Direkte Staffelung rechtswidrig

Ambassador, Freitag, 19.06.2015 (vor 4107 Tagen)

Nach dem Urteil des BVerfG (1 BVR 1656/09) sind bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer eine degressive Gestaltung und eine direkte Staffelung rechtswidrig. Die Gemeinde Langenargen hat in ihrer Satzung für 2015 jedoch wieder eine direkte Staffelung durch die Berechnung der Zweitwohnungssteuer mit € 110 je angefangene € 500 Jahresnettokaltmiete eingeführt. Dadurch ergibt sich in den einzelnen Stufen wieder eine degressive Gestaltung von z. B. 25,5% bis 22%. Diese Abweichung vom Urteil wird als zulässig erklärt, weil bei der Feststellung der Jahresmiete mit einem Mietspiegel gearbeitet wird. Dies sei eine Verwaltungsvereinfachung, da nicht für jeden Euro Monatsmiete über die Wertigkeit der Ausstattung, der Modernisierungsmaßnahmen und der Wohnlage entschieden werden muss. Das ist für die Mietberechnung zwar vollkommen richtig, erfordert aber in keiner Weise eine Steuerberechnung in Stufen. Eine lineare Berechnung ist mit eher geringerem Verwaltungsaufwand möglich und entspräche dem Urteil. Muss die Stufenregelung akzeptiert werden?

Direkte Staffelung rechtswidrig

Alfred @, Sonntag, 21.06.2015 (vor 4105 Tagen) @ Ambassador

Mit einer „direkten Staffelung“, die das BVerfG für rechtswidrig erklärt haben soll, Kann ich nichts anfangen. Jedenfalls hat das BVerfG eine Staffelung des Steuersatzes nicht kategorisch zurückgewiesen.
Die Begründung der Stadt für die Zulässigkeit der Staffelung halte ich für idiotisch. Von einem Mietspiegel steht zudem nichts in der Satzung. Steuermaßstab ist die zu entrichtende Miete, und die steht im allgemeinen auf den Cent genau fest. Und selbst bei Anwendung eines Mietspiegel müssen Wertigkeit der Ausstattung, Modernisierungsmaßnahmen und Wohnlage einbezogen werden.
Ob die von der Stadt gewählte Art und Wese der Staffelung vor den seherischen Augen Bestand haben kann, lässt sich letztlich nur durch diese entscheiden. Es käme also auf einen Versuch an.

Direkte Staffelung rechtswidrig

René ⌂ @, Dienstag, 11.08.2015 (vor 4054 Tagen) @ Ambassador

Beim BVerfG-Urteil ging es um Konstanz, die eine extremere Degression hatte, als wie du sie schilderst. In meinen Augen ist aber das Urteil eindeutig.

Und Verwaltungsaufwand? Möglicherweise haben sie ein Stück Software, was dann erst umgemodelt werden muss oder so, aber der Prozess ist doch der gleiche. Bemessungsgrundlage nehmen, Steuertarif anwenden, Steuer festsetzen.

Direkte Staffelung rechtswidrig

Rebell @, Dienstag, 11.08.2015 (vor 4054 Tagen) @ René

Beim BVerfG-Urteil ging es um Konstanz, die eine extremere Degression hatte, als wie du sie schilderst. In meinen Augen ist aber das Urteil eindeutig.

Jaa das ist soo eindeutig, nur wollen es viele Kommunen noch nicht akzeptieren und wenn die Betroffenen zu "DUMM" sind zum klagen, dann lachen diese Kommunen sich ins Fäustchen

Und Verwaltungsaufwand? Möglicherweise haben sie ein Stück Software, was dann erst umgemodelt werden muss oder so, aber der Prozess ist doch der gleiche. Bemessungsgrundlage nehmen, Steuertarif anwenden, Steuer festsetzen.

Oh je der Verwaltungsufwand ist bei vielen Kommunen ganz enorm, denn wenn es für diese Kommune keinen amtlich anerkannten Mietspiegel gibt nur so wischiwaschie - dann bekommt der Kämmerer im Klagefall enorme Probleme. Bei Vorlage eines Mietvertrages kann - muss aber die Kommune nicht- diese Mietpreisgrundlage akzeptieren und danach die Jahresmiete für die zwst festlegen. Ist jedoch der Inhaber auch noch Eigentümer und hat somit keinen Mietvertrag, dann wird es für die Zwst- Festlegung ziemlich happig.
Eine Miete wird nach betreffenden Kriterien wie Lage Ausstattung Alter Zustand usw. entschieden. Folglich gilt auch für die Kommune jedes einzelne Objekt mit einem entsprechenden Gutachten ( auf Kosten der Gemeinde) bewertet werden. Pro Einzelgutachten fallen etwa 1200 bis 1500 € an - ob es danach noch interessant wird mit der Zwst.???

Da liegt nämlich der Hase im Pfeffer - jeder Kläger gegen diese Staffelmieten müsste eigentlich Recht bekommen und die Satzung ist dann für ungültig erklärt.

Genau aus diesem Grunde versuchen die Kommunen mit Unterstützung der Kommunalverbände vorerst keine Satzungänderung zu wagen- dann damit kommen sie vom Regen in die Traufe!!!

Direkte Staffelung rechtswidrig

Rebell @, Sonntag, 01.11.2015 (vor 3972 Tagen) @ Alfred

Mit einer „direkten Staffelung“, die das BVerfG für rechtswidrig erklärt haben soll, Kann ich nichts anfangen. Jedenfalls hat das BVerfG eine Staffelung des Steuersatzes nicht kategorisch zurückgewiesen.

Besonders intelligent ist es wohl nicht wenn du schreibst, da kann ich nichts anfangen. Damit bestätigst wohl indirekt oder vollkommen, dass Dir es nicht um Recht oder Gerechtigkeit geht - sondern um den Fortbestand der Ungerechtigkeit Zweitwohnungssteuer!

Die Begründung der Stadt für die Zulässigkeit der Staffelung halte ich für idiotisch. Von einem Mietspiegel steht zudem nichts in der Satzung.

Idiotisch so etwas zu bezeichnen, das traut sich doch kein Idiot zu ?
Fakt ist doch eine erzielbare Miete - eine erzielte Miete oder eine festgestellte Jahrerohmiete ist das eine- denn jede Ware oder Leistung ist so viel Wert um das was diese verkauft wird. Das sind im Grunde die Marktwirtschaftlichen Preise, die unterschiedlich sein können, denn immer noch haben wir eine freie Marktwirtschaft, das DDR - System samt kommunistischen Grundlagen sind doch gescheitert oder nicht ??

Steuermaßstab ist die zu entrichtende Miete, und die steht im allgemeinen auf den Cent genau fest.

Ja das ist absolut zutreffend, allerdings ist es sehr schwierig eine gerechte Steuer dazu zu erheben. Genau das war am 30.10.beim VG München der Knackpunkt- Richter Eder hat betont, der freie Markt ist das Eine und die Steuer ist das Andere. Von der Beklagaten Kommune wurde widersprochen, dass für kleinere Wohnungen wesentlich höhere Mietpreise zu zahlen seien als für große Wohnungen. - Die Stauergerechtigkeit ist allerdings mit diesen Staffelungen nicht gegeben -denn die kleinste Wohnung in einer Staffelung liegt z.B. bei 18 % - die größte Wohnung, noch in der selben Staffel liegt bei 4 oder 6 % Steuer.

Und selbst bei Anwendung eines Mietspiegel müssen Wertigkeit der Ausstattung, Modernisierungsmaßnahmen und Wohnlage einbezogen werden.

Ja und hier liegt der Kanckpunkt, denn in kleineren Orten steht kein Mietspiegel zur Verfügung und aus diesem Grunde hat man sich auch Bequewmlichkeit bisher mit der Staffelung begnügt, für den Betroffenen meistens nicht ´kontrollierbar und zusätzlich auch noch die Bewertungsgrundlagen aus dem Jahr 1933 oder 1964 herangezogen.
Das ist auch der Grund weshalb sich die Verbände gesträubt haben die Satzungen mit den Staffelungen zu ändern- es sind von 160 Kommunen in Bayern 140 welche nun rechtswidrige Satzungen haben.WEnn kein Mietspiegel vorhanden bedarf es der Einzelbewertung und so ein Gutachten scchlägt schon Kosten in Höhe von 1500 € sich nieder!!

Ob die von der Stadt gewählte Art und Wese der Staffelung vor den seherischen Augen Bestand haben kann, lässt sich letztlich nur durch diese entscheiden. Es käme also auf einen Versuch an.

Der Versuch ist in beiden Fällen sowohl in Schliersee als auch in Bad Wiessee am 30.10.zum Erfolg gelungen und die Nervosität ist explodiert - auch die Angst rückwirkende Zurückzahlungen geht um!! Widerspruch und Klage beim VGH ist schon angekündigt- aber die Aussichten auf Erfolg steht in den Sternen.

Die Wut und Betroffenheit der angeklagten Vertreter der Kommune war deutlich - mit der Frage: Ja was sollen denn wir noch alles machen und berücksichtigen? Dazu die Antwort des Richters: Zur Entlastung der Verwaltungsarbeit- Abschaffung der Zweitwohnungssteuer!

Direkte Staffelung rechtswidrig

Alfred @, Sonntag, 01.11.2015 (vor 3972 Tagen) @ Rebell

Mit einer „direkten Staffelung“, die das BVerfG für rechtswidrig erklärt haben soll, Kann ich nichts anfangen. Jedenfalls hat das BVerfG eine Staffelung des Steuersatzes nicht kategorisch zurückgewiesen.

Besonders intelligent ist es wohl nicht wenn du schreibst, da kann ich nichts anfangen. Damit bestätigst wohl indirekt oder vollkommen, dass Dir es nicht um Recht oder Gerechtigkeit geht - sondern um den Fortbestand der Ungerechtigkeit Zweitwohnungssteuer!

Es mag ja nicht besonders intelligent sein, aber dein Beitrag mit einer durch nichts begründeten und falschen Folgerung hilft mir auch nicht weiter bei der Beantwortung, was unter einer "direkten Staffelung" zu verstehen ist. Aber das wirst du in deiner unendlichen Weisheit sicher erklären können und mich an deinem Wissen teilhaben lassen.

Direkte Staffelung rechtswidrig

Rebell @, Donnerstag, 05.11.2015 (vor 3968 Tagen) @ Alfred

Es scheint so, dass man einmal um Kaisers Bart einen Streit auslösen kann und unmittelbar danach nicht um kaisers Bart sondern man streitet um den Bart des kaisers.

Ganz deutlich erkennbar ist doch die degressive Staffelungen wurden vom Bundesverfassungsgericht gerügt und die Satzungen für rechtswidrig eingestuft.
Nach dem Urteil des BVerfG (1 BVR 1656/09) sind bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer eine degressive Gestaltung und eine direkte Staffelung rechtswidrig. Die Gemeinde Langenargen hat in ihrer Satzung für 2015 jedoch wieder eine direkte Staffelung durch die Berechnung der Zweitwohnungssteuer mit € 110 je angefangene € 500 Jahresnettokaltmiete eingeführt. Dadurch ergibt sich in den einzelnen Stufen wieder eine degressive Gestaltung von z. B. 25,5% bis 22%.
Recht haben und Recht bekommen bleibt ??????????????????

Direkte Staffelung rechtswidrig

Alfred @, Donnerstag, 05.11.2015 (vor 3968 Tagen) @ Rebell

Es scheint so, dass man einmal um Kaisers Bart einen Streit auslösen kann und unmittelbar danach nicht um kaisers Bart sondern man streitet um den Bart des kaisers.
Ganz deutlich erkennbar ist doch die degressive Staffelungen wurden vom Bundesverfassungsgericht gerügt und die Satzungen für rechtswidrig eingestuft.

Das ist keine Erklärung für den Begriff „direkte Staffelung“ und dessen Bedeutung für die Zweitwohnungsteuer.