeben ist. Mittelbarer Besitz abstrahiert juristisch bereits wieder von der vorstehenden Definition über die Sachherrschaft und sieht auch denjenigen als Besitzer an, der die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt, sondern mit Hilfe eines Besitzmittlungsverhältnisses durch einen anderen ausüben lässt. Das meistverbreitete Besitzmittlungsverhältnis ist die Miete. Der Eigentümer (Vermieter) lässt die unmittelbare Sachherrschaft durch den Mieter ausüben. Dann ist der Vermieter mittelbarer und der Mieter unmittelbarer Besitzer. Der Besitzmittler steht im Gegensatz zum Besitzdiener nicht in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis, übt also den Besitz nicht für jemand anderen aus, sondern ist selbst unmittelbarer Besitzer

Hier muss es Eigentümer heißen.

aha ein sehr intelligenter Hinweis!

Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz, der sich auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezieht. Bei Miete oder Leihe fallen Eigentum und Besitz regelmäßig auseinander. Wenn der Besitzer nicht durch einen formalen Vertrag (z. B. Mietvertrag) geschützt ist, kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache (z. B. von einem Finder oder Dieb) verlangen. Im Mietvertrag wird der Mieter Besitzer, der Vermieter bleibt jedoch Eigentümer. Der Mieter erhält also die tatsächliche Sachherrschaft, kann aber den gemieteten Gegenstand nicht als Aktivposten (Vermögen) in seiner Bilanz verbuchen. Dies kann nur der Vermieter (Eigentümer). Daraus wird deutlich, dass Eigentum ein Vermögensrecht ist. Ökonomischen Wert hat nicht der Gegenstand an sich, sondern nur der Eigentumstitel, der mit dem Besitz (dem tatsächlichen "Haben") nicht zusammenfallen muss, sondern ein zusätzlich zum Gegenstand bestehender abstrakter Rechtstitel ist

Das ist ja wohl daneben, denn eine Wohnung als Kapitalanlage ist per Definition keine Zweitwohnung.

kann es denn sein, dass eine Kapitalanlage auch eine Zweitwohnung sein kann? oder was gibt es denn da noch für juristische Schachzüge?

Was u.a. daran liegt, dass das Argument des fehlenden finanziellen Ausgleichs für genutzte Infrastruktur ein vorgeschobenes ist.

sehr zutreffend formuliert.

Ob all diese Dinge von einem kommunalen Sachbearbeiter wohl Beachtung finden ?

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Svend, Sonntag, 18.01.2015 (vor 3795 Tagen) @ Gustav

So,
der Widerspruch ist -aufbauend auf Alfreds Argumenten- geschrieben und wird der Gemeinde morgen präsentiert. Mal sehen was sie daran auszusetzen haben, aber das muss ja schriftlich passieren und wird ja wahrscheinlich einige Tage dauern. Ich werde auf jeden Fall weiter berichten wie es gelaufen ist. Sollte mein Widerspruch abgelehnt werden, lasse ich die Gemeine klagen, oder muss ich die Gemeinde verklagen? Dann werde ich auf jeden Fall gerne die angebotene Argumentationshilfe von Alfred in Anspruch nehmen. Bis dahin danke allen die auf mein Problem geantwortet haben.
MfG
Svend

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Alfred @, Montag, 19.01.2015 (vor 3794 Tagen) @ Svend

Bei Zurückweisung des Widerspruchs musst Du als Betroffener klagen. Die Klage selbst ist kein größeres Problem; die Erfolgsaussichten dürften sehr gut sein. Für diesen Fall sollten wir dann aber bilateral weiter arbeiten.

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Svend, Donnerstag, 29.01.2015 (vor 3784 Tagen) @ Alfred
bearbeitet von Christian, Freitag, 30.01.2015

Hallo Alfred,
es ist so gekommen wie Du bereits vermutet hast, die Gemeinde hat mir ihre Rechtsauffassung mitgeteilt und "beabsichtigt meinen Widerspruch zurück zu weisen", wenn ich ihn nicht zurück nehme. Da du mir in Aussicht gestellt hast, mir bei dem weiteren Vorgehen gegen die Gemeinde zur Seite zu stehen, möchte ich dieses nun gerne in Anspruch nehemen. Wie kann ich jetzt mit Dir in Verbindung treten, ohne über das Forum zu gehen? Du kannst mir ja mal eine Mail schicken. Dann können wir ja weiter sehen.
Mit besten Grüßen
Svend

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

René ⌂ @, Freitag, 23.01.2015 (vor 3790 Tagen) @ Svend

Alfred hat das wichtigste schon gesagt. Natürlich hat die Kommune mit ihrer Aussage recht, der Ausnahmetatbestand zur Befreiung würde nicht greifen. Aber da du die Wohnung nicht innehast, greift schon der Tatbestand zur Besteuerung nicht.

Eine Ergänzung zu Alfred: deine Eltern sind hoffentlich korrekt gemeldet, sonst könnte hier die Kommune durchaus Anlass zum Zweifel haben.

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Alfred @, Freitag, 23.01.2015 (vor 3790 Tagen) @ René

Eine Ergänzung zu Alfred: deine Eltern sind hoffentlich korrekt gemeldet, sonst könnte hier die Kommune durchaus Anlass zum Zweifel haben.

Svend schreibt:

Meine Eltern sind somit unentgeltliche Mieter der Wohnung und mit 1. und einzigem Wohnsitz dort gemeldet.

Ich habe "mit 1. und einzigem Wohnsitz dort gemeldet" verstanden als: sind mit alleiniger Wohnung registriert.

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Gustav @, Freitag, 30.01.2015 (vor 3783 Tagen) @ René

Alfred hat das wichtigste schon gesagt.

Ist denn Alfred mit Christian eine "Einheit" - gehe davon aus - die beiden können in alten Einträgen "fummeln"
Wie kommt es eigentlich, gestern wurde doch noch eine Adress ...peter --- genannt und heut früh 8:14 Uhr konnte Christian fummeln ??
Ist Christian auch wie Rene zuständig ?

Du kannst mir ja mal eine Mail schicken.

geht es hier wohl um unzulässige Beratungen ?

Zensur auch Thema in diesem Forum ???

Das wäre allerdings ganz NEU

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Christian @, Freitag, 30.01.2015 (vor 3783 Tagen) @ Gustav

Ist Christian auch wie Rene zuständig ?

Die Frage ist zulässig, aber unnötig. Ein Blick in den Benutzerbereich hätte Dir gezeigt:
- René ist Administrator.
- Christian ist Moderator
- Alfred ist Benutzer.
Daraus ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten bzw. Möglichkeiten, die zu erläutern ich mir hier spare.

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Gustav @, Samstag, 31.01.2015 (vor 3782 Tagen) @ Christian

Die Frage ist zulässig, aber unnötig. Ein Blick in den Benutzerbereich hätte Dir gezeigt:

OK - habe verstanden die Antwort ist angekommen

Daraus ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten bzw. Möglichkeiten, die zu erläutern ich mir hier spare.

Für so manche Forumsteilnehmer wäre trotzdem interessant zu erfahren

Wer ist denn zuständig für die Zensur?

Nach welchen Kriterien erfolgt denn eine Zensur?

Diese Fragen können alle 3 gemeinsam oder jeder für sich beantworten, damit besteht auch für die Teilnehmer kein Zweifel mehr dass hier im Forum zensiert wird!

Danke für eine ehrliche Beantwortung, denn von der Politik können Bürger nicht einen ehrlichen Umgang erwarten - das ist längst hinreichend den meisten bekannt.

Ob allerdings auch in so einem Forum nun schummeln erforderlich und auch wehalb ? - das sollte man doch ehrlich erfahren!

Lasst uns gespannt sein?

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

René ⌂ @, Mittwoch, 23.09.2015 (vor 3547 Tagen) @ Gustav

Ich bilde mir ein, zum Thema Zensur bisher alles gesagt zu haben, was es zu sagen gibt. Aber im Zweifel wiederhole ich gerne folgenden Comic:

[image]

(Bildquelle)

Wer ist denn zuständig für die Zensur?

Ich beantworte die Frage: Wer kann löschen? Alle, die den Status Administrator oder Moderator haben. Ein Benutzer kann nicht löschen.

Nach welchen Kriterien erfolgt denn eine Zensur?

Ich beantworte die Frage: Nach welchen Kriterien wird gelöscht?

Dazu hatte ich mich schon einmal geäußert. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Ich hoffe, damit Unklarheiten beseitigt zu haben. Im Zweifel empfehle ich auch die Suchfunktion der Webseite.

Unentgeltliche Vermietung an Eltern

magne, Dienstag, 22.09.2015 (vor 3548 Tagen) @ Svend

Hallo, Svend oder andere gibt es zu diesem Sachverhalt eine rechtkräftiges Urteil?