Urteil des VG Schlesig v. 03.02.2016, Az.: 2 A 44/14

Svend, Montag, 04.04.2016 (vor 3212 Tagen)

Im o.a. Urteil des VG Schleswig geht es um die unentgeltliche Überlassung (weil kein Mietvertrag) einer Wohnung an Familienangehörige. Das Gericht gab der beklagten Stadt Heiligenhafen Recht und wies die Klage ab. In meinem ähnlich gelagerten Fall hat nun die Stadt -unter Hinweis auf das Urteil- angekündigt meinen Widerspruch abzuweisen. Ich habe meinen Fall bereits vor längerer Zeit (16.01.2015) ausführlich hier in diesem Forum dargelegt, worauf ich überwiegend die Rückmeldung erhielt, dass in diesen Fällen keine ZWS anfällt. Jetzt frage ich mich, ob ihr euch geirrt habt, oder ob die Gerichte jetzt diesbezüglich ihre Meinung geändert haben?

Urteil des VG Schlesig v. 03.02.2016, Az.: 2 A 44/14

Rebell @, Dienstag, 05.04.2016 (vor 3212 Tagen) @ Svend

Im o.a. Urteil des VG Schleswig geht es um die unentgeltliche Überlassung (weil kein Mietvertrag) einer Wohnung an Familienangehörige. Das Gericht gab der beklagten Stadt Heiligenhafen Recht und wies die Klage ab. In meinem ähnlich gelagerten Fall hat nun die Stadt -unter Hinweis auf das Urteil- angekündigt meinen Widerspruch abzuweisen.

Beschreibe mal bitte die entsprechenden Passagen dieses Urteils hier im Forum!!
das kann wohl so sein, aber hast Du denn diese Abweisung schon vorliegen? Mit Rechtsbehelfbelehrung?
Lass Dich bitte nicht irreleiten- sofern Deine ursprünglich hier gemachten Angaben bezüglich Erstwohnsitzanmeldung Deiner Eltern auch stimmen.

Ich habe meinen Fall bereits vor längerer Zeit (16.01.2015) ausführlich hier in diesem Forum dargelegt, worauf ich überwiegend die Rückmeldung erhielt, dass in diesen Fällen keine ZWS anfällt.

Irren wäre zwar menschlich aber die Geetzeslage kennt keine Irrungen, diese muß nur verteidigt werden

Jetzt frage ich mich, ob ihr euch geirrt habt, oder ob die Gerichte jetzt diesbezüglich ihre Meinung geändert haben?

Ich gehe nach wie vor- so wie Rene und Alfred davon aus, dass hier keine Zwst erhoben werden darf.
Das Wichtigste im Augenblick: Keine Einspruchsfrist verstreichen lassen und entsprechende Klage erheben!!

Dazu die einzelnen Standpunkte zu Erinnerung:
Alfred
Bei Zurückweisung des Widerspruchs musst Du als Betroffener klagen. Die Klage selbst ist kein größeres Problem; die Erfolgsaussichten dürften sehr gut sein. Für diesen Fall sollten wir dann aber bilateral weiter arbeiten.
Rebell
Im geschilderten Fall bekommt doch die Kommune für die beiden Eltern, welche damit Erstwohnsitz gemeldet sind wesentlich höhere Zuwendungen aus dem kommunalen Finanzausgleich - all die Jahre - wie die läpische Summe der Zweitwohnungssteuer!!!
Genau solche Fälle sammelt der Verein Freunde für Ferien in Bayern e.V. (fffbayern@gmx.net)um Beweise zu liefern, dass dringend der kommunale Finanzausgleich bundesweit reformiert werden müsste, damit solche Situationen künftig nicht mehr erforderlich sind Bürger zu verarschen
Rene
Alfred hat das wichtigste schon gesagt. Natürlich hat die Kommune mit ihrer Aussage recht, der Ausnahmetatbestand zur Befreiung würde nicht greifen. Aber da du die Wohnung nicht innehast, greift schon der Tatbestand zur Besteuerung nicht.
Eine Ergänzung zu Alfred: deine Eltern sind hoffentlich korrekt gemeldet, sonst könnte hier die Kommune durchaus Anlass zum Zweifel haben

Urteil des VG Schlesig v. 03.02.2016, Az.: 2 A 44/14

Svend, Mittwoch, 06.04.2016 (vor 3210 Tagen) @ Rebell

Hallo Rebell,
das besagte Urteil ist leider zu umfangreich (10 Seiten)um daraus einzelne Passagen nicht sinnentstellend auszukoppeln. Das Urteil sollte als Ganzes gelesen werden, um nicht zu falschen Schlussfolgerungen zu kommen. Wie Du ja schon erwähnt hast, habe ich anfangs mit Alfred bilateral kommuniziert und ihm auch das ganze Urteil geschickt, aber keine Antwort erhalten. Kann es sein, dass er eine neue Emailadresse hat und dadurch meine Nachricht nicht erhalten hat? Ich habe sonst keine Möglichkeit mit ihm in Kontakt zu treten. Vielleicht kanst Du ihm ja mitteilen, dass ich seine Hilfe weiterhin benötige. Vielleicht liest er auch meinen neuen Eintrag.
Ansonsten sind alle zuvor von mir gemachten Angaben immer noch zutreffend.

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Alfred @, Mittwoch, 06.04.2016 (vor 3210 Tagen) @ Svend

Habe das Urteil am 5. beim VG angefordert. Soll spätestens am 8. vorliegen. Rühre mich, sobald ich es ausgewertet habe.

Kann es sein, dass er eine neue Emailadresse hat ...

Ich habe keine neue E- Mail-Anschrift.

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Rebell @, Donnerstag, 07.04.2016 (vor 3210 Tagen) @ Svend

und ihm auch das ganze Urteil geschickt, aber keine Antwort erhalten.

so ganz verstehe ich die Sache nun nicht, wenn Du Alfred das Urteil gschickt hättest- weshalb nun Alfred das Urteil anfordern musste ??

Kann es sein, dass er eine neue Emailadresse hat und dadurch meine Nachricht nicht erhalten hat?

Dieses trifft angeblich auch nicht zu - so die jüngste Antwort von Alfred!

Ich habe sonst keine Möglichkeit mit ihm in Kontakt zu treten. Vielleicht kanst Du ihm ja mitteilen, dass ich seine Hilfe weiterhin benötige.

Vielleicht liest er auch meinen neuen Eintrag.

das scheint nun doch der Fall zu sein.

Ansonsten sind alle zuvor von mir gemachten Angaben immer noch zutreffend.

Soltest in kurzer Zeit nicht weiterkommen, bin ich sogar bereit dem Anwalt vom Verein Freunde für Ferien in Bayern e.V. Einblick zu geben um eine entsprechende Strategie - eventeulle Klage ???
Mit diesem Anwalt haben schon einige Mitglieder Aufhebung von Steuerbescheiden erreicht.

am 27.04.2016 erwarten wir vor dem VGH München eine ganz entscheidendes Grundsatz- Urteil bezüglich wegen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG.
Viele Kommunen mit degr. Staffelungen sind schon leicht nervös - es geht nämlich um viel Geld in bayerischen Kommunen!

Nur gemeinsam und gegenseitiger Erfahrungsaustausch lässt uns hoffen in Sachen Zweitwohnungssteuer etwas mehr Gerechtigkeit zu erreichen.
Vielleicht beginnt mal ein Umdenken und wir ereichen in so manchen Kommunen eine Abschaffung der Zweitwohnungssteuersatzung wir jüngst geschehen in Göppingen - dazu kommt ein neuer Eintrag demnächst!