Nebenwohnung ja oder nein
Die Behörde hat die Wohnung als alleinige Wohnung regestriert.
Bei der Sachlage musst Du angegeben haben, aus der Wohnung der Eltern ausgezogen zu sein. Demnach wärst Du bei Deinem Eltern als Besucher zu betrachten. Ob das zutrifft, kannst Du der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)entnehmen
Hier im Auszug:
Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.
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- Zweitwohnsitz ja oder nein -
Matze,
19.07.2017
- Nebenwohnung ja oder nein -
Alfred,
19.07.2017
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Matze,
19.07.2017
- Nebenwohnung ja oder nein - Alfred, 19.07.2017
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Matze,
19.07.2017
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Alfred,
19.07.2017