Verstoß geg Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 GG

Gustav @, Mittwoch, 09.03.2016 (vor 3432 Tagen)

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Nach Antrag auf Aufhebung des Steuerbescheides wegen rechtswidriger degr. Satzung und über die Bank meine abgebuchte Steuer in zulässiger Frist zurückgefordert.
heute bekam ich folgende Mitteilung von der Gemeinde …xxxxxx :
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes ist uns bekannt. Es reklamiert die degressive Gestaltung der Steuerstufen über die Stufen hinweg. Diese Regelung haben wir nicht in unserer Satzung. Somit betrifft dieser Beschluß des BverfG.nicht die Satzung der Gemeinde Oberreute.

Trifft dies wirklich so zu ? Wer kennt sich da aus?

Vielen Dank für ihre Rückantwort im Forum

zur Erläuterung:
§ 5 Steuersatz Gemeinde Oberreute i Allgäu
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

Stufe Von Bis Steuer
1 3.000,00 € 300,00 €
2 3.000,01 € 6.000,00 € 600,00 €
3 6.000,01 € 900,00 €

Zwischen Stufe 1 und 2 entscheidet nur 0,01 € ob an Stelle von 300 sogar 600 € Zwst fällig
Ähnlich verhält es sich ebenfalls wegen 0,01 € ob an Stelle von 600 sogar 900€ Zwst fällig,
zusätzlich bei doppelter Jahreskaltmiete wie etwa 9000.€ bleibt nur € 900.- Obergrenze Zwst.

Verstoß geg Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 GG

Alfred @, Mittwoch, 09.03.2016 (vor 3432 Tagen) @ Gustav

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes ist uns bekannt. Es reklamiert die degressive Gestaltung der Steuerstufen über die Stufen hinweg. Diese Regelung haben wir nicht in unserer Satzung. Somit betrifft dieser Beschluß des BverfG.nicht die Satzung der Gemeinde Oberreute.

Die Antwort ist falsch, weil unvollständig. Der Beschluss ist der Marktgemeinde wohl doch nicht so bekannt. Das BVerfG befasst sich sehr wohl mit der unzulässigen Degression innerhalb der einzelnen Stufen. Aber das BVerfG wäre nicht das BVerfG, wenn es den Ausstieg nicht gleich einbauen würde. Denn es erkennt für Recht:
"Bereits die Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Steuerbelastung auf einer Stufe erreicht ein beträchtliches Ausmaß, das angesichts des insgesamt degressiven Tarifverlaufs nicht hinnehmbar ist."

Kann man sich trefflich auslassen.
Was ist "nicht hinnehmbar beträchtlich", wenn der Tarifverlauf nicht insgesamt degressiv ist.
Und wie ist die nach oben offen Staffelung zu bewerten? Da sehe ich noch Freiraum für erkennende Spruchkörper.

Der Beschluss enthält noch einige weitere interessante Punkte, auch zur Sichtweise des BVerfG.

Verstoß geg Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 GG

Rebell @, Mittwoch, 09.03.2016 (vor 3432 Tagen) @ Alfred

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes ist uns bekannt. Es reklamiert die degressive Gestaltung der Steuerstufen über die Stufen hinweg. Diese Regelung haben wir nicht in unserer Satzung. Somit betrifft dieser Beschluß des BverfG.nicht die Satzung der Gemeinde Oberreute.

Die Juristen von Kommunalverbänden plus die Bayerische Landesanwaltschaft und aus dem Innenministerium werden folgende Argumente vertreten: Inzwischen versuchen eben Juristische Spitzfindigkeiten zu Gunsten der Kommunalverbände zu behaupten:"Darüber hinaus sprechen gute Gründe dafür, dass die Stufenbildung an sich verhältnismäßig ist" ...
Aus dem Bayerischen Staatsministerium sind überraschend folgende Darstellungen von großer Bedeutung: Die einer pauschalierenden Stufenbildung immanente Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler, " ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen." Um eine gewisse Verwaltungsvereinfachung zu erzielen, indem nicht in jedem Einzelfall behördlicherseits die Jahreskaltmiete exakt ermittelt und in Zweifelsfällen verifiziert werden muss.--- Die Ungleichbehandlung ist durch die sich aus der Stufenbildung ergebende Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt!.
So aus den Akten zum Verfahren - Widerspruch gegen die Entscheidung des VG München zu entenehmen. Dazu soll am 27.4.2016 10:00 Uhr beim VGH München eine Entscheidung gefällt werden.

Die Antwort ist falsch, weil unvollständig. Der Beschluss ist der Marktgemeinde wohl doch nicht so bekannt. Das BVerfG befasst sich sehr wohl mit der unzulässigen Degression innerhalb der einzelnen Stufen. Aber das BVerfG wäre nicht das BVerfG, wenn es den Ausstieg nicht gleich einbauen würde. Denn es erkennt für Recht:

Lasst uns auf die Entscheidung vom VGH München abwarten -aber ???

"Bereits die Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Steuerbelastung auf einer Stufe erreicht ein beträchtliches Ausmaß, das angesichts des insgesamt degressiven Tarifverlaufs nicht hinnehmbar ist."

Kann man sich trefflich auslassen.
Was ist "nicht hinnehmbar beträchtlich", wenn der Tarifverlauf nicht insgesamt degressiv ist.

Für die bayerischen Kommunen ist die jüngste BVerfG - Entscheidung nicht akzeptabel - man will diese Entscheidung kippen oder so umschreiben, dass eine lineare Steuerfindung nicht erforderlich ist.

Und wie ist die nach oben offen Staffelung zu bewerten? Da sehe ich noch Freiraum für erkennende Spruchkörper.

Das wird einfach unter den tisch gekehrt

Der Beschluss enthält noch einige weitere interessante Punkte, auch zur Sichtweise des BVerfG.

Alle Kommunen in den übrigen Bundesländern haben ihre Satzungen umgestellt auf lineare Erfassung - nur Bayern will Sonderrecht für die Kommunen mal wieder durchsetzen.

Verstoß geg Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 GG

peggy.sue, Montag, 28.03.2016 (vor 3413 Tagen) @ Rebell

Ehrlich, ich verstehe einfach nicht, dass mit der "degressiven Abstufung"
herumlamentiert wird. Gegen den Gleichheitsgrundsatz wird doch in der Form
verstossen, in dem der inhaber einer Zweitwohnung zur Zwst. herangezogen
wird und der mit Hauptwohnsitz gemeldete Buerger, der seine ZWEITEWOHNUNG
in SPANIEN oder SONSTWO als FERIENWOHNUNG unterhaelt, von der selben Kommune nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird. ALLEIN DIESER
UMSTAND VERSTOESST GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ, da die Zweitwohnungssteuer eine Aufwandsteuer ist, die dem witschaftlich Bessergestellten eine Abgabe aufbuerdet. Warum ist dies nicht Gegenstand
der Klage vor dem Verfassungsgericht? Da muss halt jeder (mit seiner
Steuererklaerung) angeben, ob und wo er im Inland oder Ausland ueber eine
weitere Wohnung verfuegt. Basta. Wird aber so manchem nicht gefallen.

Verstoß geg Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 GG

Rebell @, Dienstag, 29.03.2016 (vor 3412 Tagen) @ peggy.sue

Ehrlich, ich verstehe einfach nicht, dass mit der "degressiven Abstufung"
herumlamentiert wird.

Damit ist es eben nicht getan, mit der Erhebung einer solchen Aufwandsteuer rückt die Gemeinde in der Sache in die Rolle einer Finanzbehörde- eine willkürliche Steuerfestsetzung - nur wegen der einfacheren Handhabung zum einseitigen Vorteil für die erhebende Kommune,geht es nun eben darum dass die degressiven Abstungungen gegen das Recht der Gleichbehandlung Art. 3 Abs. 1 GG nachweislich verstoßen.

Gegen den Gleichheitsgrundsatz wird doch in der Form verstossen, in dem der inhaber einer Zweitwohnung zur Zwst. herangezogen wird und der mit Hauptwohnsitz gemeldete Buerger, der seine ZWEITEWOHNUNG

in SPANIEN oder SONSTWO als FERIENWOHNUNG unterhaelt, von der selben Kommune nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird. ALLEIN DIESER UMSTAND VERSTOESST GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ, da die Zweitwohnungssteuer eine Aufwandsteuer ist, die dem witschaftlich Bessergestellten eine Abgabe aufbuerdet.

Mit dieser Argumatation bestätigt "peggy.sue" den fehlenden Durchblick und auch die ganze Probleamtik nicht verstanden zu haben!!!

Diesem kann man nur mit Argwohn zustimmen, denn welche Kommune erhebt denn vom "eigenen Bürger" mit Erstwohnsitz gemeldet eine Zweitwohnungssteuer? Auf die Idee dieser Unfugbesteuerung kam doch der Erfinder nur deshalb, weil in Deutschland im Rahmen des kommunalen Finanzausgleich nur Bürger mit Erstwohnsitz Berücksichtigung finden- für jene Bürger mit Zweitwohnsitz geht diese betreffende Kommune leer aus. Allerdings in Bayern wurde schon seit 1988 diese Regelung umgangen, denn mit dem damals erlassenen Verbot eine Bagatellsteuer zu erheben- beschloss man entsprechende Ausgleichszahlungen für diese betroffenen Kommunen in Form von Schlüsselzuweiungen für Nebenwohnsitze zuregeln.Inzwischen ist den bayerischen Kommunalverbänden gelungen über 10 Jahre mit einer Doppelstrategie die Bürger für Saudumm zu verkaufen.

>Warum ist dies nicht Gegenstand

der Klage vor dem Verfassungsgericht? Da muss halt jeder (mit seiner
Steuererklaerung) angeben, ob und wo er im Inland oder Ausland ueber eine weitere Wohnung verfügt.

So ein Schmarren, das hat doch nur Bedeutung beim Finanzamt bezüglich Einkommensteuerrechtlicher Natur. Mit Sicherheit zahlt jeder seine Steuern- aber die Zweitwohnungssteuer müsste zusätzlich einer linearen Bewertung unterworfen werden,(ganz einfach ist jetzt schon bei Vorlage eines Mietvertrages) beim Eigenbedarf bzw. Eigennutzung nicht der Fall, genau dort liegt die Problematik wegen höchst umstrittenen Kritierien. Kommunen fehlt einfach die Fähigkeit Steuern gerecht zu erheben. Leider eben nicht über das Finanzamt erhoben- der zusätzliche Nachteil, diese Steuerhoheiten liegen beim Innenministerium und dort sitzen eben keine Steuerfachkräfte, z.T. nur "Lügenbarone". In Kommunen ohne Mietspiegel wären wohl die Steuerfestsetzuungen nur nachprüfbar möglich, wenn von jder Wohnung je nach Lage und Ausstattung die Jahresmiethöhe festgestellt werden könnte. da dieses nicht stattfindet wird über die Staffelungen weiterhin ziemlich starke Auseinandersetzungen bis zu den obersten Gerichtsinstanzen die Klagen erforderlich machen, es sei denn der Betroffene ist mit der Willkürlichkeit einverstanden-


Basta. Wird aber so manchem nicht gefallen.