Berechnungsgrundlage kleinrechnen

Daniel, Freitag, 29.01.2016 (vor 3883 Tagen)

Hallo Leute,

ich habe im Haus meiner Eltern einen Nebenwohnsitz
ohne Mietvertrag. Die Kommune will die Zweitwohnungs-
steuer nach einem Pauschalverfahren berechnen.

Kann ich mit meinen Eltern einfach einen Mietvertrag
mit einer sehr geringen (symbolischen) Miete abschließen,
so dass die Zweitwohnungssteuer nach der geringen Miete
berechnet wird?

z.B.
Jahreskaltmiete für die gesamte Wohnung: 12€
Zweitwohnungssteuer 10% von 12€, also 1,20€

Was haltet Ihr davon?

Daniel

Berechnungsgrundlage kleinrechnen

Alfred @, Freitag, 29.01.2016 (vor 3883 Tagen) @ Daniel

Wäre natürlich gut,
1. die Kommune und
2. den Sachstand
zu kennen.

ich habe im Haus meiner Eltern einen Nebenwohnsitz
ohne Mietvertrag. Die Kommune will die Zweitwohnungs-
steuer nach einem Pauschalverfahren berechnen.

Du bist allenfalls für das Haus Deiner Eltern mit Nebenwohnung registriert. Das allein begründet keine Steuerpflicht. Steuerpflichtig wärst Du nur als Inhaber (z.B. Mieter) der Nebenwohnung

Kann ich mit meinen Eltern einfach einen Mietvertrag
mit einer sehr geringen (symbolischen) Miete abschließen,
so dass die Zweitwohnungssteuer nach der geringen Miete
berechnet wird?
z.B.
Jahreskaltmiete für die gesamte Wohnung: 12€
Zweitwohnungssteuer 10% von 12€, also 1,20€
Was haltet Ihr davon?

Gar nichts. Damit begründest Du Deine Steuerpflicht.

Und: Kleinrechnen funktioniert überhaupt nicht.

Berechnungsgrundlage kleinrechnen

Daniel, Montag, 01.02.2016 (vor 3880 Tagen) @ Alfred

Danke erstmal!!!

Ich bin erst jetzt zum Antworten gekommen.
Ich gehe inzwischen davon aus, dass ich nicht
steuerpflichtig im Sinne der Satzung bin, da ich
kein "Inhaber" bin.

Die Kommune ist Bad Dürrenberg: Satzung Formular
(Direkte links sind leider nicht möglich.)

Ich habe im Formular unter 4.3 beides angekreuzt, Punkt 7 ausgefüllt,
und die Situation in einem Beiblatt geschildert. Eine Woche später
(am 29.1.) fragte mich ein Mitarbeiter der Kommune telefonisch, ob in
dem Haus Bad und Küche vorhanden sind. Dies bejahte ich. Er argumentierte
dann, dass es sich durch das Vorhandensein von Bad und Küche im Haus
um eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung handelt, und ich somit Punkt 4
falsch angekreuzt habe. Er würde das auf meiner Steuererklärung ändern
und Punkt 6 ergänzen. Ich entgegnete ihm, dass ich zunächst die Satzung
lesen will. Ich vermute, dass er den letzten Punkt unter 6.2 angekreuzt
hat.

Ich will jetzt auf den Bescheid warten, und dann in Widerspruch gehen.
Vermutlich werde ich zunächst den Fragebogen (siehe Ende von 6.2 des
Formulars) erhalten.

Was mich nur mal interessiert: Warum wird in dem Formular Punkt 4
abgefragt, wo doch Bad und Küche laut Satzung irrelevant sind.

Daniel

Berechnungsgrundlage kleinrechnen

Alfred @, Montag, 01.02.2016 (vor 3880 Tagen) @ Daniel

Das Formular der Stadt ist für Deinen Fall überhaupt nicht geeignet - da gibt es für Dich nichts anzukreuzen. Die Stadt geht nämlich davon aus, dass sie jeden, der mit Nebenwohnung registriert ist, als Inhaber einer Zweitwohnung betrachten und ggf. besteuern darf. Das ist durch die Satzung zwar gedeckt, aber nicht zulässig (= rechtswidrig) und bereits durch das BVerwG in Deinem Sinn entschieden. Inhaber einer Wohnung ist der Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte - das bist Du nicht, Du nutzt lediglich eine jederzeit widerrufbare Wohngelegenheit ohne jede rechtliche Absicherung. Ein Kreuz bei 6.2 wäre nur dann berechtigt, wenn Du z.B. ein eingetragenes Wohnrecht hättest.

Die Frage Küche, WC usw. liegt an der Rechtsprechung in S-A, nach der derartige Einrichtungen "in vertretbarer Entfernung" verfügbar sein müssen.

Berechnungsgrundlage kleinrechnen

René ⌂ @, Montag, 01.02.2016 (vor 3880 Tagen) @ Alfred

Berechnungsgrundlage kleinrechnen

René ⌂ @, Montag, 01.02.2016 (vor 3880 Tagen) @ René

Nun in der Datenabnk eingetragen: http://zweitwohnsitzsteuer.de/?page=stadt&id=593

Berechnungsgrundlage kleinrechnen

Daniel, Mittwoch, 24.02.2016 (vor 3857 Tagen) @ Alfred

Hallo,

ich habe jetzt einen Bescheid erhalten.

Was mich zunächst wundert: Ich hatte im
Formular angegeben, dass ich 10m² selbst
nutze, 14m² gemeinschaftlich genutzt
werden, und 3 Personen im Haus sind.

Die Stadt hat bei der Berechnung der Steuer
24m² zugrundegelegt, damit werden die 14m²
gemeinschaftlich genutzter Raum voll
besteuert. Ist das so in Ordnung?

Wo kann ich das Urteil des BVerwG (die
Inhaber-Argumentation) nachlesen?

Daniel

Berechnungsgrundlage kleinrechnen

Alfred @, Mittwoch, 24.02.2016 (vor 3857 Tagen) @ Daniel

Hauptargument bleibt die fehlende Inhaberschaft. Dagegen sollte sich Dein Widerspruch hauptsächlich richten. Dafür gut verwendbar sind die BVerwG Urteile vom
13.05. 2009 - 9 C 8.08
13.05.2009 – 9 C 7.08
17.09.2008 - 9 C 14.07.
Nachzulesen in der Datenbank des BVerwG.

Auf die fehlerhafte Berechnung sollte man hinweisen. Die Dürrenberger Satzung sieht allerdings keine Trennung bei gemeinschaftlicher Nutzung vor. Das ist zwar konsequent, aber ob es vor Gericht standhält sei dahingestellt.

Frist beachten.