Verjährung der Zweitwohnungsteuer
Mal 170 AO lesen. die Festsetzungsfrist beginnt - bei Nichtabgabe einer ZWStErkl. - nach der Kölner Satzung nach 3 Kalenderjahren. Für 2009 also am 1.1.2010, dann drei + vier Jahre = sieben Jahre. Kann man natürlich gerichtlich nachprüfen lassen, große Hoffnungen sollte man sich aber nicht machen.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung nutzt Dir bei einer Aufwandsteuer nichts.
Ob in Deinem Fall ZWStPflicht besteht, kann ich nicht beurteilen.
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- Verjähung der Zweitwohnsitzsteuer -
HolgerB,
21.03.2015
- Verjährung der Zweitwohnungsteuer - Alfred, 21.03.2015