Wie lange noch Rechtswidrige Besteuerungen?

Rebell @, Montag, 04.05.2015 (vor 3303 Tagen) @ René

Ferner ging es in dem Verfahren nicht um die Zweitwohnungsteuer, sondern um die Grundsteuer.

Stimmt exakt- aber damit verbunden ist doch auch die Besteuerung mit der Zwst in zahlreichen Kommunen mit folgendem Satzungswortlaut:
Steuermaßstab:
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung.

(2) Basis für die Berechnung des Mietwertes ist die Jahresrohmiete.
Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3794/3807) finden dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den Oktober des Vorjahres hochgerechnet werden.
Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland bzw. ab 1995 nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte Wohnungsmieten, der monatlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.
Da der Verbraucherpreisindex für Deutschland nicht mehr fortgeschrieben wird, wird der Hochrechnungsfaktor auf den Stand Januar 1995 mit 4,11034 festgeschrieben.

(3) Wurde eine Jahresrohmiete nach Absatz 2 vom Finanzamt nicht festgestellt, so wird der Mietwert wie folgt berechnet: Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten eine mittlere Jahresrohmiete errechnet. Die so errechnete Jahresrohmiete wird auf volle 100,00 € abgerundet. Im Übrigen findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.

(4) Bei Mobilheimen, Wohn-und Campingwagen gilt als Mietwert die jährlich zu zahlende Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschl. Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen.

§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich 12 % des Mietwertes

In der Sach der Steuergerechtigkeit sollten diese Einheitswerte aktualisiert werden.

Genau da liegt nämlich der Ansatzpunkt - nach über 50 Jahre alten Daten werden doch auch in vielen Kommunen - willkürliche Steuerbescheide ausgestellt.

Aus diesem Grund wäre es wichtig die Entscheidungen des Bundesverfassungericht bewirkt somit sogar rückwirkende Ungültigkeit vieler Satzungen!!


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