Lindau Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/

Gustav @, Montag, 07.03.2016 (vor 3216 Tagen)

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/ Bayer. Kommunalverbände ?

Die bayerischen Kommunalverbände wollen es einfach nicht akzeptieren, dass degr. Staffelungen als Steuersätze zur Nichtigkeit der Satzungen führt, deshalb auch Widerspruch von Bad-Wiessee – dazu muss der Verwaltungsgerichtshof am 27.04.2016 in München über die vorgebrachten Einwendungen Az 4 BV 15 2778 entscheiden.
Vom Kläger (Zweitwohnsitzbürger) vorgebrachte Rechtfertigung: Die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen bei Finanzzwecksteuern muss dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach finanziellen Leistungsfähigkeiten genügen, das wie für die Ertragsteuer auch für die Zweitwohnungssteuer gilt.
Begründung des Widerspruchs v. Gemeinde u.A.:
‚Das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, zwingt den kommunalen Satzungsgeber im Kommunalabgabenrecht nicht zur Normierung eines ausschließlichen linearen Steuertarifs. Es existiert gerade kein Rechtsgrundsatz, der ein stets gleich bleibendes prozentuales Verhältnis von Zweitwohnungssteuer und gewählter Bezugsgröße des jährlichen Mietaufwands verlangt. vergl. BVerG Beschluss v. 15.05. 2000, Az 11 BN 3.99, BayVGH Urteil vom 04.04.2006 Az 4 N 05 2249
Folglich sind bayerische Kommunen nicht bereit neuere Rechtsprechung zu akzeptieren.
Hierzu nun ein weiteres Beispiel – Stadt Lindau – Bodensee – vertritt wie Juristen vom Bayerischen Gemeindetag – hierzu über neueste „angepassten“ Steuersätze :
Bemessungsgrundlage Steuersatz
Jahresrohmiete bis 2 500 € € 200.
folglich bei JRM 2 501 € € 400.-

Jahresrohmiete über 2 500 €
aber nicht mehr als 5 000.- € € 400.-
folglich bei JRM 5 001 € € 800.-

Jahresrohmiete über 5000 € € 800.-
aber nicht mehr als10 000.€
folglich b.JRM 10 001 € € 1600.—

Jahresrohmiete über 10 000.- € € 1 600.—
aber nicht mehr als 20 000.- €
folglich b. JRM 20 001 € € 3 200.—

Jahresrohmiete über 20 000.-€ € 3 200.-
folglich bei Jahresrohmiete über 50 000.- € 3 200.

Von der Stadt Lindau wird hierzu behauptet, genau die Vorgaben des BVerfG in der neuen Satzung ab 1.1.2016 berücksichtigt!!

Lindau Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/

Alfred @, Montag, 07.03.2016 (vor 3216 Tagen) @ Gustav

folglich b. JRM 20 001 € € 3 200.—
Jahresrohmiete über 20 000.-€ € 3 200.-
folglich bei Jahresrohmiete über 50 000.- € 3 200.

Wo kommt das denn her? Wenn ich die aktuelle Satzung habe, werden danach Jahresrohmieten vom mehr als 20.000 € überhaupt nicht besteuert. Der Höchstsatz von 1.600 € wird fällig bei einer JRM von 10.001 bis 20.000 €. Darüber hinaus gibt es nichts.

Lindau Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/

Rebell @, Dienstag, 08.03.2016 (vor 3215 Tagen) @ Alfred

folglich b. JRM 20 001 € € 3 200.—
Jahresrohmiete über 20 000.-€ € 3 200.-
folglich bei Jahresrohmiete über 50 000.- € 3 200.

Na Ja in Oberstdorf ist s ähnlich denn dort liegt die Höchststufe bei 1.030
Zweitwohnungssteuer als Höchstbetrag, während eine Wohnung mit 65 qm Wohnfläche schon mit dem Höchststeuerbetrag einen Steuerbescheid auslöst.
Auch dort behauptet der Bürgermeister ( slebst als Jurist) diese Satzung entspräche den Vorgaben und Entscheidungen des BVerfG.

Wo kommt das denn her? Wenn ich die aktuelle Satzung habe, werden danach Jahresrohmieten vom mehr als 20.000 € überhaupt nicht besteuert. Der Höchstsatz von 1.600 € wird fällig bei einer JRM von 10.001 bis 20.000 €. Darüber hinaus gibt es nichts.

In Oberstdorf wird eine 5 Mio teure Villa überhaupt nicht besteuert, obwohl der Besitzer in einer 30 Km entfernten Allgäuer Stadt mit Erstwohnsitz gemeldet ist und auch den Erstwohnsitz nachweist.

Das ist echt Bayerische Volksbühne unter CSU- Führung - AfD hat in Bayern nichts zu gewinnen - ganz anders in BAWÜ und auch in Sachsen.

Die Thematik Zweitwohnungssteuer ist reine Ländersache - so eine Stellungnahme auf eine Petition an den deutschen Bundestag !!????