Bitte um Aufklärung

thmu @, Mittwoch, 14.02.2007 (vor 7156 Tagen)

Hallo.

folgender Sachverhalt.

Ich, verheiratet, 2 Kinder habe meinen Wohnsitz in der Nähe von Regensburg (eigenes Haus).

Beruflich bin ich seit 1.8.letzten Jahres in Chemnitz, mit eigener kleiner Wohnung, die ich nur während der Woche nutzte (Wochenendpendler).

Bis jetzt bin ich noch nicht in chemnitz gemeldet.
Vielleicht war ich bis dato ein wenig zu blauäugig, jedoch war ich mir bis dato auch nicht bewusst, dass es eine Zweitwohnsitzsteuer gibt.

Frage:
Ist diese bei mir überhaupt fällig>

"Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete stellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar."

Was passiert, wenn ich mich anmelde>

Was passiert, wenn ich meinen 2.ten Wohnsitz steuerlich geltend mache>`

Kann ich die Steuer absetzen.

Gruss
Thomas

Bitte um Aufklärung

Christian @, Mittwoch, 14.02.2007 (vor 7156 Tagen) @ thmu

Hallo Thomas,

wer eine Wohnung bezieht, hat sich anzumelden (unverzüglich - spätestens, je nach Meldegesetz des Landes, nach 2 bis 6 Monaten). Wer das unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Das hat mit Wohnsitz, Zweitwohnungsteuer und ähnlichem Mumpitz grundsätzlich erst Mal überhaupt nichts zu tun.

Zweitwohnungsteuer ist in Deiner Fallkonstellation nicht zulässig, falls die Chemnitzer Satzung an das Melderecht anknüpft. Falls nicht, ist sie fällig. Ich kenne die Chemnitzer Satzung nicht.

» Was passiert, wenn ich mich anmelde>

Dann bist Du mit Nebenwohnung in Chemnitz gemeldet und wirst irgendwann eine Aufforderung zur Abgabe einer „Erklärung zur Zweitwohnungsteuer“ - oder wie immer die Chemnitzer diesen „amtlichen Vordruck“ zu nennen belieben - erhalten. Die Erklärung muss ausgefüllt und abgegeben werden.

» Was passiert, wenn ich meinen 2.ten Wohnsitz steuerlich geltend mache>

Es heißt im Einkommensteuerrecht auch „Zweitwohnung“ - ist aber was anderes. Mit dieser einkommensteuerrechtlichen Zweitwohnung kannst Du - Steuern sparend - doppelte Haushaltsführung geltend machen. Für Näheres dazu empfehle ich einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Arbeitskollegen, der sich damit auskennt.

Noch Fragen>

Gruß

Bitte um Aufklärung

FG @, Mittwoch, 14.02.2007 (vor 7156 Tagen) @ Christian

»
» Zweitwohnungsteuer ist in Deiner Fallkonstellation nicht zulässig, falls
» die Chemnitzer Satzung an das Melderecht anknüpft. Falls nicht, ist sie
» fällig. Ich kenne die Chemnitzer Satzung nicht.


Verzeihung, wenn ich zu berichtigen wage:

Wenn ich die Fallkonstelation richtig verstanden habe, ist Thomas verheiratet hat seine eheliche Hauptwohnung in der nähe von Regensburg und eine beruflich bedingte Nebenwohnung in Chemnitz. Damit darf er nach dem verfassungsgerichtsurteil von 2005 natürlich nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. Falls die Steuererklärung diesen Fall vorsieht, einfach entsprechend einntragen, wenn nicht, den Tatbestand zustätzlich zur Erklärung darlegen.

Zur doppelten Haushaltsführung: Das Einkommensteuerrecht bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Meldestatus (und schon gar nicht auf Zweitwohnungsteuersatzungen). Bei beruflich bedingter doppelten Haushaltsführung kann sie in jedem Fall geltend gemacht werden. Näheres dazu aber am Besten wirklich vom Fachmann/frau.

Bitte um Aufklärung

Christian @, Mittwoch, 14.02.2007 (vor 7156 Tagen) @ FG

Hallo FG,

nun muss ich leider berichtigen. Der Beschluss des Verfassungsgericht lautet nicht, dass ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter, der seine Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde hat, für seine Erwerbszweitwohnung nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden darf. Da wüßte ich was von.

Da ich aber inzwischen die Chemnitzer Satzung gelesen habe, ist diese Frage im konkreten Fall überflüssig. In § 3 Abs. 3 der Satzung steht nämlich:

„Befreit von der Steuerpflicht sind nicht dauernd getrennt lebende verheiratete Personen, die aus beruflichen Gründen in der Stadt Chemnitz eine Zweitwohnung innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb von Chemnitz befindet.“

Das ist rechtlich gesehen zwar absoluter Blödsinn, kann dem Betroffenen aber völlig egal sein - er zahlt nicht.

Was die ZW im EStR angeht: Nichts anderes habe ich gesagt.

Noch Fragen/Berichtigungen

Gruß

Bitte um Aufklärung

FG @, Mittwoch, 14.02.2007 (vor 7156 Tagen) @ Christian

» Hallo FG,
»
» nun muss ich leider berichtigen. Der Beschluss des Verfassungsgericht
» lautet nicht, dass ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter, der
» seine Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde hat, für seine
» Erwerbszweitwohnung nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden darf.
» Da wüßte ich was von.
»

Ähh, wie denn sonst> Bzw. wo ist im vorliegenden Fall der Punkt, der daran zweifeln lässt, dass es sich um einen Fall im Sinne des Verfassungsgerichtsurteils handelt>

Bitte um Aufklärung

Christian @, Mittwoch, 14.02.2007 (vor 7156 Tagen) @ FG

Hallo FG

Es gibt keinen Punkt, der im vorliegenden Fall daran zweifeln lässt, das nicht bezahlt werden muss. In Chemnitz sind idiotischerweise die Erwerbszweitwohnungen nicht dauernd getrennt lebender Verheirateter, deren Familienwohnung außerhalb von Chemnitz liegt, von der Zweitwohnungsteuer befreit.

Dass es so ist, daran habe ich in meinem letzten Posting doch wohl hoffentlich wohl keinen Zweifel gelassen, oder>

Von welchem Urteil des Bundesverfassungsgerichts soll denn jetzt die Rede sein>
Noch Fragen>
Gruß