Rückwirkend Zweitwohnsitzsteuer obwohl Hauptwohnsitz

Daniel89, Freitag, 29.07.2016 (vor 3081 Tagen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich studiere seit ca 3 Jahren in Siegen, hatte es aber versäumt nicht dort anzumelden.

Nachdem dies dem Bürgerbüro bekannt geworden ist, wurde rückwirkend mein Zweitwohnsitz durch das Bürgerbüro angemeldet. Ich zahlte ein Verwarngeld i.H.v ca 130€ wegen der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung.
Ich müsste jetzt allerdings rückwirkend ab dem 01.01.2015 eine Zweitwohnsitzsteuer von 10% der Kaltmiete zahlen.
Ich erklärte, dass ich rückwirkend in Siegen meinen Hauptwohnsitz hätte, da ich unter der Woche, also von Montags bis Freitags in Siegen zwecks Studium bin. Die Sachbearbeiterin aus dem Bürgerbüro verwies darauf, dass ich im April 2014 einen Reisepass in meiner Heimat beantragt habe und damit dort mein Hauptwohnsitz wäre.

Ist das rechtens? Ist es möglich diese nachträgliche Änderung wiederum zumindest ab dem 01.01.2015 in den Hauptwohnsitz zu ändern, da ich mich tatsächlich in Siegen länger aufgehalten habe?!

Mit freundlichen Grüßen

Daniel

Rückwirkend Zweitwohnungsteuer obwohl Hauptwohnung

Alfred @, Freitag, 29.07.2016 (vor 3081 Tagen) @ Daniel89

Hast Du schon eine Erklärung zur ZWSt nach amtlichem Vordruck abgegeben?

Die Sachbearbeiterin aus dem Bürgerbüro verwies darauf, dass ich im April 2014 einen Reisepass in meiner Heimat beantragt habe und damit dort mein Hauptwohnsitz wäre.

Wenn man der absurden Argumentation der Sachbearbeiterin folgen will, müsste sie Dich spätestens am Tag nach Ausstellungsdatum des Reisepasses in Siegen mit Hauptwohnung registrieren. Die Registrierung mit Nebenwohnung durch das Bürgerbüro war willkürlich. Also noch mal hin.

Zweitwohnungsteuer fällt bei dem Sachverhalt nicht an. Dazu hat das BVerwG entschieden: Bundesrecht ist nu9r dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung genutzt. Es muss also im Einzelfall bei nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen auf die tatsächliche Wohnsituation ankommen.

Am Rande:
Hauptwohnsitz ist der falsche Begriff (sprachliche Unzucht), lt. Gesetz muss es Hauptwohnung heißen.