Datsche

JP2, Freitag, 05.05.2017 (vor 2911 Tagen)

Ich habe eine Datsche in Brandenburg, für die ich dieser Tage eine Aufforderung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer von der Gemeinde bekommen habe. Meine Frage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass dies rechtens ist.

Hintergrund: Die Datsche ist nicht ganzjahres nutzbar, da im Winter / in der Frostperiode das Wasser abgestellt werden muss. Die Wasserversorgung erfolgt sowieso in Eigenverantwortung einer kleinen Siedlergemeinschaft (eigene Pumpenanlage). Ferner ist das Hüttchen nicht über ein Straßennetz erreichbar, die Zuwegung gehört der Siedlergemeinschaft und ist ein maroder Waldweg.

Ich wäre über eine Rückmeldung sehr dankbar.

Danke,
JP

Datsche

Alfred @, Freitag, 05.05.2017 (vor 2911 Tagen) @ JP2

Bitte angeben, um welche Gemeinde es sich handelt.

Datsche

JP2, Freitag, 05.05.2017 (vor 2911 Tagen) @ Alfred

Es handelt sich um die Gemeinde Schenkendöbern in Brandenburg

Datsche

Alfred @, Freitag, 05.05.2017 (vor 2911 Tagen) @ JP2

Die Satzung zielt auf Datschen. Bei der Einwohnerzahl der Gemeinde auch nicht anders vorstellbar.

Gem. Satzung gilt als Zweitwohnung jeder umschlossene Raum, der über
- mindestens ein Fenster
- Strom oder eine vergleichbare Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in vertretbarer Nähe und
- Voraussetzung zum Kochen und zum Heizen
verfügt und damit wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet ist.

Diesen Satzungsbestimmungen muss die Datsche genügen.

Wobei „in vertretbarer Nähe“ ein dehnbarer Begriff ist.

Ggf. lässt sich über den Steuermaßstab noch etwas ausrichten, da ist das VG Potsdam recht kritisch.

Datsche

JP2, Freitag, 05.05.2017 (vor 2911 Tagen) @ Alfred

ganz herzlichen Dank schon mal, ich hatte mir die Satzung der Gemeinde auch schon angesehen.

Wie ist es jedoch zu beurteilen, dass die Hütte über Monate eben keine Wasserversorgung hat? würde das entsprechend berücksichtigt?

was meinen Sie mit:
"Ggf. lässt sich über den Steuermaßstab noch etwas ausrichten, da ist das VG Potsdam recht kritisch."

und mit welchen Kosten müßte ich rechnen, falls trotz fehlender Wasserversorgung im Winter der Anspruch der Gemeinde rechtswirksam wäre?

Datsche

Alfred @, Freitag, 05.05.2017 (vor 2910 Tagen) @ JP2

Wie ist es jedoch zu beurteilen, dass die Hütte über Monate eben keine Wasserversorgung hat? würde das entsprechend berücksichtigt?

Ob und wie die Gemeinde das berücksichtigt, kann ich nicht sagen. Das ist schon ein Punkt des Steuermaßstabes, der von der Gemeinde angesetzt wird. Das VG Potsdam scheint der Auffassung zu sein, dass es berücksichtigt werden muss.

was meinen Sie mit:
"Ggf. lässt sich über den Steuermaßstab noch etwas ausrichten, da ist das VG Potsdam recht kritisch."

Für eine Datsche lässt sich nur schwer eine „übliche Miete“ bestimmen. Deswegen hat das VG Potsdam in der Vergangenheit viele Bescheide aufgehoben (Steuermaßstab nicht zulässig).

und mit welchen Kosten müßte ich rechnen, falls trotz fehlender Wasserversorgung im Winter der Anspruch der Gemeinde rechtswirksam wäre?

Auch eine Frage des Steuermaßstabes. Das muss die Gemeinde festlegen und auf die Gnade des VG hoffen.

Datsche

JP2, Samstag, 06.05.2017 (vor 2910 Tagen) @ Alfred

Was wäre aus Ihrer Sicht die richtige Vorgehensweise? ich habe aktuell nur einen Erhebungsbogen zur Berechnung der Steuer bekommen. Sollte ich auf diesem gleich vermerken, dass ich auf Grund der nicht ganzjährig vorhandenen Wasserversorgung eine Zweitwohnsitzsteuer ablehne?

Datsche

Alfred @, Samstag, 06.05.2017 (vor 2909 Tagen) @ JP2

Ich kenne den Erhebungsbogen nicht. Aber einen Vermerk, dass die Zweitwohnungsteuer nicht berechtigt ist, kann man immer anbringen. Wird allerdings die Gemeinde kaum interessieren, denn die Satzung ist – auch – auf solche Fälle ausgelegt.

Für die Frage, welche Kosten entstehen können, hilft vielleicht der folgende Link:

http://www.lr-online.de/regionen/spree-neisse/guben/Mehr-Steuern-fuers-Wochenendhaus;ar...