Verjähung der Zweitwohnsitzsteuer

HolgerB, Samstag, 21.03.2015 (vor 3581 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe einen Brief bekommen von der stadt Köln zur Bitte der Erklärung der Zweitwohnsitzsteuer. Ich hatte von 2009 bis Mitte 2010 dort meinen Zweitwohnsitz angemeldet.

Auf der Homepage der Stadt Köln steht:

"Warum erfolgt die Prüfung der Steuerpflicht teilweise erst nach so langer Zeit?

Dies hängt insbesondere mit dem erheblichen Arbeitsanfall im Bereich der Zweitwohnungssteuer des Kassen- und Steueramtes zusammen. Zahlreiche Steuerpflichtige sind trotz Erinnerung ihren Erklärungspflichten (siehe auch § 9 ZwStS) nicht nachgekommen, was zu erheblichen Verzögerungen führt. Eine genaue Prüfung der Steuerpflicht aller Steuerpflichtigen ist vor dem Hintergrund einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung (Steuergerechtigkeit) jedoch unverzichtbar. Die zulässigen Fristen werden hierbei eingehalten, so dass eine Verjährung der Steuerforderungen noch nicht eintritt. Steuerforderungen aus dem Jahr 2005 verjähren beispielsweise erst Ende des Jahres 2012 (siehe auch §§ 169, 170 Abgabenordnung)."


Wenn ich dieses genannte Gesetz (§§ 169, 170 Abgabenordnung) allerdings mal anschaue steht da:
"(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahr
für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.

Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat."

Meine Frage ist jetzt: Wie kommt man auf diese 7 Jahre (fett gedruckt)? Laut dem Gesetz müssten es doch nur 4 Jahre sein, womit die Steuerpflicht verjäht wäre, oder? Eine Erinnerung habe ich leider nie erhalten. Der Brief jetzt war das erste, was ich in der Sache bekommen habe.
Ebenfalls hatte ich zu dem Zwitpunkt eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Nutzt mir das was hierbei?

Verjährung der Zweitwohnungsteuer

Alfred @, Samstag, 21.03.2015 (vor 3581 Tagen) @ HolgerB

Mal 170 AO lesen. die Festsetzungsfrist beginnt - bei Nichtabgabe einer ZWStErkl. - nach der Kölner Satzung nach 3 Kalenderjahren. Für 2009 also am 1.1.2010, dann drei + vier Jahre = sieben Jahre. Kann man natürlich gerichtlich nachprüfen lassen, große Hoffnungen sollte man sich aber nicht machen.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung nutzt Dir bei einer Aufwandsteuer nichts.
Ob in Deinem Fall ZWStPflicht besteht, kann ich nicht beurteilen.