Bad-Griesbach`s Satzung verstößt nach Art 3 Abs.1 GG

Rebell @, Samstag, 26.03.2016 (vor 2925 Tagen)

Das Verständnis der Kommunen auf das Grundrecht auf Gleichbehandlung bei der Besteuerung von Zweitwohnungen mit der Zweitwohnungssteuer ist ziemlich dürftig.
Erwin und Marialuise stellten den Antrag auf Aufhebung des Steuerbescheides, da die Satzung von Bad-Griesbach ebenfalls wie viele weitere bayerischen Satzungen gem. Urteil v. BVerfG v. 15.1.2014 BvR 1656/09 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Hierzu die Einzelheiten erläutert gem. Bad-Griesbacher Satzung:
bis 25 qm Wohnfläche wird eine Zwst. in Höhe von € 120. erhoben
26 bis 50 qm 174.-- / 51 bis 75 qm € 216 Zwst über 75 qm Wfl.=€ 270.--Zwst

Im Klartext beutet es dass bei Wfl. bis 25qm eine Steuer von 4,80€ anfällt
bei ener Wohnfläche zwischen 27 u 50 qm entweder 6,44 oder 3,48€ bei Wfl. zwischen 51 und 75 qm 4,23 bzw. 2,88 € und bei Wfl. über 76qm entweder in der untersten Stufe (76 qm) = 3,55€ während bei Wfl. v. 120 qm nur 2,25€ an Zwst fällig ist.

Dazu die ablehnende Stellungnahme der Stadt Bad Griesbach:... das zitierte Urteil BvR 1656/09 hat keine Auswirkung auf den Vollzug der Zwst. der Stadt Bad-Griesbach i. Rottal sieht lt. ³4 u.³ 5 jedoch keine degressive Besteuerung nach Mietaufwand, sondern eine linear verlaufende Besteuerung nach Wohnfläche vor.
Nach $ 80 Abs. 4 VWGO solldie Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit liegen nicht vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist deshalb abzulehnen!


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